Verfahrensgang

ArbG Minden (Urteil vom 13.11.1998; Aktenzeichen 2 Ca 1586/97)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers vom 13.01.1998 gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 13.11.1998 – 2 Ca 1586/97 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.

Der am 17.01.1951 geborene, verheiratete Kläger, Vater dreier unterhaltsberechtigter Kinder, wurde von dem Beklagten als pädagogischer Mitarbeiter zu einem Bruttogehalt von zuletzt 5.807,00 DM monatlich aufgrund befristeter Arbeitsverträge wie folgt beschäftigt:

14.10.1992 – 31.07.1993

01.08.1993 – 31.07.1994

01.08.1994 – 31.03.1995

01.04.1995 – 31.03.1996

01.04.1996 – 31.03.1997

01.04.1997 – 31.07.1997

Der Beklagte betreibt ein Bildungswerk. Schwerpunktmäßig ist er im Bereich der vom Arbeitsamt geförderten beruflichen Bildung tätig. Er beschäftigt bundesweit mehrere einhundert Arbeitnehmer.

In den ersten fünf Arbeitsverträgen wurde als Grund für die befristete Einstellung des Klägers die Dauer der vom Arbeitsamt geförderten Maßnahme „Ausbildungsbegleitende Hilfe” in M…, in denen der Kläger eingesetzt wurde, genannt. In dem am 04.04.1997 abgeschlossenen Vertrag, der für den Zeitraum vom 01.04.1997 bis zum 31.07.1997 galt, heißt es demgegenüber unter Ziffer 1. u. a.:

„Die befristete Einstellung erfolgt aufgrund § 1 BeschFG. Am 31.07.1997 endet das Arbeitsverhältnis automatisch, ohne daß es insoweit einer Kündigung bedarf.”

In diesem Arbeitsvertrag teilten die Parteien erstmals das unveränderte Bruttogehalt des Klägers in Höhe von 5.794,00 DM in zwei Beträge auf, nämlich ein Grundgehalt in Höhe von 4.304,00 DM, das an weiteren Lohnerhöhungen teilnehmen sollte und eine Pauschale in Höhe von 1.490,00 DM. Wegen des genauen Wortlauts des Vertrages vom 04.04.1997 wird auf die bei den Akten befindliche Ablichtung (Blatt 11 bis 14 der Akten) ergänzend Bezug genommen.

Mit seiner am 20.08.1997 beim Arbeitsgericht Minden eingegangen Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis über den 31.07.1997 hinaus unbefristet fortbesteht.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die zuletzt getroffene Befristungsabrede sei unwirksam, weil sie gegen § 1 BeschFG verstoße, der eine Neueinstellung verlange. Soweit die Ansicht vertreten werde, aufgrund der Neufassung des § 1 BeschFG könne auf ein befristetes Arbeitsverhältnis mit sachlichem Grund auch ein solches ohne sachlichen Grund folgen, gelte dies nur mit Einschränkungen, da die Höchstbefristungsdauer von zwei Jahren nicht überschritten werden dürfe.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis über den 31.07.1997 hinaus unbefristet fortbesteht.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, daß die unter dem 04.04.1997 vereinbarte Befristung ohne sachlichen Grund gem. § 1 Abs. 3 BeschFG n.F. zulässig sei, da ein enger sachlicher Zusammenhang mit einem vorhergehenden unbefristeten Arbeitsverhältnis ebensowenig vorgelegen habe wie mit einem vorhergehenden befristeten Arbeitsverhältnis nach dem BeschFG.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 13.11.1997 abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt, nach § 1 Abs. 1 BeschFG in der ab 01.04.1996 geltenden Fassung sei die von den Parteien vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31.07.1997 trotz der vorangegangenen befristeten Arbeitsverhältnisse auch ohne sachlichen Grund zulässig. Ob die Befristungsabrede des fünften Arbeitsvertrages oder eines früheren Arbeitsvertrages auf einem sachlichen Grund beruht habe, habe dahingestellt bleiben können, da der Kläger ausdrücklich nur die Rechtswirksamkeit der letzten Befristungsabrede zur Disposition gestellt habe. Dies entspreche im übrigen der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe und des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts, das dem Kläger am 15.12.1997 zugestellt worden ist, Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die am 13.01.1998 eingelegte und mit am 13.02.1998 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung.

Der Kläger hält an seiner Rechtsauffassung fest und trägt ergänzend vor, die Berufung auf die hier vorgenommene Befristung nach § 1 BeschFG diene objektiv der Umgehung des Bestandsschutzes nach den Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes. Da das Beschäftigungsförderungsgesetz auch darauf abziele, sozialpolitisch unerwünschte Kettenarbeitsverträge zu vermeiden, sei zu fordern, daß ein nach § 1 BeschFG befristeter Arbeitsvertrag nur dann an einen mit Sachgrund befristeten Arbeitsvertrag angeschlossen werde könne, wenn insgesamt die Befristungshöchstdauer von zwei Jahren nicht überschritten werde. Vorsorglich werde in der Berufungsinstanz auch die Befristung des vorletzten Arbeitsvertrages des Klägers im Zeitraum vom 01.04.1996 bis zum 31.03.1997 zur Überprüfu...

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