Leitsatz (amtlich)
Werden in einem Beschlußverfahren mehrere Unterlassungsansprüche geltend gemacht, so hat diese Antragshäufung eine Streitwertaddition zur Folge. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der eine Antrag sich nur als rechtliche Folge aus dem anderen darstellt oder beide Anträge im wesentlichen denselben Gegenstand haben.
Normenkette
BRAGO § 8
Verfahrensgang
ArbG Aachen (Beschluss vom 08.07.1997; Aktenzeichen 7 BV 12/96) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers wird der Streitwertbeschluß des Arbeitsgerichts Aachen vom 08.07.1997 abgeändert:
Der Gegenstandswert wird anderweitig auf 16.000,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
I. Die Beteiligten haben über die Frage gestritten, ob die Antragsgegnerin es zu unterlassen hat, entgegen den Regeln der Betriebsvereinbarung Nr. 19/90 Mehrarbeit auszuzahlen, statt einen Zeitausgleich vorzunehmen, und ob die Antragsgegnerin es ferner zu unterlassen hat, Fremdfirmen an Wochenenden ohne vorherige Vereinbarung mit dem Betriebsrat einzusetzen.
Das Arbeitsgericht hat den Unterlassungsanträgen des Betriebsrats durch Beschluß vom 27.02.1997 stattgegeben und den Gegenstandswert auf Antrag des Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers durch Beschluß vom 08.07.1997 auf 8.000,00 DM festgesetzt.
Hiergegen richtet sich die vom Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers am 21.07.1997 eingelegte Beschwerde, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen, sondern dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt hat.
Der Beschwerdeführer weist zur Begründung seiner Beschwerde darauf hin, daß zwei Anträge gestellt worden seien, die jeweils mit dem Regelwert zu beziffern seien.
Die Antragsgegnerin hält die Beschwerde für unbegründet.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde ist statthaft. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerde hat auch Erfolg.
Die Streitwertfestsetzung richtet sich vorliegend nach § 8 Abs. 2 BRAGO, einer Auffangvorschrift, die die Streitwertfestsetzung für die Anwaltsgebührenrechnung sicherstellen soll und die auch für die Streitwertfestsetzung im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren gilt. Da sich aus den in § 8 Abs. 2 S. 1 BRAGO in Bezug genommenen Regelungen der Gegenstandswert nicht ermitteln läßt und der Gegenstandswert auch sonst nicht feststeht, war er nach billigem Ermessen festzusetzen, wobei in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung der Gegenstandswert auf 8.000,00 DM, je nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 1 Million anzunehmen ist.
Ausgehend von diesen Grundsätzen war vorliegend der Gegenstandswert auf 16.000,00 DM festzusetzen. Die vom Antragsteller gestellten Anträge bezweckten eine Sicherstellung seiner Beteiligungsrechte. Es handelt sich insbesondere um Unterlassungsansprüche, die künftigen Verstößen gegen die noch geltende Betriebsvereinbarung Nr. 19/90 vorbeugen sollen. Jeder Unterlassungsanspruch war mit dem Ausgangswert des § 8 Abs. 2 BRAGO von 8.000,00 DM zu bewerten, da keine besonderen Verfahrensumstände vorliegen, die eine höhere oder niedrigere Bewertung der einzelnen Anträge erfordern könnten.
Da jedoch zwei Anträge gestellt worden sind, war der Gegenstandswert auf 16.000,00 DM zu bemessen. Eine Antragshäufung führt in aller Regel zur Streitwert-addition (GK-ArbGG/Wenzel § 12 Rz 268). Etwas anderes könnte beispielsweise dann gelten, wenn der eine Antrag sich nur als rechtliche oder natürliche Folge aus dem anderen darstellt oder beide Anträge im wesentlichen denselben Gegenstand haben. Dieser Fall liegt hier nicht vor. Es handelt sich um zwei verschiedene Anträge mit verschiedenen Sachverhalten.
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegen.
Unterschriften
Dr. Blens-Vandieken
Fundstellen