Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Urteil vom 24.03.1998; Aktenzeichen 2 Ca 4452/97)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 28.05.2002; Aktenzeichen 9 AZR 376/99)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 24.03.1998 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision für die Beklagte wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien, zwischen denen kraft beiderseitiger Tarifbindung nach Maßgabe des Tarifvertrages über die Sicherung der Einkommen und Arbeitsbedingungen für die zur D. AG übergeleiteten Arbeitnehmer (ÜTV) der Lohntarifvertrag für die Arbeiter der D……………. B……-………… (LTV-D.) gilt und ein Arbeitsverhältnis mit einer Beschäftigung des Klägers als Schlosser seit dem 12.08.1969 besteht, streiten um die Anrechnung von sechs Urlaubstagen aus dem Jahre 1997 wegen einer in der Zeit vom 13.05. bis 03.06.1997 durchgeführten Rehabilitationsmaßnahme der Bahnversicherungsanstalt Frankfurt.

Hinsichtlich des weiteren unstreitigen Tatbestandes, der von beiden Parteien in erster Instanz vorgetragenen Behauptungen und Rechtsansichten sowie der von ihnen gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des am 24.03.1998 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Dortmund Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat durch das erwähnte Urteil der Klage stattgegeben und die Kürzung des Erholungsurlaubs des Klägers für nicht rechtens erachtet.

Hinsichtlich der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen.

Gegen dieses, der Beklagten am 24.06.1998 zugestellte Urteil, hat diese mit einer am 23.07.1998 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schrift ihres Prozeßbevollmächtigten Berufung eingelegt und diese mit einem weiteren am Montag, dem 24.08.1998 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte gegen die vom Arbeitsgericht vertretene Auffassung und bekräftigt ihre gegenteilige Ansicht, daß die Regelung des § 27 LTV-D. in der Fassung vom 31.12.1993 keine konstitutive Bestimmung über die Frage der Anrechnung von Rehabilitationsmaßnahmen darstelle, sondern vielmehr die am 01.10.1996 in Kraft getretene Neuregelung des § 10 Abs. 1 BUrlG auf den vorliegenden Sachverhalt Anwendung finde.

Sie beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 24.03.1998, zugestellt am 24.06.1998, abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Gegenseite zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung des Arbeitsgerichts und bekräftigt seinerseits die Auffassung, die Beklagte sei nicht berechtigt, seinen Erholungsurlaub für die von ihm in Anspruch genommene Rehabilitationsmaßnahme zu kürzen.

Im übrigen wird wegen einiger Verdeutlichungen, Ergänzungen und Bekräftigungen des beiderseitigen Parteivorbringens sowie des Setzens anderer Akzente gegenüber dem Vortrag in erster Instanz auf den vorgetragenen Inhalt der in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze der Parteien verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die nach dem vom Arbeitsgericht festgesetzten Wert des Streitgegenstandes und der entsprechenden Beschwer statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch ordnungsgemäß begründete Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg und führt zur Zurückweisung.

Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht entsprochen.

Die Beklagte kann die Anrechnung von sechs Urlaubstagen aus dem Jahre 1997 wegen der vom Kläger auf Veranlassung der Bahnversicherungsanstalt Frankfurt in der Zeit vom 13.05. bis zum 03.06.1997 stationär durchgeführten Rehabilitationsmaßnahme nicht auf § 10 Abs. 1 Satz 1 BUrlG stützen, wonach der Arbeitgeber berechtigt ist, von je fünf Tagen, an denen der Arbeitnehmer infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, die ersten zwei Tage auf den Erholungsurlaub anzurechnen. Dies gilt gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 Ziff. 1 BUrlG aber nicht bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nach § 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes.

Wenn auch der Kläger unstreitig während der Rehabilitationsmaßnahme nicht arbeitsunfähig im Sinne von § 3 EFZG gewesen ist, so bedeutet dies nicht schon die Anrechenbarkeit eines Teil seines Urlaubs, denn die angerechneten bzw. anrechenbaren Tage gelten gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 BUrlG nur dann als Urlaubstage, soweit kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht. Besteht demgegenüber ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall während der angerechneten Tage einer Rehabilitationsmaßnahme, können dieses Tage nicht als anrechenbare Urlaubstage gelten, was die Anrechnungsbefugnis des Arbeitgebers ausschließt.

Ein derartiger Entgeltfortzahlungsanspruch folgt im Streitfall aus § 27 B Abs. 6 LTV-D. in Form von Krankenbezügen, was einer Entgeltfortzahlung im Sinne von § 3 EFZG entspricht, da gemäß § 27 B Abs. 8 Ziff. 1 LTV-D. eine von einem Träger der Sozialversicherung, einer Versorgungsbehörde oder einem sonstigen Sozialleistungsträger verordnete Vorbeugungs-, Heil- oder Genesungskur einer Arbeitsunfähigkeit infolge Er...

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