Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstweilige Verfügung auf Unterlassung einer Betriebsänderung
Leitsatz (amtlich)
Für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung einer Betriebsänderung bis zum Abschluss der Interessenausgleichsverhandlungen fehlt es jedenfalls an einem Verfügungsgrund, wenn der Betriebsrat keine zeitgerechten Schritte unternommen hat, um zu Interessenausgleichsverhandlungen zu kommen.
Normenkette
BetrVG § 111
Verfahrensgang
ArbG Köln (Beschluss vom 04.02.2009; Aktenzeichen 10 BVGa 6/09) |
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 04.02.2009 – 10 BVGA 6/09 wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I. Der Beteiligte zu 1) – der Betriebsrat der Beteiligten zu 2) – macht einen Unterlassungsanspruch im Wege der einstweiligen Verfügung wegen einer von ihm angenommenen Betriebsänderung geltend.
Die Beteiligte zu 2) beschäftigt am Flughafen öln onn ca. 1800 Arbeitnehmer. Die Verwaltung mit mehr als 200 Arbeitnehmern war bisher außerhalb des Sicherheitsbereichs des Flughafens untergebracht. Die Beteiligte zu 2) hatte Räumlichkeiten im Sicherheitsbereich des Flughafens an die L C GmbH vermietet. Diese hatte gegenüber der Beteiligten zu 2) den Wunsch geäußert, außerhalb des Sicherheitsbereichs untergebracht zu werden. Die Beteiligte zu 2) entschloss sich daraufhin, ihr Verwaltungsgebäude mit dem der L C GmbH zu tauschen.
Beide Gebäude liegen ca. 1,4 Kilometer räumlich voneinander entfernt auf demselben Betriebsgelände.
Im Sommer des Jahres 2008 wurde bei der Beteiligten zu 2) eine Arbeitsgruppe „Umzug C Gebäude” gegründet, die aus Arbeitgebervertretern und Vertretern des Betriebsrats, des Beteiligten zu 1), bestand. Diese traf sich seit dem 12.08.2008 regelmäßig. Mit Schreiben vom 30.09.2008 teilte der Beteiligte zu 1) mit, dass die bisherigen Vertreter des Beteiligten zu 1) an den Sitzungen der Arbeitsgruppe nicht mehr teilnehmen würden.
Mit Schreiben vom 14.10.2008 informierte die Beteiligte zu 2) den Beteiligten zu 1) über Einzelheiten der Umzugsplanung. Weitere Informationen enthielt das Schreiben der Beteiligten zu 2) an den Beteiligten zu 1) vom 29.10.2008 (Bl. 72 ff. d. A.).
Darin wurde auch darauf verwiesen, dass dem Betriebsrat in der Sitzung vom 22.10.2008 die „Umzugsplanung” FKB und CLH mit dem geplanten zeitlichen Ablauf übergeben worden war.
Am 28.11.2008 erklärte die Beteiligte zu 2), sie beabsichtige die Verhandlungen für gescheitert zu erklären und die Einigungsstelle anzurufen. In dem daraufhin von der Beteiligten zu 2) initiierten gerichtlichen Verfahren zur Einsetzung einer Einigungsstellte einigten sich die Parteien durch gerichtlichen Vergleich vom 17.12.2006 darauf, zur Regelungsthematik Umzug des Verwaltungsgebäudes eine Einigungsstelle einzurichten. Diese tagte am 18.02.2009 und nochmals am 04.03.2009. Der Vorsitzende der Einigungsstelle hat den Beteiligten einen Vergleichsvorschlag unterbreitet.
Die Beteiligte zu 2) hat mit dem Umzug begonnen. Wegen der Einzelheiten wird auf den dem Beteiligten zu 1) übermittelten Zeitplan verwiesen (Bl. 202 ff. d. A.).
Der Beteiligte zu 1) ist der Auffassung, es liege eine Betriebsänderung vor, deren Unterlassung er verlangen könne. Es bestehe technisch die Möglichkeit, das Verwaltungsgebäude aus dem Sicherheitsbereich auszunehmen. Hierüber solle in der Einigungsstelle verhandelt werden.
Die Beteiligte zu 2) hat vorgetragen, des liege schon keine Betriebsänderung vor angesichts der geringen Entfernungen beider Verwaltungsgebäude. Jedenfalls bestehe kein Unterlassungsanspruch. Es könne der Beteiligten zu 2) auch nicht zugemutet werden, den Umzug zu stoppen.
Durch Beschluss vom 04.02.2009 hat das Arbeitsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht darauf abgestellt, ein Verfügungsanspruch sei nicht gegeben. Es bestehe kein Unterlassungsanspruch hinsichtlich einer Betriebsänderung bis zum Abschluss von Interessenausgleichsverhandlungen. Die Rechte der Arbeitnehmer seien durch den nach § 113 Abs. 3 BetrVG bestehenden Nachteisausgleichsanspruch in ausreichender Weise gesichert.
Hiergegen hat der Beteiligte zu 1) form- und fristgerecht Beschwerde einlegen und begründen lassen.
Zur Begründung bezieht sich der Beteiligte zu 1) auf verschiedene Entscheidungen von Landesarbeitsgerichten, in denen ein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats dann bejaht werde, wenn ein Arbeitgeber sich anschicke, eine Betriebsänderung einseitig durchzuführen. Der Betriebsrat habe in diesen Fällen einen Anspruch auf Beratung und Durchführung des Interessenausgleichs. Zur Durchsetzung dieses einklagbaren Anspruchs müsse der Betriebsrat einen Anspruch auf Unterlassung der Betriebsänderung bis zum Abschluss des Interessenausgleichsverfahrens haben. Dieser Anspruch sei durch die vorliegend beantragte einstweilige Verfügung sicherzustellen. Dies gelte umso mehr, als die Beteiligte zu 2) nach der erstinstanzlichen Entscheidung die positive Berechtigung für sich i...