Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe, keine gesonderte Abzugsfähigkeit von Rundfunk- und Fernsehgebühren. Abzugsfähigkeit von Rundfunk- und Fernsehgebühren bei der Ermittlung des anzusetzenden Einkommens im Rahmen der Prozesskostenhilfe
Leitsatz (amtlich)
Rundfunk und Fernsehgebühren sind ebenso wie Telefonkosten vom allgemeinen Freibetrag gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a ZPO erfasst und können nicht gesondert abgezogen werden.
Normenkette
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2a
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 09.10.2012; Aktenzeichen 15 Ca 5955/12) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 09.10.2012 (15 Ca 5955/12) wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin, mit der sie die ratenfreie Gewährung von Prozesskostenhilfe begehrt, ist gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2 u. 3 ZPO, 569 ZPO, 11 a Abs. 3 ArbGG, 46 Abs. 2 Satz 3 ArbGG zulässig. In der Sache hat sie indes keinen Erfolg.
Das Arbeitsgericht hat aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin gemäß § 115 Abs. 2 ZPO i. V. m. §11 a Abs. 3 ArbGG eine Ratenzahlung von monatlich 30,00 EUR angeordnet. Das Vorbringen in der sofortigen Beschwerde rechtfertigt keine andere Entscheidung zugunsten der Klägerin.
1. Bei der Berechnung des gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 ZPO einzusetzenden Einkommens ist von einem Nettoeinkommen der Klägerin in Höhe von 1.245,30 EUR auszugehen, das auch das Arbeitsgericht zugrunde gelegt hat. Von diesem Nettoeinkommen ist der Unterhaltsfreibetrag für die Klägerin abzuziehen, der nach der zweiten Prozesskostenhilfebekanntmachung 2012 (BGBl. Teil I, S. 2462) rückwirkend ab dem 01.04.2012 432,00 EUR beträgt.
2. Darüber hinaus sind gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 a ZPO i. V. m. §82 Abs. 2 SGB XII die geltend gemachten Kosten für die Lebensversicherung in Höhe von 10,22 EUR, die Rechtsschutzversicherung in Höhe von 14,15 EUR sowie die Mitgliedschaft im Lohnsteuerhilfeverein in Höhe von 7,00 EUR monatlich berücksichtigungsfähig.
Nicht berücksichtigungsfähig sind demgegenüber die geltend gemachten Kosten für die Kfz-Haftpflichtversicherung. Aufgrund der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin wird das Kfz nicht für eine Fahrt zur Arbeitsstätte verwendet, so dass die Kosten keine Werbungskosten darstellen.
3. Gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO sind desweiteren die Kosten für Unterkunft und Heizung abzugsfähig. Die Beträge für Strom und Wasser gehören demgegenüber zur allgemeinen Lebenshaltung und sind in den Freibeträgen für das Existenzminimum enthalten (BGH v. 08.01.2008 - VIII ZB 18/06 - NJW-RR 2008, 595; LAG Köln v. 13.07.2010 - 1 Ta 130/10 - m. w. N.). Daraus folgt, dass entgegen der in der Beschwerdebegründung vertretenen Auffassung auch der Strom für die Erzeugung von Warmwasser nicht berücksichtigungsfähig ist, denn auch die Kosten für die Warmwasserversorgung sind vom Freibetrag umfasst. Mithin ist aus den Nebenkosten in Höhe von 100,00 EUR monatlich der Anteil für Wasser heraus zurechnen. Mangels konkreter Aufschlüsselung kann der Anteil geschätzt werden (in Anlehnung an § 287 Abs. 2 ZPO und § 5 WohngeldVO). Das Gericht schätzt die Kosten für Wasser mit 30,00 EUR monatlich. Mithin sind 400,00 EUR für Wohnung und Garage sowie 70,00 EUR für Heizung und Nebenkosten, insgesamt 470,00 EUR abzusetzen.
4. Darüber hinaus sind die geltend gemachten Darlehenskosten gemäß §115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO in Höhe von 205,00 EUR monatlich berücksichtigungsfähig.
5. Die mit der sofortigen Beschwerde geltend gemachten Telefonkosten können hingegen nicht abgezogen werden, denn diese werden vom Freibetrag gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a ZPO erfasst und stellen keine besondere Belastung gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO dar (LAG Köln vom 14.07.2010 - 1 Ta 161/10).
Abzugsfähig sind auch nicht die Kosten für das E-Plus-Handy. Es kann insoweit offen bleiben, ob Handy-Kosten ausnahmsweise dann als Werbungskosten abzugsfähig sind, wenn das Handy für die berufliche Tätigkeit erforderlich ist. Jedenfalls hat die Klägerin die Notwendigkeit der Handynutzung für die Ausübung der früheren Tätigkeit nicht hinreichend konkret dargelegt. Es kommt hinzu, dass das Arbeitsverhältnis bereits längere Zeit beendet ist und nicht ersichtlich ist, warum der Vertrag nicht gekündigt wurde.
6. Die allgemeinen Fernseh- und Rundfunkgebühren sind ebenfalls in dem Freibetrag des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a ZPO berücksichtigt und können nicht gesondert abgezogen werden (ebenso LAG Rheinland-Pfalz v. 07.02.2012 - 3Ta 266/11 -).
7. Insgesamt ergibt sich danach folgende Berechnung:
Nettoeinkommen 1.245,30 EUR
- Unterhaltsfreibetrag 432,00 EUR
- Versicherungen, Lohnsteuerhilfe 31,37 EUR
- Unterkunft und Heizung 470,00 EUR
- Darlehenstilgung 205,00 EUR
Summe 106,93 EUR.
Nach den Tabellenwerten gemäß § 115 Abs. 2 ZPO errechnet sich eine monatliche Rate in Höhe von 45,00 EUR. Unter Berücksichtigung des Verbots einer reformatio in peius im Beschwerdeverfahren kommt eine höhere Ratenanordnung nicht in Betracht. Insow...