Revision zurückgewiesen 23.05.2001

 

Verfahrensgang

ArbG Paderborn (Urteil vom 02.04.1998; Aktenzeichen 1 Ca 315/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 23.05.2001; Aktenzeichen 5 AZR 545/99)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin vom 11.05.1998 gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 02.04.1998 – 1 Ca 315/98 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die am 07.06.1950 geborene Klägerin trat zum 08.08.1994 als Lehrerin für die Sekundarstufe I in die Dienste des beklagten Landes. Eingesetzt wird sie an der Gesamtschule P.-…-E.. Dem Arbeitsverhältnis der Parteien liegt der schriftliche Arbeitsvertrag vom 01.08.1994 zugrunde. Danach finden auf das Arbeitsverhältnis der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag (BAT) und dessen Sonderregelung SR 2 l I BAT Anwendung. Unter der Rubrik „Pflichtstundenzahl” weist der Arbeitsvertrag 23,5 Wochenstunden aus. Angekreuzt ist darüber hinaus, daß die Klägerin vollbeschäftigt ist. Die Eingruppierung der Klägerin richtet sich nach der Vergütungsgruppe III BAT. Ihr monatlicher Verdienst beträgt durchschnittlich 6.238,92 DM brutto.

Mit Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.05.1997 setzte das Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen die wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrerinnen und Lehrer an Gesamtschulen von 23,5 auf 24,5 herauf. Die Ermächtigung hierzu enthält § 5 Abs. 1 a des Gesetzes über die Finanzierung der öffentlichen Schulen (Schulfinanzgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.04.1970 in der Änderungsfassung vom 21.12.1994. Danach kann der Minister nach den pädagogischen und verwaltungsmäßigen Bedürfnissen der einzelnen Schulformen, Schulstufen oder Klassen die Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden der Schüler und Studierenden, die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrer, die Klassenbildungswerte, die Relation „Schüler je Stelle” sowie die Zahl der Lehrerstellen, die den Schulen aus besonderen Gründen zusätzlich zugewiesen werden können, festsetzen.

Die Klägerin widersprach zu Beginn des Schuljahres 1997/98 der Heraufsetzung der Pflichtstundenzahl und brachte dies nochmals mit Schreiben vom 03.09.1997 zum Ausdruck. Mit Schreiben vom 23.09.1997 wies die Bezirksregierung Detmold die Auffassung der Klägerin zurück. Sie hielt auch im Hinblick auf ein Schreiben der jetzigen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vom 24.11.1997 an ihrer Rechtsauffassung mit Schreiben vom 09.12.1997 fest.

Die Klägerin hat mit ihrer am 26.02.1998 vor dem Arbeitsgericht Paderborn erhobenen Klage die Feststellung begehrt, im Schuljahr 1997/98 nicht dazu verpflichtet zu sein, wöchentlich 24,5 Pflichtstunden zu leisten, darüber hinaus Zahlung in Höhe von 1.264,20 DM brutto für zusätzlich geleistete Stunden gefordert.

Zur Begründung hat sie u.a. vorgetragen, da im Arbeitsvertrag eine Pflichtstundenzahl von 23,5 Wochenstunden festgeschrieben sei, sei eine einseitige Änderung dieser ausdrücklichen Vereinbarung nur durch Änderungskündigung möglich. Auch die Verweisung auf die SR 2 l BAT habe keinen diese individuelle Vereinbarung verdrängenden Regelungsgehalt. Die Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften zur Pflichtstundenzahl für Lehrerinnen und Lehrer auch auf angestellte Lehrer verstoße im übrigen gegen § 4 Abs. 3 TVG.

Die Klägerin hat beantragt

  1. festzustellen, daß die Klägerin nicht verpflichtet ist, aufgrund der einseitig durch die Beklagte angeordneten Erhöhung der Pflichtstundenzahl ab dem Schuljahr 1997/98 wöchentlich 24,5 Pflichtstunden zu leisten;
  2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin rückständige Vergütung für die Zeit vom 1. August 1997 bis 30. Januar 1998 in Höhe von insgesamt 1.264,20 DM brutto nebst 4% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat insbesondere darauf verwiesen, daß mit der Klägerin eine Vollbeschäftigung als Lehrkraft vereinbart worden sei. Die Angabe der Pflichtstundenzahl im Arbeitsvertrag habe lediglich der Konkretisierung gedient. Nach der Erhöhung der Pflichtstundenzahl sei eine Vollbeschäftigung gleichzusetzen mit einer Unterrichtsverpflichtung von 24,5 wöchentlichen Unterrichtsstunden.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 02.04.1998 abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt, nach Nr. 3 der Anlage SR 2 l BAT fänden nicht die §§ 15 bis 17 BAT, sondern die entsprechenden Bestimmungen für Beamte zur Regelung der Arbeitszeit Anwendung. Für verbeamtete Lehrkräfte betrage die Unterrichtsverpflichtung an Gesamtschulen nach der vorgenommenen Erhöhung 24,5 Stunden wöchentlich. Hieran sei auch die Klägerin gebunden. Der Hinweis im Arbeitsvertrag auf eine Pflichtstundenzahl von 23,5 Wochenstunden stelle im übrigen keine konkrete Vereinbarung einer bestimmten Wochenstundenzahl dar. Tatsächlich hätten die Parteien die Vollbeschäftigung der Klägerin unter Anwendung des Bundes-Angestellten-Tarifvertrages und der SR 2 l BAT verbunden mit dem Hinweis auf die damals gültige Pflichtstunde...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge