Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitbestimmung. Verteilung. Beförderungsstellen. Postbeamte. Entgeltstruktur
Leitsatz (amtlich)
Die Verteilung von Planstellen auf die einzelnen Betriebe der Post AG, die zur Beförderung von Beamten zur Verfügung gestellt werden, ist nicht mitbestimmt. Auch wenn die Arbeitgeberin die Zuweisung der Planstellen an die Betriebe nach von ihr aufgestellten Kriterien vornimmt, handelt es sich nicht um von ihr geschaffene Entgeltstrukturen, sondern um Vorgaben hinsichtlich der nicht mitbestimmten Personalstruktur.
Normenkette
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10, § 95
Verfahrensgang
ArbG Bonn (Beschluss vom 17.09.2003; Aktenzeichen 5 BV 58/03) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 17.09.2003 – 5 BV 58/03 – abgeändert:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I. Der Antragsteller ist der Gesamtbetriebsrat bei der D P AG, die in 167 Betrieben, die vom Zuständigkeitsbereich des Gesamtbetriebsrats umfasst sind, neben Arbeitern und Angestellten eine große Zahl von Beamten beschäftigt. Insgesamt beträgt der Beschäftigtenstand ca. 225.000 Beschäftigte, hiervon ca. 75.000 Beamtinnen und Beamte.
Die bei der D P AG beschäftigten Beamten sind unmittelbare Bundesbeamte (§ 2 Abs. 3 PostPersRG). Für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes gelten diese Beamten als Arbeitnehmer (§ 24 Abs. 2 Satz 1 PostPersRG). In Personalangelegenheiten der Beamten ist die spezielle Beteiligungsregelung der §§ 28, 29 PostPersRG in Verbindung mit den dort erwähnten Vorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes anwendbar.
Die Beteiligten streiten über ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bei der Festlegung der Kriterien für die Zuweisung der Planstellen an die einzelnen Betriebe mit Ausnahme der Zuweisung der Planstellen an die Zentrale. Die Planstellen für die Beamtinnen und Beamten werden von der Antragsgegnerin nach Genehmigung des Stellenplans durch das Bundesministerium für Finanzen und nach Anhörung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation den einzelnen Betrieben zugewiesen. Die Zuweisung erfolgt in halbjährlichen Abständen. Für das Jahr 2003 umfasste die Anzahl aller Planstellen 76.380. Für das Jahr 2004 sind lediglich noch 73.843 Planstellen vorgesehen, so dass insgesamt 2.537 Planstellen abgebaut werden. Der Abbau dieser Planstellen verteilt sich allerdings nicht auf alle Besoldungsgruppen gleichmäßig, vielmehr ergibt sich auch für das Jahr 2004 ein Planstellenzuwachs zumindest in den Besoldungsgruppen A 16 plus Z, A 15, A 13 vz und A 12.
Die Arbeitgeberin ist bei der Zuweisung von Planstellen zu einzelnen Betrieben in der Vergangenheit zunächst so vorgegangen, dass diejenigen Planstellen, in die ein Beamter bereits eingewiesen war, streitlos den Betrieben zugeordnet wurden, in denen jeweils die Arbeitsposten angesiedelt waren, die von den Beamten ausgefüllt wurden. Darüber hinaus wurden in der Vergangenheit in den Betrieben durch die Betriebsleiter Formblätter ausgefüllt, auf Grund deren die einzelnen Betriebe Planstellen für zur Beförderung anstehende Beamte anfordern konnten. Den Betriebsleitern wurde mitgeteilt, dass der einzelne Betrieb Planstellen für solche Beamten anfordern kann, die zu einem vorgegebenen Stichtag alle Voraussetzungen für eine Beförderung erfüllen, dienstlich und persönlich für eine Beförderung voll geeignet sind, die laufbahnrechtliche Erprobungszeit hinter sich gebracht haben und denen ein höherwertiger Arbeitsplatz bereits förmlich übertragen war. Nach dieser Vorabfrage wurden die zur Verfügung stehenden noch unbesetzten Planstellen sodann auf die einzelnen Betriebe ohne Beteiligung des Gesamtbetriebsrates verteilt.
In den Betrieben der Arbeitgeberin ist eine Gesamtbetriebsvereinbarung „Ausschreibung und Vergabe von Arbeitsposten” anwendbar, die die Mitbestimmungsrechte bei der Vergabe des Arbeitspostens abschließend regelt. Insoweit ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass es vorliegend nicht um Mitbestimmungsrechte aus dem Fragenkomplex, welche natürliche Person welche Arbeitsaufgaben verrichtet, geht. Nicht streitig ist auch, dass der Abstand der einzelnen Besoldungsgruppen zueinander durch das Bundesbesoldungsgesetz geregelt ist, ebenso wie die Zuordnung einzelner Funktionen zu den verschiedenen Besoldungsgruppen nicht streitig ist.
Der Antragsteller vertritt die Ansicht, dass sich ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ergebe, da sich mittelbar die Lohnstruktur eines Betriebes dadurch kennzeichne, in welchem Verhältnis die Anzahl der Beförderungsstellen zu den der Ausgangsvergütungsgruppen steht. Zudem sei die Verteilung der Planstellen auf die Betriebe mittelbar inhaltlich auch einer Auswahlrichtlinie nach § 95 gleichzustellen, die deshalb mitbestimmt sei.
Demgegenüber vertritt die Arbeitgeberin die Ansicht, dass die Entscheidung darüber, welchem Betrieb welche Anzahl von (freien) Beförderun...