Verfahrensgang

ArbG Bochum (Urteil vom 26.09.1995; Aktenzeichen 2 Ca 836/95)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 11.06.1997; Aktenzeichen 7 AZR 186/96)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 26.09.1995 – 2 Ca 836/95 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestandene Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem die Klägerin ihr 65. Lebensjahr vollendet hat, beendet worden ist oder ungekündigt fortbesteht.

Die am 13. Mai 1930 geborene Klägerin ist seit dem 15.1.1981 in dem von der Beklagten getragenen S. J. Hospital als Stationshilfe, seit dem 17.10.1990 als Mitarbeiterin im Zentrallager tätig. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien sind die Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes – AVR-Caritas – anzuwenden. Gemäß § 19 Abs. 3 AVR-Caritas endet das Arbeitsverhältnis mit vollendetem 65. Lebensjahr (Zeitpunkt der Regelaltersrente gemäß § 35 SGB VI), ohne daß es hierzu einer Kündigung bedarf.

Die Klägerin hat am 13.05.1995 das 65. Lebensjahr vollendet. Diesen Umstand hat die Beklagte am 3.03.1995 zum Anlaß genommen, sie auf diesen Beendigungszeitpunkt: 31. Mai 1995 hinzuweisen. Damit waren die gegenteiligen Bemühungen der Klägerin, eine Weiterbeschäftigung zu erreichen, ergebnislos verlaufen.

Mit der beim Arbeitsgericht Bochum am 31. März 1995 erhobenen Feststellungsklage verfolgt die Klägerin, die 8 Kinder geboren hat, das Ziel, den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses feststellen zu lassen. Zur Begründung hat sie die Auffassung vertreten, der seitens der Beklagten beschriebene Beendigungstatbestand liege nicht vor. § 41 Abs. 4 Satz 3 SGB VI i.d.F. des Gesetzes vom 26. Juli 1994 beschreibe keine gesetzliche Höchstaltersgrenze für abhängig Beschäftigte. Diese gesetzliche Neuregelung eröffne auch nicht die Möglichkeit kollektivrechtlicher Altersgrenzenregelungen. Eine solche sei ausschließlich auf einzelvertragliche Regelungen begrenzt. Andererseits sei die wegen Verstoßes gegen das Rentenreformgesetz 1992 vom 1.02.1989 rechtsunwirksame Regelung des § 19 Abs. 3 AVR-Caritas, die den Beendigungstatbestand lediglich an das Lebensalter, nicht jedoch auch an den Bezug des Altersruhegeldes anknüpft, noch nicht wieder rechtsverbindlich in Kraft gesetzt worden. Da folglich eine rechtswirksame Altersgrenzenregelung fehle und in dem Hinweis der Beklagten auf das vollendete 65. Lebensjahr eine Kündigungserklärung nicht gesehen werden könne, bestehe das Arbeitsverhältnis unbefristet fort. Die Beklagte sei deshalb gehalten, sie zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht mit Ablauf des 31.05.1995 beendet worden ist;
  2. die Beklagte zu verurteilen, sie für die Dauer des Feststellungsrechtsstreites weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Durch Urteil vom 26.09.1995 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Gegen dieses ihr am 16.10.1995 zugestellte, vorgetragene und wegen der sonstigen Einzelheiten in Bezug genommene Urteil hat die Klägerin am 24.10.1995 Berufung eingelegt, die sie am 24.11.1995 begründet hat. Sie greift das angefochtene Urteil in vollem Umfang an und beantragt,

unter Abänderung dieses Urteils nach ihren Schlußanträgen erster Instanz zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Wegen der sonstigen Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die nach der Beschwer (§ 64 Abs. 2 ArbGG) an sich statthafte, form- sowie fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 516, 518, 519 Abs. 3 ZPO) hat keinen Erfolg.

Die gemäß § 256 ZPO zulässige Feststellungsklage ist nicht begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat unter Anwendung des § 19 Abs. 3 AVR-Caritas mit dem 31.5.1995 geendet. Die mit dieser Bestimmung beschriebene auflösende Bedingung (sogenannte Altersgrenzenregelung) ist rechtswirksam.

I

Daß § 19 Abs. 3 AVR-Caritas auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet, ist aufgrund des § 2 des Anstellungsvertrages vom 14.5.1985 zwischen den Parteien unbestritten. Diese Bestimmung wirkte auch im Mai 1995 auf das Arbeitsverhältnis der Parteien wirksam ein.

1. Zwar hatte das Bundesarbeitsgericht am 20.10.1993 (7 AZR 135/93 – AP Nr. 3 zu § 41 SGB VI = NZA 1994, 128 = NJW 1994, 588) und am 1.12.1993 (7 AZR 428/93 – AP Nr. 4 zu § 41 SGB VI) festgestellt, daß kollektivrechtliche Altersgrenzen aufgrund des Rentenreformgesetzes 1992 nicht mehr uneingeschränkt gültig sind, solange sie die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit vollendetem 65. Lebensjahr vorsehen. Es hat darüberhinaus die Auffassung vertreten, daß derartige Regelungen wegen Verstoßes gegen das mit § 41 Abs. 4 Satz 3 SGB VI in der Fassung vom 1.2.1989 beschriebene Verbot gemäß § 134 BGB nicht...

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