Verfahrensgang
ArbG Paderborn (Urteil vom 19.02.1997; Aktenzeichen 2 Ca 1964/96) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 19.02.1997 – 2 Ca 1964/96 – unter Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat Oktober 1996 2.004,10 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag seit dem 21.11.1996 abzüglich bereits gezahlter 1.180,09 DM netto zu zahlen.
Die Beklagte trägt 38 %, die Klägerin 62 % der Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges.
Die am 11.07.1972 geborene Klägerin war aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages in der Zeit vom 01.08.1996 bis 31.07.1997 bei der Beklagten als Verkäuferin tätig. Die Beklagte betreibt eine Bäckerei mit verschiedenen Filialen. Die Klägerin arbeitete 167 Stunden monatlich. Sie erhielt einen Stundenlohn von 14.-DM brutto.
Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 02.10.1996 das Arbeitsverhältnis aus betrieblichen Gründen zum 12.10.1996. Gegen diese Kündigung wandte sich die Klägerin mit einer beim Arbeitsgericht Paderborn am 09.10.1996 erhobenen Klage (Arbeitsgericht Paderborn 1 Ca 1713/96).
Nachdem die Beklagte zwischenzeitlich erfahren hatte, daß die Klägerin zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung schwanger war, nahm die Beklagte mit Schreiben vom 21.10.1996 die Kündigung zurück. Dieses Schreiben ging dem Arbeitsgericht Paderborn am 25.10.1996 zu. Gleichzeitig erhielt die Klägerin auch noch ein gleichlautendes Schreiben an ihre Privatanschrift übersandt. Ausweislich der Verfügung des Arbeitsgerichts Paderborn vom 25.10.1996 wurde die Klägerin gebeten, mitzuteilen, ob die Kündigungsschutzklage zurückgenommen werde. Am 28.10.1996 teilte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin, Herr Rechtssekretär B…. dem Arbeitsgericht mit, der Gütetermin vom 29.10.1996 könne aufgehoben werden. Über die Aufhebung des Gütetermins wurden die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 28.10.1996 unterrichtet.
Die mit Schriftsatz vom 29.10.1996 mitgeteilte Klagerücknahme ging beim Arbeitsgericht Paderborn am 30.10.1996 ein.
Obwohl die Klägerin in der Zeit nach dem 22.10.1996 unstreitig nicht arbeitsunfähig erkrankt war, reagierte sie auf die Kündigungsrücknahme nicht und bot auch nicht ihre Arbeitskraft an. Erst auf Nachfrage der Beklagten vom 13.11.1996 nahm die Klägerin ab dem 14.11.1996 die Arbeit wieder auf.
Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin einen Anspruch auf Verzugslohn für den Zeitraum vom 23.10.1996 bis einschließlich 13.11.1996 geltend. Im einzelnen gliedert sich der rechnerisch unstreitige Anspruch wie folgt:
Für Oktober 1996 verlangt die Klägerin bei einem Stundenlohn von 14.-DM brutto und 167 Stunden einen Gesamtbetrag in Höhe von 2.338.-DM brutto abzüglich bereits gezahlter 1.180,09 DM netto. Für den Zeitraum vom 01.11.1996 bis einschließlich 13.11.1996 verlangt die Klägerin die Vergütung von 9 Tagen a' 7,95 Stunden a' 14.– DM = 1.001,70 DM brutto. Sie hat die Ansicht vertreten, durch Erhebung der Kündigungsschutzklage im Verfahren beim Arbeitsgericht Paderborn 1 Ca 1713/96 habe sie ihre Arbeitskraft angeboten. Die Beklagte habe die Kündigung nicht einseitig zurücknehmen können. Im übrigen sei sie auch nicht durch das Schreiben, in dem die Kündigungsrücknahme erklärt wurde, zur Arbeitsaufnahme aufgefordert worden.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie (Klägerin) 3.339,70 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf die sich ergebenden Nettobeträge abzüglich bereits gezahlter 999,39 DM und 180,70 DM zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, keinen Lohn für den Zeitraum vom 23.10.1996 bis 13.11.1996 zahlen zu müssen, da sie sich nicht in Annahmeverzug befunden habe. Das Schreiben vom 21.10.1996 enthalte die konkludente Aufforderung zur Arbeit, der die Klägerin jedoch bis zum 13.11.1996 nicht nachgekommen sei.
Wegen weiterer Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens im ersten Rechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften des ersten Rechtszuges ergänzend Bezug genommen.
Durch Urteil vom 19.02.1997 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, das arbeitgeberseitige Schreiben vom 21.10.1996 habe unmißverständlich die Kündigungsrücknahme enthalten. Da die Klägerin mit der Kündigungsschutzklage die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses angestrebte, habe erwartet werden können, daß sie die Rücknahme der Kündigung unverzüglich annimmt. Erst aufgrund des Telefonanrufs der Beklagten vom 13.11.1996 habe die Klägerin am 14.11.1996 die Arbeit aufgenommen und damit das Angebot der Kündigungsrücknahme angenommen. Zu diesem Zeitpunkt sei der neue Arbeitsvertrag erst in Kraft getreten. Im übrigen habe es auch keiner ausdrücklichen Aufforderung der Klägeri...