Revision zurückgewiesen 14.08.1986
Verfahrensgang
ArbG Bocholt (Urteil vom 07.02.1985; Aktenzeichen 1 Ca 1965/84) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 07.02.1985 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt – 1 Ca 1965/84 – wird auf ihre Kosten mit der Abänderung zurückgewiesen, daß die Beklagte verurteilt wird,
- an den Kläger 450,– DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.06.1985 zu zahlen,
- dem Kläger ab Juni 1985 fortlaufend je Monat 50,– DM zu gewähren.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
In der beim Arbeitsgericht in Bocholt am 28.11.1984 eingereichten Klage streiten die Parteien darüber, ob dem Kläger eine Aufwandsentschädigung zusteht.
Der am … geborene Kläger ist bei der beklagten B. D. ab 01.07.1959 als Kraftfahrer im Bereich des Verteidigungskreiskommandos 334 in B. gegen einen Bruttomonatsverdienst von zur Zeit etwa 3.200,– DM tätig. Der Kläger ist außerdem seit Jahren Mitglied des bei dem Kommando existierenden Personalrates und der Vertrauensmann der Schwerbehinderten dort. Darüber hinaus ist der Kläger seit Jahren Vorsitzender des Bezirkspersonalrates beim Territorialkommando Nord (Sitz in M.) und der dort angesiedelte Bezirksvertrauensmann der Schwerbehinderten.
Bis zum 31.10.1978 war der Kläger von seinen dienstlichen Pflichten in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Bezirkspersonalrates freigestellt und erhielt gemäß § 46 Abs. 5 BPersVG neben seinem Lohn eine Aufwandsentschädigung von 50,– DM im Monat. Ab November 1978 ist der Kläger nur noch von seinen Dienstverpflichtungen in seiner Eigenschaft als Bezirksvertrauensmann der Schwerbehinderten freigestellt. Trotzdem wurde ihm bis August 1984 die monatliche Aufwandsentschädigung weitergezahlt. Durch Schreiben vom 13.09.1984 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß ihm die Aufwandsentschädigung Personalvertretung zu Unrecht gezahlt worden sei. Auf einen dagegen gerichteten Widerspruch des Klägers hin schrieb ihm die Beklagte unter dem 08.10.1984 unter anderem:
„Ihrem Antrag auf Weiterzahlung der monatlichen Aufwandsentschädigung in Höhe von DM 50,– vermag ich nicht zu entsprechen, da freigestellte Vertrauensmänner der Schwerbehinderten keinen Rechtsanspruch auf eine Aufwandsentschädigung analog § 46 Abs. 5 BPersVG haben.
§ 23 Abs. 3 Schwerbehindertengesetz besagt lediglich, daß Vertrauensmänner gegenüber dem Arbeitgeber die gleiche persönliche Rechtsstellung, insbesondere den gleichen Kündigungs-, Versetzungs- und Abordnungsschutz wie ein Mitglied des Personalrates besitzen. Des weiteren regeln die Absätze 4 und 5 des § 23 SchwbG abschließend den Fragenkomplex der Freistellung und der sich aus ihr ergebenden Folgen. Hiernach ist eine Aufwandsentschädigung nicht vorgesehen. Auch ist es angesichts dieser Spezialregelungen im Schwerbehindertengesetz nicht möglich, weitergehende Ansprüche aus dem Bundespersonalvertretungsgesetz abzuleiten.
Der Bundesminister der Verteidigung hat im übrigen zu dieser Problematik wiederholt in obigem Sinne Stellung genommen.
Die für Sie zuständige personalbearbeitende Standortverwaltung B. wird Sie – soweit nicht bereits geschehen – in dieser Angelegenheit und insbesondere zur Frage der Rückzahlung der seit November 1978 zu Unrecht gezahlten Aufwandsentschädigung anschreiben.”
Die Beklagte zahlte dem Kläger ab September 1984 nicht mehr die Aufwandsentschädigung und behielt darüber hinaus jeweils 100,– DM pro Monat ab November 1984 von seinem Lohn zur Rückzahlung der Aufwandsentschädigungüberzahlung ein. Nach Erlaß des erstinstanzlichen Urteils in diesem Verfahren hat die Beklagte von der Lohneinbehaltung Abstand genommen und den einbehaltenen Lohn an den Kläger wieder ausgekehrt.
Der Kläger hat beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 900,– DM netto nebst 4 % Zinsen seit dem 05.12.1984 zu zahlen,
- die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ab dem Monat Februar 1985 fortlaufend je Monat 50,– DM Aufwandsentschädigung zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Durch Urteil vom 07.02.1985 hat das Arbeitsgericht antragsgemäß entschieden. Es hat dazu unter anderem ausgeführt, die Vorschrift des § 46 Abs. 5 Satz 1 BPersVG sei über § 23 Abs. 3 SchwbG auf den freigestellten Kläger anzuwenden und die Klage somit insgesamt begründet, da auf den Kläger § 23 Abs. 3 SchwbG über § 24 Abs. 6 SchwbG anzuwenden sei. Es sei der Beklagten zuzugeben, daß sich der Kläger möglicherweise besser stehe als ein entsprechender Vertrauensmann in einem Betrieb, der unter das Betriebsverfassungsgesetz falle. Diese Konsequenz sei jedoch aufgrund von § 23 Abs. 3 SchwbG zu tragen. § 24 Abs. 5 Satz 1 BPersVG regele die persönliche Rechtstellung eines Personalratsmitgliedes. Durch die Verweisung des § 23 Abs. 3 SchwbG erlange der Vertrauensmann die gleiche Rechtstellung. Nach den Intentionen des § 46 Abs. 5 BPersVG sei diese Vorschrift auf den freigestellten Vertrauensmann anzuwenden. Denn es gehe gerade darum, daß durch diese Aufwandsentschädigung, die kein verste...