Revision aufgehoben, zurückverwiesen. 21.02.2001 5 Sa 935/01 Vergleich 09.11.2001
Verfahrensgang
ArbG Münster (Urteil vom 18.06.1998; Aktenzeichen 2 Ca 672/98) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers vom 24.06.1998 gegen das Urteil des Arbeitsgericht Münster vom 18.06.1998 – 2 Ca 672/98 – wird das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert:
- Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis des Klägers unbefristet über den 31.03.1998 hinaus fortbesteht.
- Das b. L. wird verurteilt, den Kläger zu unveränderten Bedingungen als wissenschaftlichen Mitarbeiter bis zur rechtskräftigen Erledigung dieses Rechtsstreits weiterzubeschäftigen.
- Das b. L. trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 32.500,00 DM festgesetzt.
- Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der am 16.09.1963 geborene Kläger ist Diplom-Chemiker. In den Zeiträumen vom 01.01.1990 bis zum 30.06.1993 und vom 01.08.1995 bis zum 31.03.1998 wurde er von dem b. L. als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Anorganisch-chemischen Institut der W. W.-U. M. beschäftigt. Die Parteien schlossen insgesamt neun befristete Arbeitsverträge. Der erste Arbeitsvertrag vom 18.01.1990 sah eine Tätigkeit des Klägers mit der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Angestellten in der Funktion eines wissenschaftlichen Mitarbeiters vor. Er war befristet gem. § 57 b Abs. 2 Nr. 1 HRG. Unter § 1 Abs. 4 heißt es dann u.a.:
„Dem Arbeitnehmer wird im Rahmen der in Abs. 2 genannten Aufgaben und Arbeitszeit in angemessenem Umfang Gelegenheit zu eigener wissenschaftlicher Weiterbildung durch die Bearbeitung der Dissertation mit dem Thema „Untersuchungen an Steinschutzmitteln – Oberflächenmodifizierung von SiO(2)” eingeräumt. Die Niederschrift der Arbeit sowie vergleichbare Tätigkeiten haben außerhalb der Arbeitszeit zu erfolgen.
Die Arbeit wird wissenschaftlich betreut durch Herrn Univ.-Prof. Dr. G. und ist eingebunden in die Forschungskonzeption der oben genanten Universitätseinrichtung.
Die gutachtliche Äußerung zum Inhalt und zum voraussichtlichen Zeitaufwand der Arbeit sowie der vorgelegte Zeitplan bilden die Grundlage für die konkrete Vertragsdauer.”
Mit zweitem Arbeitsvertrag vom 13.06.1990 hoben die Parteien den Arbeitsvertrag vom 18.01.1990 einvernehmlich mit Ablauf des 31.05.1990 auf. Aufgrund des Vertrages vom 13.06.1990 wurde der Kläger in der Zeit vom 01.06.1990 bis zum 31.12.1990 weiterhin mit der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Angestellten tätig. Das Arbeitsverhältnis war nach § 57 b Abs. 2 Nr. 4 HRG begrenzt auf die Mitarbeit an einem unter der Leitung von Prof. Dr. G. stehenden und von der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule in Aachen geförderten Forschungsprojekt.
Für die Zeit vom 01.02.1991 bis 31.12.1991 schloss sich der Vertrag vom 06.02.1991 an. Die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers betrug vom 01.02.1991 bis zum 31.03.1991 drei Viertel und vom 01.04.1991 bis zum 31.12.1991 die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Das Arbeitsverhältnis war befristet nach § 57 b Abs. 2 Nr. 1 und 4 HRG. Der Kläger sollte weiterhin an dem im Vertrag vom 13.06.1990 genannten Forschungsprojekt mitarbeiten. Darüber hinaus heißt es unter § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrages vom 06.02.1991:
„Durch diese Tätigkeit wird dem Mitarbeiter gleichzeitig Gelegenheit zum Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten für die von ihm angestrebte Promotion gegeben”.
Anfang 1991 war die Dissertation des Klägers fertiggestellt. Er promovierte dann am 13.07.1991.
Aufgrund Vertrages vom 19.11.1991 setzte der Kläger seine Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter mit der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Angestellten in der Zeit vom 01.01.1992 bis zum 31.12.1992 fort. Das Arbeitsverhältnis war befristet nach § 57 b Abs. 2 Nr. 4 HRG.
Einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag schlossen die Parteien unter dem 22.12.1992. Dieser Vertrag verhielt sich über die Zeit vom 01.01.1993 bis zum 30.06.1993. Die Befristung erfolgte gemäß 57 b Abs. 2 Nr. 1 und 3 HRG.
Aufgrund eines Antrags der Universität M. vom 13.02.1992 bewilligte die Deutsche Forschungsgemeinschaft dem Kläger mit Bescheid vom 28.09.1992 ein Postdoktorandenstipendium für 24 Monate. Vorgesehen war ein Auslandsaufenthalt in den USA für die Dauer von 15 Monaten und eine anschließende Tätigkeit im Inland für die Dauer von 9 Monaten. In der Zeit vom 01.07.1993 bis zum 30.09.1994 hielt sich der Kläger in den USA auf. Danach war er in der Zeit vom 01.10.1994 bis zum 30.06.1995 am Anorganisch-chemischen Institut der W. W.-U. in M. tätig, allerdings ohne dass ein Arbeitsverhältnis zwischen ihm und dem b. L. bestanden hätte. Das Stipendium war als wissenschaftliche Weiterbildungsmaßnahme für den Kläger gedacht. Während der gesamten Laufzeit wurde das Forschungsvorhaben wissenschaftlich betreut von Herrn Prof. Dr. G.. Es war eingebunden in die Forschungskonz...