Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsstichwort (Thema)
Fristlose Kündigung. schwere Beleidigung des Vorgesetzten auf einer Weihnachtsfeier
Leitsatz (redaktionell)
Grobe Beleidigungen des Arbeitgebers, seiner Vertreter oder von Arbeitskollegen, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, können einen erheblichen Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis darstellen und eine außerordentliche fristlose Kündigung an sich rechtfertigen. Es ist nicht erforderlich, dass die Beleidigungen während der Arbeitszeit im Betrieb erfolgen. Auch auf einer Betriebsfeier außerhalb der Arbeitszeit geäußerte grobe Beleidigungen stellen einen erheblichen Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten dar.
Normenkette
BGB § 626
Verfahrensgang
ArbG Paderborn (Urteil vom 18.03.2004; Aktenzeichen 3 Ca 37/03) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 18.03.2004 – 3 Ca 37/03 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise fristgerechten Kündigung.
Der Kläger war bei der Beklagten zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung seit 23 Jahren als Schweißer beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt ca. 80 Arbeitnehmer.
Am 20.12.2002 fand die Weihnachtsfeier der Abteilung Gitterroste der Beklagten, der auch der Kläger angehört, im L1xxx-G3xxx in B5xx statt. An dieser Feier nahmen der Kläger, seine Arbeitskollegen und der Fertigungsleiter der Abteilung H3xxxxxxx-J3xxxxxxx teil. Der Verlauf der Weihnachtsfeier ist zwischen den Parteien streitig.
Mit Schreiben vom 27.12.2002 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger unter Hinweis auf die Vorfälle bei der Weihnachtsfeier fristlos und hilfsweise fristgerecht zum 31.07.2003. Das Kündigungsschreiben ging dem Kläger am 28.12.2002 zu.
Die vorliegende Kündigungsschutzklage hat der Kläger am 10.01.2003 erhoben.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Kündigung sei unwirksam. Er könne sich nicht daran erinnern, Mitarbeiter oder Vorgesetzte beleidigt zu haben. Falls es zu Beleidigungen gekommen sei, seien diese nicht vorsätzlich und wissentlich erfolgt. Allenfalls sei eine Abmahnung gerechtfertigt.
Der Kläger hat beantragt,
- festzustellen, dass die fristlose Kündigung vom 27.12.2002, zugegangen am 28.12.2002, unwirksam ist,
- festzustellen, dass die hilfsweise ausgesprochene fristgerechte Kündigung zum 31.07.2003, zugegangen am 28.12.2002, unwirksam ist,
- die Beklagte zu verurteilen, ihn zu unveränderten Bedingungen weiter als Schweißer zu beschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Kündigung sei gemäß § 626 BGB gerechtfertigt.
Die Beklagte hat behauptet, der Kläger habe sich im Vorfeld der Weihnachtsfeier gegenüber dem Zeugen H2xxxxxxxx dahingehend geäußert, dass er an diesem Abend auf der Weihnachtsfeier Ärger machen und dann die Veranstaltung möglichst früh verlassen wolle. Nach Beginn der Weihnachtsfeier habe der Kläger zusammen mit Kollegen an einem Tisch gegessen. Am Nebentisch habe sich der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers, der Zeuge H3xxxxxxx-J3xxxxxxx, befunden. Der Kläger habe sodann dem Zeugen H3xxxxxxx-J3xxxxxxx zugerufen, er (H3xxxxxxx-J3xxxxxxx) sei kein Guter, deshalb dürfe er (der Kläger) Herrn H3xxxxxxx-J3xxxxxxx nicht duzen. Dann habe der Kläger ihn gefragt, ob er Krieg mit ihm haben wolle. Der Kläger sei von seinen Kollegen darauf hingewiesen worden, er solle doch Ruhe geben und gefragt worden, was denn dieser Ärger auf der Weihnachtsfeier solle. Der Kläger habe jedoch dem Zeugen H3xxxxxxx-J3xxxxxxx zugerufen, dieser sei ein „Wichser” und ihn auch als „Arschloch” betitelt. Seine Arbeitskollegen hätten versucht, auf den Kläger einzuwirken und ihn darauf hingewiesen, dass er erhebliche Probleme bekommen werde, wenn er nicht unmittelbar Ruhe gebe. Diesen Hinweis habe auch der Zeuge H3xxxxxxx-J3xxxxxxx dem Kläger erteilt. Der Kläger habe daraufhin lediglich geäußert, er sei 23 Jahre bei der Beklagten und man könne ihm gar nichts. Weiterhin habe er dem Zeugen H3xxxxxxx-J3xxxxxxx unter weiteren Beschimpfungen sodann den ausgestreckten Mittelfinger gezeigt. Darüber hinaus habe der Kläger auch eine Reihe weiterer Schimpfwörter verwendet und den Zeugen H3xxxxxxx-J3xxxxxxx in erheblichem Umfang beleidigt.
Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung der Zeugen A4xxx H2xxxxxxxx, M4xxxx B2xxx, C1xxxxx B3xxxxxxxx, S3xxxx B4xxx, F1xxx-J4xxx H5xx, K5xxxxx L2xxx und A3xxxxx H3xxxxxxx-J3xxxxxxx. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 18.03.2004 (Bl. 41 bis 52 d.A.) verwiesen.
Durch Urteil vom 18.03.2004 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Den Streitwert hat es auf 12.500,– EUR festgesetzt.
In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die fr...