Entscheidungsstichwort (Thema)
Klage des Arbeitnehmers. Versäumen der zweimonatigen Berufungsbegründungsfrist. Begründung Wiedereinsetzungsantrag. Verschulden des Prozessbevollmächtigten
Leitsatz (redaktionell)
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nur gewährt werden, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, die gesetzliche Berufungsbegründungsfrist einzuhalten. Die Partei muss sich ein Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen.
Normenkette
ZPO §§ 522, 233-234; BGB §§ 249, 823 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Rheine (Entscheidung vom 25.04.2013; Aktenzeichen 2 Ca 413/12) |
Tenor
Unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags vom 26.11.2013 wird die Berufung des Klägers gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 25.04.2013 - 2 Ca 413/12 - kostenpflichtig als unzulässig verworfen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch.
Seit März 2005 war der Kläger bei der Beklagten als Vertriebs- und Marketingleiter tätig, zuletzt zu einem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt von 8.462,00 Euro. Die Beklagte vertreibt medizinische Geräte.
Der Kläger unterhält in der Nähe seines Wohnsitzes in W ein gesondertes Lager, in dem eine streitige Anzahl an Detektorköpfen mit Kristallen und Photomultipliern gelagert war. Am 04.10.2011 fand bei der Beklagten ein Gespräch statt, an dem auch der Kläger sowie der Inhaber der ungarischen Muttergesellschaft C teilnahmen. Gesprochen wurde über die Räumung des Lagers in W, wobei streitig ist, ob auch von dem Abtransport der Detektorköpfe die Rede war. Am 04.11.2011 räumten Mitarbeiter der Beklagten auf deren Weisung das Lager, luden die geräumten Gegenstände auf einen LKW und verbrachten diese nach Budapest. Streitig ist zwischen den Parteien, ob dies mit Wissen und Wollen des Klägers geschehen ist, der bei der Lagerräumung Kläger krankheitsbedingt nicht anwesend war. Der Wert der Detektorköpfe ist streitig, ebenso was mit den Detektorköpfen einschließlich Kristallen und Photomultipliern in Ungarn geschehen ist.
Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte sei ihm zum Ersatz des Werts der Detektorköpfe einschließlich Kristallen, Photomultipliern und sonstiger Zubehörteile verpflichtet. Die Verbringung der Detektorköpfe nach Ungarn sei ohne sein Einverständnis erfolgt. Die Detektorköpfe habe die Beklagte im Rahmen des Geschäftsbetriebs der Muttergesellschaft verwendet. Insgesamt hätten 22 Detektorköpfe in seinem Lager gelegen. Allein ein Detektorkopf habe einen Neuwert von 25.000,00 Euro. Von dem Gesamtschaden mache er zunächst einen Teilbetrag von 250.000,00 Euro geltend.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 250.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat den behaupteten Schaden durch das Entfernen der Detektoren nach Grund und Höhe bestritten.
Das Arbeitsgericht Rheine hat mit Urteil vom 25.04.2013 die Klage abgewiesen. Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen so begründet:
Der Kläger habe gegen die Beklagte weder Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung gemäß §§ 823 Abs. 1, 249 BGB noch aus sonstigen Rechtsgründen. Die Abholung der Detektorköpfe nebst Zubehör aus dem Lager des Klägers und deren Abtransport nach Ungarn seien mit Zustimmung des Klägers erfolgt.
Gegen das ihm am 17.09.2013 zugestellte erstinstanzliche Urteil hat der Kläger mit am 15.10.2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Mit gerichtlichem Schreiben vom 22.11.2013 ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass die Berufung nicht innerhalb der bis zum 18.11.2013 (einem Montag) laufenden zweimonatigen Berufungsbegründungsfrist begründet worden ist. Mit Schriftsatz vom 26.11.2013, eingegangen am 27.11.2013, beantragt der Kläger
Wiedereinsetzung,
wiederholt den versäumten Antrag,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgericht Rheine vom 24.04.2013, Az. 2 Ca 413/12, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 250.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
und beantragt im Übrigen,
die Berufungsbegründungsfrist um einen weiteren Monat, also bis zum 17.12.2013, zu verlängern.
Mit am 17.12.2013 eingegangenem Schriftsatz begründet der Kläger seine Berufung.
Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags trägt der Kläger vor, die Sekretärin B habe mit Eingang des Urteils die Berufungsfrist zum 17.10.2013 und die Berufungsbegründungsfrist zum 18.11.2013 notiert. Notiert worden sei ferner eine Wiedervorlage vor Fristablauf zum 11.11.2013. Die entsprechenden Eintragungen seien auch in dem Fristenkalender vorgenommen worden. Am 11.11.2013 sei die Akte seinem Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt Dr. G, zur Bearbeitung vorgelegt worden. Dieser habe sodann die Berufungsbegründung vorbereitet und, nachdem er ihn - den Kläger - am 11.11.2013 nicht erreicht hätte, beabsichtigt, am 15.11.2013 mi...