Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen und Wirkungen der Fristsetzung nach § 118 II ZPO
Leitsatz (amtlich)
1) Zu den formalen Anforderungen an eine Fristsetzung gemäß § 118 II 4 ZPO.
2) Zu den Wirkungen einer Fristversäumnis nach § 118 II 4 ZPO.
Normenkette
ZPO § 118 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Siegburg (Beschluss vom 28.05.2004; Aktenzeichen 6 (1) Ca 4084/03) |
Tenor
1. Der die Prozesskostenhilfe ablehnende Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 28.05.2004 wird aufgehoben.
2. Dem Arbeitsgericht Siegburg wird gemäß 572 Abs. 3 ZPO übertragen, erneut über das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers zu entscheiden.
Tatbestand
I. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe konnte nicht unter Berufung auf § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO abgelehnt werden.
1. Die Fristsetzung ist nämlich nur dann wirksam, wenn die Frist in der ordnungsgemäßen Form gesetzt wurde (vgl. statt vieler Baumbach/Hartmann § 118 ZPO Rdn. 40). Die notwendige Form ergibt sich aus § 329 ZPO. Nach dessen Abs. 2 Satz 2 ist die Entscheidung des Gerichts zuzustellen, wenn sie eine Frist in Lauf setzt. Dieses ist im Falle des § 118 Abs. 2 Satz 4 gegeben (vgl. Baumbach/Hartmann a.a.O. und derselbe § 329 ZPO Rdn. 32). Zustellung in diesem Sinne bedeutet Amtszustellung (Baumbach/Hartmann, § 329 Rdn. 32). Ohne eine Zustellung kann das Gericht gar nicht feststellen, wann die Frist abläuft.
Im vorliegenden Fall ist die Verfügung vom 20.04.2004 nicht förmlich zugestellt worden. Daher setzte sie die Frist nicht Gang.
2. Dahinstehen kann dabei, dass nicht erkennbar ist, dass die Verfügung (Blatt 13 der PKH-Akte) mit vollem Namenszug unterschrieben ist (vgl. dazu Baumbach/Hartmann, § 118 Rdn. 40 in Verbindung mit § 329 Rdn. 11).
3. Schließlich hätte auch bei wirksamer Fristsetzung die Prozesskostenhilfe nicht wegen der nicht fristgemäßen Ergänzung der Angaben über die Einkommensverhältnisse der Ehefrau ohne nähere Prüfung der bis dahin erfolgten Angaben gänzlich versagt werden dürfen. Denn die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers war allenfalls lückenhaft. Nach dem Wortlaut des § 118 Abs. 4 ZPO lehnt das Gericht bei nicht genügender Beantwortung die Bewilligung der Prozesskostenhilfe „insoweit” ab. Dieses bedeutet, dass die Prozesskostenhilfe insoweit zu bewilligen ist, als sie ohne die gemachten Angaben bewilligt werden kann, z. B. nur gegen Ratenzahlung statt ohne Raten (vgl. Baumbach/Hartmann, § 118 ZPO Rdn. 41; Zöller/Philippi, § 118 Rdn. 17).
Entscheidungsgründe
II. Selbst dann aber, wenn der angefochtene Beschluss als solcher wirksam gewesen wäre, hätte das Arbeitsgericht die Abhilfe der Beschwerde nicht mit der von ihm gegebenen Begründung versagen dürfen. Die Frist nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO ist nämlich keine Ausschlussfrist (Zöller/Philippi a.a.O. m w. N.). Nachgeholtes Vorbringen und nachgereichte Belege müssen deshalb berücksichtigt werden, solange die Instanz noch nicht beendet ist (Zöller/Philippi a.a.O.; ebenso jetzt BAG 03.12.2003 – 2 AZB 19/03 – MDR 2004, 415). Dem entspricht es, dass die Ablehnung nicht rechtskräftig wird. Nachgereichte Unterlagen sind ggf. als neuer Antrag auszulegen und – jedenfalls soweit die Instanz noch nicht beendet ist – für eine erneute Entscheidung zu berücksichtigen (vgl. Zöller/Philippi a.a.O.).
III. Das Arbeitsgericht wird daher unter Berücksichtigung des gesamten bisherigen Vorbringens über den PKH-Antrag neu zu entscheiden und dabei gegebenenfalls auch die Erfolgsaussicht zu prüfen haben.
Unterschriften
Dr. Backhaus
Fundstellen