Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsstichwort (Thema)
Dienstflüge. Miles & More-Programm. Bonusmeilen
Leitsatz (amtlich)
Der Arbeitnehmer, der bei seinen vom Arbeitgeber finanzierten Dienstreisen am Miles & More-Programm einer Fluggesellschaft teilnimmt, ist auf Anforderung seines Arbeitgebers verpflichtet, die erworbenen Bonusmeilen für weitere Dienstflüge einzusetzen.
Normenkette
BGB analog § 667
Verfahrensgang
ArbG Siegen (Urteil vom 01.02.2005; Aktenzeichen 1 Ca 1607/04) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 01.02.2005 – 1 Ca 1607/04 – abgeändert.
Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Frage, ob der Kläger verpflichtet ist, seine auf Dienstreisen erworbenen Bonusmeilen beim „Miles & More”-Programm der Deutschen Lufthansa für Dienstreisen zugunsten der Beklagten einzusetzen. Die Beklagte ist ein Unternehmen der industriellen Mess-, Steuer- und Regeltechnik mit einem hohen Exportanteil. Der Kläger ist bei ihr seit 1975 als kaufmännischer Angestellter beschäftigt, seit dem 01.07.1997 als Verkaufsleiter im Ausland. Seine berufliche Tätigkeit bringt es mit sich, dass der Kläger häufig Flugreisen ins Ausland unternehmen muss.
Diese werden von der Beklagten zentral nach den Orts- und Zeitvorgaben des Klägers gebucht. Die Flüge erfolgen überwiegend mit der Deutschen Lufthansa (DLH). Der Kläger ist seit 1993 Inhaber einer Miles & More-Karte der DLH. Wegen der näheren Bedingungen des Miles & More-Programms wird auf den Aufsatz von Bauer und Krets in BB 2002, 2066 verwiesen.
Wie die Erörterungen im Berufungstermin ergaben, hat die Beklagte etwa seit 2002 Kenntnis davon, dass der Kläger am Miles & More-Programm der DLH teilnimmt. Sein Meilenkonto weist inzwischen etwa 350.000 Bonuspunkte auf, was nach der Darstellung des Klägers etwa einem Wert von 9.700,–EUR entspricht.
Durch Anweisung vom 28.01.2003 wies die Beklagte alle Besitzer einer Miles & More-Karte an, ihre Punktestände der Geschäftsleitung monatlich in Kopie vorzulegen und die aufgelaufenen Bonuspunkte künftig nur noch für geschäftliche Zwecke der Beklagten zu nutzen. Der Kläger hatte bislang seine Bonuspunkte, welche ausschließlich durch dienstlich veranlasste Flugreisen entstanden waren, nur privat genutzt. Nach der Darstellung der Beklagten war die genannte Anweisung aufgrund von Anregungen des Betriebsrats zur Kostenminimierung entstanden.
Die Beklagte setzte die Anweisung vom 28.01.2003 durch Mitteilung vom 13.01.2005 wegen der „in der Zwischenzeit verbesserten Geschäftslage außer Vollzug”. Sie behielt sich jedoch das Recht vor, bei einer erneut eintretenden Änderung der betrieblichen Kostensituation den Vollzug wieder anzuordnen.
Mit seiner beim Arbeitsgericht Siegen am 23.08.2004 erhobenen Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass er weiterhin berechtigt ist, die im Rahmen des Miles und More-Programms erworbenen Meilen für private Zwecke zu nutzen. Er hat die Auffassung vertreten, dass die ihm zugewandten Bonusmeilen in keinem rechtlichen Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis zur Beklagten stünden, sie insbesondere nicht als Arbeitseinkommen zu bewerten seien. Die Beklagte habe kein Recht, ihm die private Nutzung der erworbenen Bonusmeilen zu verbieten und deren dienstlichen Einsatz zu verlangen. Rechtlich gesehen handle es sich bei dem Miles & More-Programm der DLH um eine Auslobung, bei der die von ihm rechtmäßig erworbenen Vorteile nur ihm als dem Fluggast zustünden.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass auch nach der Außervollzugsetzung der Anweisung vom 28.01.2003 ein rechtliches Interesse an der von ihm begehrten Feststellung fortbestehe, da er jederzeit damit rechnen müsse, dass die Beklagte ihm wieder die private Nutzung seiner Bonuspunkte verbiete.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass der Kläger berechtigt ist, im Rahmen eines Miles & More-Programms erworbene Bonusmeilen, die seinem persönlichen Meilenkonto gutgeschrieben worden sind, für private Zwecke zu nutzen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat gemeint, dass es dem Kläger nur um die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage gehe und deshalb ein Feststellungsinteresse zu verneinen sei.
Sie hat betont, dass die vom Kläger erworbenen Bonuspunkte allein durch die von ihr veranlassten und bezahlten Dienstflüge entstanden seien, weshalb ihr auch das Recht zustehe, die hieraus entstandenen Vorteile selbst zu nutzen.
Für seine gegenteilige Meinung könne sich der Kläger auch nicht auf eine betriebliche Übung stützen, da es in der Vergangenheit auf ihrer Seite nie einen Bindungswillen dahin gegeben habe, dass der Kläger und andere betroffene Mitarbeiter die durch Dienstflüge erworbenen Bonuspunkte privat nutzen dürften. Es müsse ihr deshalb möglich sein, eine Anordnung wie die vom 28.01.2003 zu treffen.
Das Arbeitsgericht Siegen hat durch sein am 01.02.2005 verkündetes Urteil nach dem Klageantrag erkannt...