Die Revision wird zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag. Verlängerung
Leitsatz (amtlich)
Eine zulässige Verlängerung des befristeten Erstvertrages liegt auch vor, wenn im Anschlussvertrag ohne Änderung der sonstigen Arbeitsbedingungen eine Lohnerhöhung festgelegt wird.
Normenkette
TzBfG § 14 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Paderborn (Urteil vom 14.07.2005; Aktenzeichen 1 Ca 721/05) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 14.07.2005 – 1 Ca 721/05 – wird kostenfällig zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses.
Im Betrieb der Beklagten werden Hilfsmittel für Körperbehinderte hergestellt. Die Parteien schlossen am 07.04.2003 einen auf ein Jahr befristeten Arbeitsvertrag, wonach der Kläger mit einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden und zu einem Stundenlohn von 10,– EUR zur Fertigung von Carbonteilen eingestellt wurde. Unter dem 06.02.2004 wurde ein Jahresvertrag für die Zeit ab 07.04.2004 geschlossen, welcher in allen Punkten dem vorherigen Vertrag entsprach bis auf den Stundenlohn, welcher um 0,50 EUR erhöht wurde. Nach Ablauf dieses Vertrages lehnte die Beklagte eine Weiterbeschäftigung des Klägers ab. Dieser hat am 26.04.2005 vor dem Arbeitsgericht Paderborn eine Entfristungsklage erhoben, wobei er die Auffassung vertrat, dass es sich bei dem zweiten Vertrag nicht um eine Verlängerung des Erstvertrages handle, weil andere Bedingungen gegolten hätten. Somit sei der Neuabschluss des sachgrundlos befristeten Zweitvertrages nach § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG unzulässig. Das Arbeitsverhältnis bestehe daher unbefristet fort, die Beklagte sei aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges für die Zeit vom 08.04.2005 bis zum 31.05.2005 zur Lohnzahlung zu verurteilen.
Der Kläger hat beantragt,
- festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund Befristung zum 07.04.2005 beendet worden sei,
- die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.172,60 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf 1.344,00 EUR seit dem 01.05.2005 sowie auf 1.818,60 EUR seit dem 01.06.2005 abzüglich auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangene 1.444,04 EUR zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie sieht in dem abgeschlossenen Anschlussvertrag unbeschadet des geringfügig erhöhten Stundenlohnes eine zulässige Verlängerung des Erstvertrages im Sinne von § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG. Die dem Kläger im Anschlussvertrag zugestandene Lohnerhöhung sei im Zusammenhang mit der allgemeinen Vergütungsanpassung zu sehen, die seinerzeit für alle 12 Mitarbeiter gegolten habe. Nach alledem handle es sich um eine zulässige Befristung des Zweitvertrages, sodass das Arbeitsverhältnis der Parteien endgültig mit dessen Auslaufen beendet worden sei.
Das Arbeitsgericht Paderborn hat durch sein am 14.07.2005 verkündetes Urteil die Klage abgewiesen. Es hat in dem befristeten Anschlussvertrag der Parteien eine zulässige Verlängerung des Erstvertrages gesehen. Soweit in dem Zweitvertrag zum Vorteil des Klägers der Lohn erhöht worden sei, stehe dies einer zulässigen Verlängerung im Sinne von § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG nicht entgegen. Der dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26.07.2000 (7 AZR 51/99 – BAGE 95, 255)) zu entnehmenden gegenteiligen Rechtsprechung könne im Interesse der befristet eingestellten Arbeitnehmer nicht gefolgt werden. Somit habe das Arbeitsverhältnis der Parteien mit dem Ablauf des befristeten Anschlussvertrages sein Ende gefunden.
Wegen der Ausführungen des Arbeitsgerichts im Einzelnen wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen das ihm am 01.08.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30.08.2005 Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel zugleich begründet. Er wiederholt seinen bereits erstinstanzlich geäußerten Rechtsstandpunkt und sieht sich darin in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bestärkt.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und nach seinem Schlussantrag erster Instanz zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil als zutreffend. Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung konnte in der Sache keinen Erfolg haben. Die Berufungskammer tritt dem Rechtsstandpunkt des Arbeitsgerichts bei. Denn auch nach ihrer Meinung sprechen die besseren Argumente dafür, dass die geringfügige Erhöhung des Stundenlohnes in dem befristeten Anschlussvertrag einer Verlängerung im Sinne des § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG nicht entgegensteht. Insofern teilt sie den Standpunkt des Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 26.07.2000 nicht, wonach jede materielle Änderung im Anschlussvertrag eine Verlängerung i. S. der genannten Vorschrift ausschließt.
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