Verfahrensgang

ArbG Köln (Beschluss vom 05.12.1995; Aktenzeichen 16 Ca 6770/94)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 03.05.1996 wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Köln vom 5. Dezember 1995 abgeändert:

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist zulässig.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

 

Gründe

1. Ob – neben der Geschäftsführerstellung des Klägers – ein (ruhendes) Arbeitsverhältnis bestand, auf welches sich der Kläger nach seiner Abberufung berufen kann, ist für die Frage der Rechtswegzuständigkeit nicht entscheidungserheblich. Das Bundesarbeitsgericht hat in einer soeben veröffentlichten Entscheidung vom 24. April 1996 – 5 AZB 25/95 – gegen die bislang ganz herrschende Auffassung im Anschluß an eine Entscheidung der erkennenden Kammer vom 23. März 1995 (LAG § 2 ArbGG 1979 Nr. 17) entschieden, daß dann, wenn die vor dem Arbeitsgericht in einer bürgerlichrechtlichen Streitigkeit erhobene Klage nur dann Erfolg haben kann, wenn der Kläger Arbeitnehmer ist (sogenannter sic-non-Fall), die bloße Rechtsansicht des Klägers, er sei Arbeitnehmer, zur Bejahung der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit ausreicht. Als Hauptbeispiel eines solchen Falles nennt das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung ausdrücklich die auf die Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses gerichtete Klage. Weiter nennt es als einen solchen Fall ausdrücklich den arbeitsrechtlichen Weiterbeschäftigungsantrag, da dieser Antrag nur dann Erfolg haben kann, wenn der Kläger Arbeitnehmer ist.

2. Der Feststellungsantrag des Klägers spricht zwar ausdrücklich nicht von Arbeitsverhältnis, sondern von „Anstellungsverhältnis”. Ausweislich der Klagebegründung (Bl. 5/6 d.A.) geht es dem Kläger aber mit diesem Feststellungsantrag unter anderem ausdrücklich darum, festgestellt zu wissen, daß sein früherer Anstellungsvertrag als „angestellter Arbeitnehmer” der Beklagten mit dem Zeitpunkt der Abberufung wieder in Geltung getreten ist. Wenn der Antrag mit punktuellen Streitgegenständen (Kündigungserklärungen) verbunden wird, so ändert das nichts an dem vorliegend gegebenen grundlegenden Streitgegenstand über den Status des Klägers. Daß für den Kläger bei diesem Feststellungsantrag zentral die Frage der rechtlichen Einordnung seines Anstellungsvertrages als Arbeitsverhältnis von Bedeutung ist, ergibt sich deutlich auch aus dem als uneigentlicher Hilfsantrag gestellten Weiterbeschäftigungsantrag. Auch dieser ist – wie das BAG in der zitierten Entscheidung ausdrücklich entschieden hat – als sogenannter „sic-non-Fall” zu behandeln.

3. Die punktuellen Streitgegenstände (Schreiben der Beklagten vom 12.07.1994, vom 09.08.1994 und vom 15.08.1994) – abstraktiert man sie vom grundlegenden Streit um den Status – ebenso wie der als uneigentlicher Hilfsantrag gestellte Zahlungsantrag „stehen und fallen” nicht mit der Qualifikation des Anstellungsverhältnisses des Klägers als Arbeitsverhältnis. Hier liegen sogenannte „et-et-Fälle” vor. Für diesen Anspruch ist jedoch jedenfalls die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts nach § 2 Abs. 3 ArbGG begründet. Danach können für die Gerichte für Arbeitssachen auch nicht unter die Absätze 1 und 2 fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließlich Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist. Die Kammer hat es schon in der Entscheidung vom 23. März 1995 (a.a.O.) angedeutet, daß bei der von ihr – und jetzt auch vom Bundesarbeitsgericht – vertretenen Rechtsansicht sorgfältig darauf geachtet werden müsse, daß der Rechtsweg nicht erschlichen werde. Im vorliegenden Fall jedoch gibt es dafür keine Anhaltspunkte: Aus dem gesamten Vortrag des Klägers ergibt sich, daß er – wozu die vom Arbeitsgericht zitierte bisherige Rechtsprechung des 2. Senats des Bundesarbeitsgerichts zum „ruhenden Arbeitsverhältnis” durchaus Anlaß geben kann – ernsthaft der Auffassung ist, es bestehe mit der Beklagten ein Arbeitsverhältnis. Nur dann auch hätte er überhaupt eine Chance, den langfristigen Bestand dieses Anstellungsverhältnisses mit der Beklagten zu sichern, käme bei Wertung der Schreiben als fristlose Kündigungen und gegebenenfalls Umdeutung in ordentliche Kündigungen der Kündigungsschutz des KSchG nur zum Tragen.

Auch die Zahlungsansprüche stehen ohne Zweifel sowohl in einem unmittelbar rechtlichen als auch in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Bestand des Rechtsverhältnisses. Gesonderte Einwendungen – außer dem Bestand des Rechtsverhältnisses – hat die Beklagte gegen diesen Anspruch auch nicht erhoben. Auch dafür, daß über eine mißbräuchliche Geltendmachung des Feststellungsantrages und des Weiterbeschäftigungsantrages beim Arbeitsgericht die Zuständigkeit für diesen Antrag treuwidrig erschlichen wo...

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