Revision zurückgewiesen 22.02.2001
Verfahrensgang
ArbG Dortmund (Urteil vom 25.02.1998; Aktenzeichen 5 Ca 3790/97) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers vom 23.04.1998 gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 25.02.1998 – 5 Ca 3790/97 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Berechtigung einer dem Kläger von dem beklagten Land unter dem 30.05.1997 erteilten Abmahnung.
Der am 26.06.1954 geborene Kläger ist aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 19.10.1984 seit dem 15.10.1984 als vollzeitbeschäftigter Polizeimusiker bei dem beklagten Land tätig. Sein Einsatz erfolgte in dem Polizeimusikkorp D.. In der Zeit vom 01.11.1995 – 28.02.1997 übernahm er alle Aufgaben des musikalischen Leiters, da die Stelle nicht besetzt war. Das Polizeimusikkorp D. ist inzwischen aufgelöst und der Kläger versetzt worden.
Gemäß § 2 des schriftlichen Arbeitsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestellten-Tarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung. Der durchschnittliche Bruttomonatsverdienst des Klägers belief sich zuletzt auf ca. 4.000,– DM.
Von Beginn seiner Tätigkeit an ging der Kläger einer Nebentätigkeit als Saxophonist und Schlagzeuger in unterschiedlichen musikalischen Gruppen nach, für deren Auftritte im Einzelfall auch Vergütungen gezahlt wurden. Obwohl dem beklagten Land diese Nebentätigkeit des Klägers bekannt war, bestand es zunächst weder auf einer Genehmigung noch auf einer Anzeige. Dies änderte sich 1996, nachdem der Regierungsamtsrat K. unmittelbar Personalvorgesetzter des Polizeimusikkorps D. wurde. Von da an mußten sämtliche Polizeimusiker jede eigenständige Musikveranstaltung genehmigen lassen. An den übrigen Standorten von Polizeimusikkorps im Land Nordrhein-Westfalen besteht demgegenüber die Verwaltungspraxis fort, derartige Tätigkeiten einmal im Jahr anzeigen zu lassen und generell zu genehmigen.
In der Zeit vom 05.05. – 19.05.1997 hielt der Kläger sich auf der Insel F. im Club A. auf und bot dort in der Clubanlage im Rahmen der Clubanimation mit einem weiteren Musiker (Keyboarder) ein musikalisches Programm in Form von Unterhaltungs- und Tanzmusik dar. Der Kläger selbst, der ansonsten hauptsächlich Saxophon und Klarinette spielt, mußte das Schlagzeug übernehmen, weil von insgesamt vier Personen, die mitfahren und musizieren sollten, zwei ausgefallen waren. Die Auftritte wurden zum Teil durch Halbplayback unterstützt; zum Teil wurden die Musiker von den Animateuren gebeten, bestimmte Stücke zu spielen, die die Gäste dann erraten sollten. Im wesentlichen stellten die Musiker die angebotenen Musikstücke danach zusammen, was ihrer Einschätzung nach wohl beim Publikum ankommen würde. Die Auftritte des Klägers fanden drei bis viermal pro Woche für jeweils zwei Stunden in den Abendstunden statt. Die Flug-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten wurden für die Dauer des gesamten Aufenthalts von dem Veranstalter getragen.
Unter dem 30.05.1997 erteilte das beklagte Land dem Kläger eine Abmahnung mit der Begründung, dieser sei in der Zeit vom 05.05. – 19.05.1997 auf F. einer Nebentätigkeit nachgegangen, deren Genehmigung er – unstreitig – vorab nicht beantragt habe.
Mit seiner am 17.07.1997 bei dem Arbeitsgericht Dortmund eingegangenen Klage vom 11.07.1997 hat der Kläger die Entfernung dieser Abmahnung aus der Personalakte verlangt.
Er hat die Auffassung vertreten, die Abmahnung verstoße gegen Art. 5 Abs. 3 des Grundgesetzes. Künstlerische Tätigkeiten seien nämlich genehmigungsfrei. Im übrigen seien Nebentätigkeiten lediglich generell und nicht für jeden Einzelfall zu genehmigen.
Der Kläger hat beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, die Abmahnung vom 30.05.1997 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hat die Auffassung vertreten, bei der Tätigkeit des Klägers auf der Insel F. habe es sich um eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit gehandelt, da für den Kläger nicht die künstlerische Betätigung, sondern wirtschaftliche Zwecke im Vordergrund gestanden hätten. Indiz hierfür sei insbesondere die Regelmäßigkeit, mit der der Kläger ähnliche Tätigkeiten ausübe und hierdurch Einnahmen erziele. Auf mangelnde Kenntnis der Genehmigungspflicht könne sich der Kläger nicht berufen, da er bereits im November 1996 eine ähnliche Reise in die T. unternommen und hierfür die Genehmigung – unstreitig – rechtzeitig beantragte habe.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 25.02.1998 abgewiesen und zur Begründung unter anderem ausgeführt, die Abmahnung vom 30.05.1997 sei zu Recht erfolgt, da der dem Kläger gegenüber erhobene Vorwurf objektiv gerechtfertigt sei. Bei dem Tätigwerden des Klägers in der Zeit vom 05.05. – 19.05.1997 habe es sich nämlich um eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit gemäß § 68 Abs. 1 Ziffer 3 LBG ...