Entscheidungsstichwort (Thema)

Arrest. Vollstreckungsvereitelung

 

Leitsatz (amtlich)

Allein das Vorbringen, der Antragsgegner habe erklärt, er „werde nichts zahlen”, „er habe auf Durchzug gestellt, bevor er den (Antragsteller) ruiniere”, „es sei ihm so was von scheißegal”, „er werde alles tun, damit der (Antragsteller) kein Geld bekomme”, rechtfertigt nicht den Erlass ein dinglichen Arrests.

 

Normenkette

ZPO § 917

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Beschluss vom 28.12.2010; Aktenzeichen 8 Ga 146/10)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 28. Dezember 2010 – 8 Ga 146/10 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Streitwert: EUR 12.500,00.

 

Gründe

Die nach §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569, 922 ZPO i. V. m. § 62 Abs. 2, 64 Abs. 7 ArbGG statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.

Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung den Antrag auf Erlass eines dinglichen Arrests wegen eines angeblichen Anspruchs auf Schadensersatz wegen unerlaubter Konkurrenztätigkeit in Höhe von EUR 50.000,00 zurückgewiesen.

Auch bei Berücksichtigung des ergänzenden Vorbringens des Antragstellers im Beschwerdeverfahren fehlt es weiterhin an dem erforderlichen Arrestgrund i. S. d. § 917 ZPO.

1. Gemäß § 917 ZPO findet der dingliche Arrest statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Der Arrest soll vor einem unlauteren Verhalten des Schuldners schützen, weshalb im Regelfall das Beiseiteschaffen von Vermögensgegenständen oder die Verschleierung seiner Vermögens-verhältnisse die tatsächlichen Voraussetzungen eines Arrestgrunds erfüllen. Allein das Vorbringen des Gläubigers, der Schuldner habe eine Straftat oder eine unerlaubte Handlung gegen das Vermögen des Gläubigers begangen, begründet dagegen nicht einen Arrestgrund. Entscheidend ist vielmehr, ob konkrete Anhaltspunkte für die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner über die – sei es auch im zivilrechtlichen Sinne arglistige – Verletzung seiner Vertragspflichten gegenüber dem Gläubiger hinaus auch sein Vermögen dem drohenden Zugriff des Gläubigers entziehen wird. Dabei genügt es nicht, auf einen allgemeinen „Erfahrungssatz” zu verweisen, wonach derjenige, der einmal unredlich gewesen ist, dies auch in Zukunft sein wird (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 4. Juni 2007 – 19 W 26/07 – juris; Zöller-Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 917 Rdn. 6 m.w.N.).

2. Bei objektiver Würdigung der gesamten Umstände ist derzeit nicht die Besorgnis dargelegt und glaubhaft gemacht, dass ohne die Arrestanordnung die künftige Vollstreckung des behaupteten Anspruchs auf Schadensersatz wegen unerlaubter Konkurrenztätigkeit zumindest wesentlich erschwert wird. Die von dem Antragsteller vorgetragenen Umstände rechtfertigen noch nicht die Besorgnis, dass eine Verschlechterung der Zugriffsmöglichkeiten des Antragstellers auf Vermögen des Antragsgegners in einer für die Anordnung eines Arrests notwendigen Intensität droht (vgl. zu diesem Erfordernis: OLG Köln, Beschluss vom 4. Juni 2007 – 19 W 26/07 –).

3. Begründete Anhaltspunkte für die Annahme einer drohenden Vollstreckungserschwerung oder Vollstreckungsvereitelung, die sich nicht schon aus der dem Antragsgegner vorgeworfenen unerlaubten Handlung ergeben, hat der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nicht dargetan.

Der Antragsteller hat das mit dem Antragsgegner begründete Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt, so dass die angebliche Gefahr von weiteren unerlaubten Verfügungen über Vermögenswerte des Antragstellers nicht mehr besteht. Insbesondere ist nicht zu befürchten, dass der Antragsgegner weiterhin Sachmittel des Antragstellers für eine unerlaubte Konkurrenztätigkeit einsetzt.

Soweit der Antragsteller vorträgt, der Antragsgegner könne jederzeit sein Bankguthaben abheben oder ins Ausland transferieren, um die Vollstreckung aus einem noch gerichtlich geltend zu machenden Schadensersatzanspruch zu erschweren, handelt es sich um eine reine Spekulation. Der Antragsgegner hat dargetan, dass er mit seinen Äußerungen, er werde nichts zahlen, nur bestritten habe, dass Schadensersatzansprüche gegen ihn bestünden. Dagegen habe er auch vorgerichtlich nicht erklärt, er werde sich der Zwangsvollstreckung entziehen. Die weiteren von dem Antragsteller behaupteten Erklärungen des Antragsgegners, er habe „auf Durchzug gestellt, bevor er seinen Bruder ruiniere”, „es sei ihm so was von scheißegal”, „er werde alles tun, damit er kein Geld von ihm bekomme”, können schon deshalb nicht als Ankündigung einer Vollstreckungsvereitelung bewertet werden, weil sie nicht im Gesamtzusammenhang der vorgerichtlich geführten Gespräche dargetan worden sind. Wenn der Antragsgegner es abgelehnt hat, ein Schuldanerkenntnis abzugeben, besagt dies zunächst nur, dass er sich nicht zur Zahlung verpflichten will, nicht aber, dass er Vermögen beiseiteschaffen will.

Nach alledem war der Antrag auf Erlass des dinglichen Arrests zurückzuweisen.

4. Da ...

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