Die Revision wird nicht zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verpflichtung zur Zahlung einer Sonderzuwendung nach den Grundsätzen der betrieblichen Übung. Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und § 612 a BGB

 

Leitsatz (redaktionell)

Leistet der Arbeitgeber in Erfüllung einer tarifvertraglichen Verpflichtung Sonderzuwendungen an Arbeitnehmer, die eine Ergänzungsvereinbarung abgeschlossen haben, stellt dies keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz oder eine Maßregelung der Arbeitnehmer dar, die die Unterzeichnung der Ergänzungsvereinbarung verweigert haben.

 

Normenkette

BGB § 612a

 

Verfahrensgang

ArbG Herne (Urteil vom 19.06.2002; Aktenzeichen 6 Ca 4400/01)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 19.06.2002 6 Ca 4400/01 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung einer Sonderzuwendung für das Jahr 2001.

Der Kläger ist seit dem 01.11.1976 bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen als hauptberuflicher Lehrer beschäftigt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 26.11.1976, den der Kläger mit der W2xxxxxxxxxxx B4xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (im Folgenden: W3x), eine Rechtsvorgängerin der Beklagten, geschlossen hat, heißt es unter anderem:

㤠3

Die Vergütung des Herrn K1xxxxxxx wird nach Maßgabe der tarifrechtlichen Bestimmungen errechnet, die für vergleichbare Angestellte im öffentlichen Dienst gelten.

Herr K1xxxxxxx wird entsprechend des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) vom 23. Februar 1961 (MBl. NW: S. 375 f) in die Vergütungsgruppe II a *) eingestuft. Die Grundvergütung wird nach den für vergleichbare Angestellte im öffentlichen Dienst geltenden Bestimmungen im Einvernehmen mit der oberen Schulaufsichtsbehörde festgesetzt.

(…)

§ 7

Im übrigen gelten für diesen Arbeitsvertrag die Bestimmungen des BAT und die diesen ergänzenden und ändernden Tarifverträge, soweit diese Bestimmungen für vergleichbare Angestellte im öffentlichen Dienst maßgebend sind.”

Wegen der weiteren Einzelheiten des schriftlichen Arbeitsvertrages wird auf Bl. 7 – 11 d.A. Bezug genommen. Die W3x war nicht tarifgebunden.

Mit Wirkung zum 01.01.1982 vereinbarte die W3x mit dem bei ihr gewählten Gesamtbetriebsrat die Einführung eines neuen Vergütungssystems, das unter anderem vorsah, dass mit den hauptberuflichen Lehrern künftig neben dem Anstellungsvertrag ein Ergänzungsvertrag abzuschließen ist. Mit Datum vom 23.04.1986 schloss die W3x mit dem Gesamtbetriebsrat eine ablösende Betriebsvereinbarung zur Regelung des Vergütungssystems, in der es unter Ziffer 5 wie folgt heißt:

„5. Nebenleistungen Neben dem Gehalt gemäß dem von W3x vorgegebenen Gehaltsrahmen werden den Lehrern folgende Nebenleistungen gewährt:

5.1. Weihnachts- und Urlaubsgeld. W3x trifft jährlich eine Entscheidung darüber, ob und in welcherHöhe entsprechende Leistungen gewährt werden. Aus der Gewährung erwächst kein Rechtsanspruch für die Zukunft.”

Mit Datum vom 31.03.1995 schloss der Kläger mit der D2x-Gesellschaft für L1xxx und B1xxxxx mbH, der Rechtsnachfolgerin der W3x, einen Ergänzungsvertrag zu seinem Anstellungsvertrag, der unter anderem folgende Regelungen enthält:

„§ 1 Unabhängig von der Einstufung in die Vergütungsgruppe nach § 3 des Arbeitsvertrages als hauptberuflicher Lehrer erhält Herr K1xxxxxxx für die Dauer seiner Tätigkeit als Schulabteilungsleiter monatliche Gesamtbruttobezüge in der Höhe von z.Z.

10.100,00 DM (LR 70/5)

200,00 DM (Zulage)

10.300,00 DM

(in Worten zehntausenddreihundert), das monatlich nachträglich bargeldlos gezahlt wird.

§ 2

Mit diesen Bezügen ist die gesamte Tätigkeit für die D2x, einschließlich der höheren Anforderungen, die der Schulträger an die Lehrer stellt, abgegolten.

Als höhere Anforderungen gelten im wesentlichen:

  1. Unterrichtserteilung über das verbindliche Maß hinaus (…)
  2. (…).”

Wegen der weiteren Einzelheiten des Ergänzungsvertrages vom 31.03.1995 wird auf Bl. 42 ff. d.A. verwiesen.

Im Oktober 2000 kündigte die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin die genannte Betriebsvereinbarung vom 23.04.1986. In einem Sozialplan vom 20.10.2000 wurde den Lehrkräften der Beklagten, die mit einer künftigen Vergütung nach dem BAT bzw. öffentlich-rechtlichen Besoldungsvorschriften einverstanden waren, eine Ausgleichszahlung zugesagt.

Mit Wirkung zum 01.01.2001 wurden die Bildungsaktivitäten der R5x B1xxxxx GmbH und der D2x Gesellschaft für L1xxx und B1xxxxx mbH bei der Beklagten dieses Rechtsstreits zusammengeführt. Durch Übertragung des Bereichs „Bergbauliches Schulwesen” auf die Beklagte ging auch das Arbeitsverhältnis des Klägers im Wege des Betriebsübergangs gemäß § 613 a BGB auf die Beklagte über. Im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang bot die Beklagte dem Kläger den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages an, der u.a. die Aufhebung des Ergänzungsvertrages zum Inhalt hat. Hiermit war der Kläger nicht einverstanden. Gegen eine von der Beklagten mit dem gleichen Ziel ausgesprochene Teilkündigung erhob der Kläger erfolgreich Klage.

Mit Wirkung zu...

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