Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung der laufenden Auszahlung eines Studiendarlehens als Einkommen im Rahmen der Prozesskostenhilfe
Leitsatz (amtlich)
Ein Studiendarlehen ist als einkommenssteigernd im Rahmen des § 115 ZPO zu berücksichtigen. Hierbei ist maßgeblich auf die aktuelle Verfügbarkeit der Darlehensbeträge und nicht auf die spätere Rückzahlungsverpflichtung abzustellen.
Normenkette
ZPO § 115
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 23.12.2013; Aktenzeichen 12 Ca 2533/10) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 23.12.2013 - 12 Ca 2533/10 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist unbegründet.
Das Arbeitsgericht Köln hat durch Beschluss vom 23.12.2013 die ursprünglich durch den Beschluss vom 08.06.2010 ratenfrei bewilligte Prozesskostenhilfe zu Recht gemäß den §§ 115 Abs. 4, 120 Abs. 4 ZPO aufgehoben. Die 10. Kammer schließt sich insofern der Entscheidung der 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln vom 15.03.2012 (6 Ta 21/12) an. Danach sind hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers die von der KfW-Bank gewährten Studiendarlehensbeträge in Höhe von monatlich 650,00 € einkommenssteigernd zu berücksichtigen, so dass das Arbeitsgericht zutreffend unter Berücksichtigung des vom Kläger angegebenen Lohn/Gehalts in Höhe von 575,61 € und dem Zuschuss der Eltern abzüglich der anzusetzenden Freibeträge und den Wohnkosten von einem einsetzbaren Einkommen von 410,61 € ausgegangen ist. Eigentlich resultierten hieraus monatliche Ratenzahlungsverpflichtungen des Klägers in Höhe von 155,00 €. Allerdings ist die Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei 4 Monatsraten nicht übersteigen (vgl. § 115 Abs. 4 ZPO).
Grundsätzlich gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, soweit sie der hilfebedürftigen Partei tatsächlich zufließen (vgl. Zöller-Geimer, § 115 ZPO, Randziffer 4). Maßgeblich ist, dass der Hilfesuchende tatsächlich eine Einnahme in Geld erzielt. Die tatsächliche Verfügbarkeit des Geldes ohne Rücksicht darauf, ob der Einkommensbezieher zur Herausgabe des Zuflusses oder zur Rückzahlung der Geldleistungen verpflichtet ist, ist hierbei entscheidend (vgl. Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 15.03.2012 - 6 Ta 21/12 -; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.12.2009 - L 13 AS 366/09 BER -; andere Ansicht: BSG, Beschluss vom 17.06.2010 - B 14 AS 46/09 R -). Anderenfalls würde der Darlehensbezieher gegenüber Hilfesuchenden ohne weiteres Einkommen unvertretbar besser gestellt und das wirtschaftliche Risiko des Darlehensgebers indirekt auf den Träger der Prozesskostenhilfe abgewälzt. Dies ist nicht Sinn der staatlich finanzierten Prozesskostenhilfe, die einer hilfsbedürftigen Partei die Führung eines Prozesses ermöglichen soll. Dem kann auch nicht entgegen gehalten werden, es könne dann jeder einkommenslose Prozesskostenhilfeantragsteller darauf verwiesen werden, sich das nötige Geld bei der Bank oder bei Verwandten zu leihen. Denn der tatsächliche Zufluss darlehensweise gewährter Gelder ist zu unterscheiden von der regelmäßig nicht bestehenden Pflicht, zur Selbsthilfe Schulden durch die Aufnahme von Krediten zu machen. Es obliegt der Selbstverantwortung des Hilfesuchenden, ob er durch die Annahme eines Darlehens Schulden eingeht, um über die Mittel zur besseren Steuerung seiner Bedürfnisse zu verfügen.
Vorliegend ist auch zu berücksichtigen, dass ausweislich der dem KfW-Studienkredit zugrunde liegenden Vertragsbedingungen (vgl. hierzu Bl. 114 ff. der Prozesskostenhilfeakte), dass die Tilgungsphase ausweislich Ziffer 2.3 erst nach einer 18-monatigen Karenzphase einsetzt, die sich an die Auszahlungsphase anschließt. Zudem ist Ziffer 5.5 der Vertragsbedingungen zu berücksichtigen, wonach der Kläger bei der Darlehensgeberin - der KfW - unter Darlegung und Glaubhaftmachung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse die Stundung von Zins- und Tilgungsverpflichtungen für den Fall beantragen kann, dass er sich vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet. Dies kennzeichnet die Rückzahlungsverpflichtung, die sich an den geeigneten wirtschaftlichen Voraussetzungen des Darlehensnehmers orientiert. Aktuell kann der Kläger über die tatsächlich zufließenden monatelichen Darlehensbeträge verfügen; auch bei der späteren Rückzahlungsverpflichtung wird nach den genannten Vertragsbedingungen seine wirtschaftliche Bedürftigkeit hinreichend mitberücksichtigt.
II. Die Rechtsbeschwerde war wegen grundsätzlicher Bedeutung nach§ 78 Satz 2 ArbGG in Verbindung mit § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen.
Fundstellen