Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsratswahl. Anfechtung. Wahlberechtigung. Größe des Betriebsrats. Werkvertrag

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der für die Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder maßgeblichen Belegschaftsstärke im Sinne des § 9 BetrVG sind nur betriebsangehörige Arbeitnehmer zu berücksichtigen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber stehen und die in dessen Betriebsorganisation eingegliedert sind (vgl. BAG, Beschluss vom 16.04.2003 – 7 ABR 53/02 –).

 

Normenkette

BetrVG §§ 7, 9

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Beschluss vom 04.10.2002; Aktenzeichen 2 BV 115/02)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 04.10.2002 – 2 BV 115/02 – wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten um die Anfechtung einer Betriebsratswahl, deren Rechtswirksamkeit insbesondere wegen der Berücksichtigung von 24 Mitarbeitern eines Service-Partners der Antragstellerin sowohl im Rahmen der wahlberechtigten Arbeitnehmer im Sinne von § 7 BetrVG als auch bei der Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder im Sinne von § 9 BetrVG. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 91 Abs. 2 Satz 2, 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.

Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben und festgestellt, dass die am 07.05.2002 durchgeführte Wahl zum Betriebsrat der Niederlassung K. der D. P. E. GmbH unwirksam ist. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Wahl sei sowohl unter Verstoß gegen § 7 BetrVG als auch § 9 BetrVG durchgeführt worden, da die Mitarbeiter des Service-Partners weder nach § 7 Satz 2 BetrVG wahlberechtigt noch nach § 9 BetrVG bei der Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder zu berücksichtigen gewesen seien. Gegen diesen ihm am 13.11.2002 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 11.12.2002 Beschwerde eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist am 13.02.2003 begründet.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, weil sie statthaft (§ 87 Abs. 1 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

2. Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag zu Recht stattgegeben. Die Betriebsratswahl ist nach § 19 Abs. 1 BetrVG unwirksam, da gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens verstoßen wurde.

a) Nach § 19 BetrVG kann die Betriebsratswahl vom Arbeitgeber angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Diese Voraussetzungen liegen vor. Bei der am 07.05.2002 durchgeführten Betriebsratswahl wurde gegen § 9 Satz 1 BetrVG verstoßen. Es hätte nur ein aus drei Mitgliedern bestehender Betriebsrat gewählt werden dürfen, da im Betrieb der Antragstellerin nicht mehr als 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer im Sinne von § 9 Satz 1 BetrVG beschäftigt waren. Die Betriebsratswahl ist daher unwirksam, weil sie auf einem wesentlichen Mangel im Sinne von § 19 Abs. 1 BetrVG beruht (vgl. BAG, Beschluss vom 29.05.1991 – 7 ABR 67/90 –, EzA § 19 BetrVG 1972 Nr. 31; BAG, Beschluss vom 16.04.2003 – 7 ABR 53/02 –).

b) Gemäß § 9 Satz 1 BetrVG besteht der Betriebsrat in Betrieben mit in der Regel 21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus drei Mitgliedern und in Betrieben mit in der Regel 51 wahlberechtigten Arbeitnehmern bis 100 Arbeitnehmern aus fünf Mitgliedern. Der seinerzeitige Wahlvorstand ist bei der Betriebsratswahl davon ausgegangen, dass in der Niederlassung der Antragstellerin in Köln regelmäßig 59 Arbeitnehmer beschäftigt seien. Dabei hat er 24 Mitarbeiter eines sog. Service-Partners der Antragstellerin mitberücksichtigt. Diese Mitarbeiter eines von der Antragstellerin beauftragten Subunternehmers zählen nicht zu den Arbeitnehmern im Sinne des § 9 Satz 1 BetrVG, denn sie sind keine Arbeitnehmer der Antragstellerin. Nur Arbeitnehmer des Arbeitgebers, in dessen Betrieb die Betriebsratswahl durchgeführt wird, sind bei der Ermittlung der Betriebsratsgröße im Sinne von § 9 BetrVG zu berücksichtigen. Dies hat der siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts zuletzt in einem grundlegenden Beschluss vom 16.04.2003 (7 ABR 53/02) entschieden. Zur Begründung heißt es in dem vorgenannten Beschluss unter anderem wie folgt:

„a) Die bei der Arbeitgeberin eingesetzten Leiharbeitnehmer zählen nicht zu den Arbeitnehmern i.S.v. § 9 Satz 1 BetrVG.

aa) Nach der Rechtsprechung des Senats zu § 9 BetrVG in der bis zum 27. Juli 2001 geltenden Fassung waren bei der für die Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder maßgeblichen Belegschaftsstärke nur betriebsangehörige Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Das sind Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber stehen und die in die Betriebsorganis...

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