Entscheidungsstichwort (Thema)
PKH. Kündigungsabfindung. Heranziehung des Arbeitnehmers zur Beteiligung an den Kosten des Rechtsstreits
Leitsatz (amtlich)
Ein Arbeitnehmer, dem PKH bewilligt wurde, muss sich dann nicht mit einem Teil der ihm aufgrund eines Vergleiches gewährten Kündigungsabfindung an den Kosten des Rechtsstreits beteiligen, wenn die Abfindung in voller Höhe aufgrund vorliegender Pfändungen an Gläubiger des Arbeitnehmers abgeführt wurde.
Normenkette
ZPO § 115
Verfahrensgang
ArbG Köln (Beschluss vom 11.05.1999; Aktenzeichen 13 Ca 1935/99) |
Tenor
Die Beschwerde der Bezirksrevisorin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 11.05.1999 – 13 Ca 1935/99 – wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde der Bezirksrevisorin ist nicht begründet. Die Klägerin muss sich nicht mit einem Teil der durch Vergleich vom 06.04.1999 vereinbarten Abfindung im Gesamtbetrage von 10.000,– DM an den Kosten des Verfahrens beteiligen.
Allerdings ist ein an eine Partei aufgrund eines Rechtsstreits gezahlte Abfindung als Vermögen einzusetzen, soweit sie das Schonvermögen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG überschreitet. Die Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits hat den Abfindungsbetrag jedoch nicht erhalten. Vielmehr hat die Arbeitgeberin die Abfindung aufgrund vorliegender Gehaltspfändungen in voller Höhe an mehrere Gläubiger der Klägerin abgeführt, die die Gehaltsansprüche der Klägerin gepfändet und sich zur Einziehung haben überweisen lassen. Für die Klägerin blieb mithin kein einzusetzendes Vermögen übrig.
Der von der Staatskasse angeführten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 13.02.1991 – 8 (5) Ta 11/91 – lag ein anderer Fall zugrunde. Die Partei, die die Abfindung tatsächlich erhalten hatte, hatte sich darauf berufen, mit dem Abfindungsbetrag teils Schulden getilgt und teils Anschaffungen getätigt zu haben. Damit konnte der damalige Antragsteller nicht gehört werden. Selbst wenn der Abfindungsbetrag zur Rückführung von Schulden verwendet wird, geschieht dies nicht unbedingt zwangsläufig. In aller Regel besteht ein Entscheidungsspielraum. So können mit dem Gläubigem Stundungs- oder Tilgungsstreckungsvereinbarungen getroffen werden. Die Klägerin des vorliegenden Verfahrens hatte keinerlei Entscheidungsspielraum. Sie hat den Abfindungsbetrag nicht „ausgegeben”. Vielmehr hat sie ihn aufgrund der vorliegenden Pfändungen erst gar nicht erhalten.
Zutreffend ist allerdings, dass sich die Vermögenslage der Klägerin durch Rückführung ihrer Schulden verbessert hat. Eine dahingehende Verbesserung ist möglicherweise im Rahmen der in § 120 Abs. 4 ZPO vorgesehenen Änderung der Entscheidung über zu leistende Zahlungen zu berücksichtigen, sobald wieder einzusetzendes Vermögen vorhanden ist.
Die Beschwerde ist danach unbegründet.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Unterschriften
Dr. Hüttemann
Fundstellen