Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert einer Klage auf Herausgabe einer Urkunde
Leitsatz (redaktionell)
Der Streitwert einer Klage auf Herausgabe einer Lebensversicherungspolice ist in der Regel mit 1/3 der Versicherungssumme anzusetzen.
Normenkette
ZPO § 3
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 20.02.2015; Aktenzeichen 4 Ca 3752/13) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägervertreters wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 20.02.2015 dahin gehend abgeändert, dass der Streitwert für das Verfahren und den Vergleich auf 30.873,64 € festgesetzt wird.
Gründe
Die nach § 68 Abs. 1 GKG statthafte und form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist begründet. Zutreffend weist der Klägervertreter darauf hin, dass für die Wertbestimmung hinsichtlich der Herausgabe der Lebensversicherungspolice nicht ein Drittel des aktuellen Rückkaufwertes, sondern 1/3 der Versicherungssumme zugrunde zu legen ist.
Im Falle der Urkundenherausgabe erfolgt die Bemessung des Streitwerts nach § 3 ZPO, wenn z.B. die Herausgabe - wie im Streitfall - z.B. zum Zwecke der Legitimation oder Beweisführung begehrt wird. Dabei kann für die Herausgabe einer Lebensversicherungspolice ein Bruchteil des Wertes der Versicherungssumme, in der Regel ein Drittel der Versicherungssumme, angesetzt werden (LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.10.2001- 3 Ta 103/01 -; Zöller/Herget, 30. Auflage, § 3 ZPO, Rn. 16). Der vorliegende Fall weist keine Besonderheiten auf, die es rechtfertigen würden, von dieser Regel abzuweichen. Der Ansatz des vollen Rückkaufwertes kommt nur dann in Betracht, wenn die materielle Berechtigung des Klägers unstreitig ist und ohne weiteres davon auszugehen ist, dass der Kläger nach Vorlage des Versicherungsscheins eine Auszahlung der Versicherungssumme erreichen kann (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 19.01.2005 - 4 U 85/05 - 88,4 U 85/05). Da die Versicherungssumme ausweislich des Versicherungsscheins vom 04.06.2002 (Bl. 109 ff. d. A.) vorliegend 51.494,00 € beträgt, ist ein Streitwert von 17.164,67 € für die Herausgabe der Lebensversicherungspolice zugrunde zu legen. Unter Berücksichtigung der weiteren Streitgegenstände, deren Wert nicht umstritten ist, ergibt sich ein Streitwert für das Verfahren und den Vergleich von 30.873,64 €.
Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.
Fundstellen
Haufe-Index 8751245 |
AGS 2016, 420 |
r s 2016, 376 |
r+s 2016, 376 |