Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe wegen unterbliebener Mitteilung der Änderung der Anschrift
Leitsatz (amtlich)
Verschuldensmaßstab bei fehlender Mitteilung der Änderung der Adresse (Anschluss an Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 10.06.2015 - 4 Ta 8/15).
Leitsatz (redaktionell)
Der Verstoß gegen die Pflicht zur Anzeige der Anschriftenänderung führt nur dann zur Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe, wenn der Verstoß absichtlich oder jedenfalls aufgrund grober Nachlässigkeit erfolgt. Dabei liegt grobe Nachlässigkeit nur dann vor, wenn die Prozesskostenhilfepartei ihre Pflicht in besonders schwerwiegender Weise verletzt hat. Hiervon kann nicht ausgegangen werden, wenn die Partei die Anschriftenänderung dem Gericht schriftlich mitgeteilt und gebeten hat, den Eingang zu bestätigen und die Mitteilung auf dem Postweg verloren gegangen ist.
Normenkette
ZPO § 120a Abs. 2 S. 1, § 124 Abs. 1 Nr. 2
Verfahrensgang
ArbG Bonn (Entscheidung vom 17.03.2015; Aktenzeichen 5 Ca 1052/14) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Prozesskostenhilfe-Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 17.03.2015- 5 Ca 1052/14 EU - aufgehoben.
Gründe
Gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO soll das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei entgegen § 120 a Abs. 2 Satz 1 ZPO dem Gericht die Änderung ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit nicht unverzüglich mitgeteilt hat.
Der Verstoß gegen die Pflicht zur Anzeige der Anschriftenänderung muss mithin "absichtlich" oder jedenfalls auf Grund "grober Nachlässigkeit" erfolgt sein, um zu der Aufhebungssanktion zu führen. Schädlich ist somit nur direkter oder bedingter Vorsatz oder zumindest grobe Nachlässigkeit. Ist grobe Nachlässigkeit prozessual zu bewerten, so liegt eine solche erst dann vor, wenn die Prozesskostenhilfepartei ihre Pflicht in besonders schwerwiegender Weise verletzt hat. Sie muss also ohne jede prozessuale Sorgfalt etwas unterlassen haben. Sie muss die im Prozess erforderliche Sorgfalt in einem ungewöhnlichen, groben Maß verletzt haben und dabei dasjenige unbeachtet gelassen haben, was jeder Partei unmittelbar hätte einleuchten müssen. Sie muss somit ausnehmend sorglos gewesen sein (vgl. z. B. Baumbach § 296 ZPO Rn. 61 mit Nachweisen auch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Wegen des Sanktionscharakters ist bei der Prüfung des Verschuldens "Augenmaß zu bewahren" (Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 10.06.2015 - 4 Ta 8/15 - Rn. 18). Das im Falle eines Umzugs die eine oder andere Stelle bei der Mitteilung der Anschriftenänderung übersehen wird, ist ein weit verbreitetes Phänomen, das als solches nicht unter den Begriff der groben Nachlässigkeit subsumiert werden kann (vgl. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg a. a. O.). Zudem trifft die Prozesskostenhilfepartei nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes hinsichtlich des Fehlens eines Verschuldens keine Darlegungslast (Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg a. a. O. Rn. 19 mit weiteren Nachweisen).
Die Klägerin hat dargetan und eidesstattlich versichert, dass sie seit dem 10.07.2014 unter ihrer neuen Adresse in S gemeldet ist, dass sie die Mitteilung der Adressänderung zum 01.08.2014 am 29.06.2014 dem Gericht mit Hilfe ihres Lebensgefährten zugeschickt hat. Wegen der verschiedenen Umzüge habe sie vergessen, beim Gericht nachzufragen, ob der Brief eingegangen sei.
Das Arbeitsgericht geht in seinem Nichtabhilfebeschluss selbst davon aus, dass möglicherweise das Schreiben auf dem Postweg verloren gegangen sei. Da die Klägerin in dem Schreiben dem Gericht aber eine Frist bis zum 09.07.2014 gesetzt habe, innerhalb derer das Schreiben vom Gericht zu bestätigen sei, habe sie nach fruchtlosem Ablauf das Gericht nochmals an die Erledigung müssen oder sich telefonisch mit dem Gericht in Verbindung setzen können. Spätestens dann wäre aufgefallen, dass das Schreiben nicht bei Gericht eingegangen sei.
Diese Subsumtion entspricht nicht dem oben dargestellten Verschuldensmaßstab. Es kann - zumal im Umzugsstress - nicht als "grobe Nachlässigkeit" angesehen werden, wenn eine Partei - auch wenn sie selbst um Bestätigung innerhalb einer bestimmten Frist gebeten hat - nicht nochmals telefonisch oder auf andere Weise bei dem Gericht nachfragt und sich den Eingang bestätigen lässt. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin zu der fraglichen Zeit gerade im "Umzugsstress" war.
Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben.
Fundstellen
Haufe-Index 8380686 |
AE 2016, 63 |