Entscheidungsstichwort (Thema)

Zwangsvollstreckung. Prozessvergleich. Zeugnis. Keine Zwangsvollstreckung bei Anspruch auf wohlwollendes Zeugnis. Kein Anspruch auf bestimmte Formulierung bei "wohlwollendem Zeugnis". Inhaltliche Korrekturen sind nicht im Vollstreckungsverfahren zu klären

 

Leitsatz (amtlich)

Zur mangelnden Vollstreckungsfähigkeit eines Prozessvergleichs, wonach der Arbeitgeber zur Erteilung eines wohlwollenden, qualifizierten Endzeugnisses verpflichtet ist.

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 26.06.2013; Aktenzeichen 22 Ca 4579/07)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 26.06.2013 -22 Ca 4579/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die nach den §§ 78 Satz 1 ArbGG, 793, 567 ff. ZPO statthafte und gemäß § 569 ZPO form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.

Die Beklagte hat dem Kläger unter dem 12.04.2013 ein qualifiziertes Zeugnis erteilt. Dieses Zeugnis entspricht den Vorgaben des § 109 GewO, denn es verhält sich sowohl über Art und Dauer der Tätigkeit als auch über Leistung und Verhalten des Klägers. Damit ist der Anspruch des Klägers aus Ziffer 4. des Prozessvergleichs vom 20.03.2008, wonach sich die Beklagte zur Erteilung eines wohlwollenden, qualifizierten Endzeugnisses verpflichtet hat, erfüllt. Der Kläger hat bereits nach dem Wortlaut des Vergleichs keinen Anspruch auf ein "wunschgemäßes" Zeugnis, wie er zu meinen scheint. Soweit der Vergleich ein "wohlwollendes Zeugnis" fordert, gibt er deklaratorisch dasjenige wieder, was nach allgemeinen Zeugnisgrundsätzen inhaltlich von einem Zeugnis zu fordern ist. Daraus ergibt sich kein Anspruch auf eine bestimmte Formulierung oder einen bestimmten Wortlaut. Der Vergleich ist insoweit mangels hinreichender Bestimmtheit nicht vollstreckungsfähig (vgl. z. B.: LAG Sachsen, Beschl. v. 06.08.2012 - 4 Ta 170/12 (9) -; LAG Hamm, Beschl. v. 04.08.2010 - 1 Ta 310/10 - jew. m.w.N.). Inhaltliche Korrekturen im Hinblick auf die Tätigkeitsbeschreibung, wie sie der Kläger begehrt, sind nicht im Vollstreckungsverfahren zu klären. Auseinandersetzungen über den Inhalt der Verpflichtung dürfen nicht aus dem Erkenntnisverfahren in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Dessen Aufgabe ist es lediglich zu klären, ob der Vollstreckungsschuldner seiner festgelegten Verpflichtung nachgekommen ist, nicht aber, worin diese besteht (BAG, Beschl. v. 09.09.2011 - 3 AZB 35/11 - m.w.N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Beschluss ist unanfechtbar. Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht gegeben.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI6007279

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