Entscheidungsstichwort (Thema)
Prüfungs- und Meldepflichten bei interner Stellenbesetzung
Leitsatz (amtlich)
Bei einer internen Stellenbesetzung, bei der nach der Ausschreibung nur interne Versetzungs- oder Beförderungsbewerber in Betracht kommen können, bestehen keine Prüfungs- und Meldepflichten gemäß §§ 81 Abs. 1 Satz 1, 82 Satz 1 SGB IX im Hinblick auf die Einstellung externer Schwerbehinderter.
Normenkette
SGB IX § 81 Abs. 1 S. 1, § 82 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Köln (Beschluss vom 22.04.2009; Aktenzeichen 3 BV 81/08) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 22.04.2009 – 3 BV 81/09 – wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Reichweite des Informationsrechts des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin.
Der Antragsteller ist die Schwerbehindertenvertretung im Dezernat 9 (Umwelt und Kultur) des Antragsgegners. Der Antragsgegner ist der L.
Der Antragsteller begehrt von dem Antragsgegner, freie, frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze ihm zeitnah bekannt zu machen und diese der Agentur für Arbeit zu melden. Auslöser des Streits zwischen den Beteiligten ist insbesondere die Personalmaßnahme der internen Umsetzung des Herrn M S auf einen anderen Dienstposten bei dem Antragsgegner. Der Antragsteller vertritt insbesondere die Auffassung, dass auch dann, wenn eine Stelle bei dem Antragsgegner nur intern ausgeschrieben und besetzt werden solle, eine Meldung bei der Agentur für Arbeit zu erfolgen habe gemäß § 81 Abs. 1 S. 2 SGB IX und § 82 S. 1 SGB IX.
Der Antragsgegner müsse auch dann, wenn nur eine interne Stellenbesetzung in Frage komme, der zuständigen Agentur für Arbeit, der Arbeitsgemeinschaft oder dem zugelassenen kommunalen Träger mitteilen, dass eine Besetzung geplant wird. Denn die Unterbringung arbeitsloser, schwerbehinderter Menschen sei in jedem Fall vorrangig. Da der Antragsgegner gleichwohl interne Umsetzungen vornehme, ohne die erforderliche Anfrage bei der Bundesagentur für Arbeit vorzunehmen, handele er nicht rechtskonform.
Daher sei die Einleitung eines Beschlussverfahrens geboten, für das auch ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe.
Der Antragsteller hat beantragt,
den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller freie, frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze zeitnah bekannt zu geben und der Agentur für Arbeit zu melden.
Der Antragsgegner hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antragsgegner hat vorgetragen, dass der konkrete Dienstposten, auf den Herr S versetzt worden sei, kein Dienstposten sei, der extern ausgeschrieben worden sei. Eine Neueinstellung sei – aus haushaltsrechtlichen Gründen – nicht beabsichtigt gewesen. Es habe sich lediglich um eine interne Stellenausschreibung gehandelt, die mit dem bereits beim Antragsgegner beschäftigten Herrn S nach dessen Bewerbung besetzt worden sei. Eine Information der Agentur für Arbeit erfolge nur bei externen Stellenbesetzungsverfahren.
Durch Beschluss vom 22.04.2009 hat das Arbeitsgericht den Antrag des Klägers zurückgewiesen.
Zur Begründung hat das Arbeitsgericht darauf abgestellt, der Antrag sei bereits unzulässig, weil ein Rechtsschutzinteresse des Antragstellers nicht gegeben sei. Dazu hat das Arbeitsgericht auch Bezug genommen auf den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln in dem Verfahren 2 BVGa 7/08, in dem der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in dieser Streitsache abgewiesen wurde.
Zudem bestehe in der Sache kein Anspruch gemäß § 81 oder § 82 SGB IX, wenn es nicht um die Besetzung einer Stelle mit einem externen Mitarbeiter gehe.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller form- und fristgerecht Beschwerde einlegen und begründen lassen.
Der Antragsteller macht geltend, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts stehe ihm im vorliegenden Fall die Antragsbefugnis zu. Aus § 95 SGB IX folge, dass die Schwerbehindertenvertretung darüber zu wachen habe, dass die zugunsten schwerbehinderter Menschen geltenden Gesetze, Verordnungen und Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt würden, insbesondere auch die Verpflichtungen des Arbeitgebers gemäß §§ 81 – 84 SGB IX erfüllt würden. Dabei sei die Schwerbehindertenvertretung nicht nur für die im Betrieb bereits befindlichen Schwerbehinderten zuständig sondern auch für jene, die sich auf entsprechende Stellen von außen bewerben könnten. Denn die Schwerbehindertenvertretung habe die Aufgabe, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen im Betrieb zu fördern. Der gesetzgeberische Zweck werde nur erreicht, wenn der Schwerbehindertenvertretung zugestanden werde, sich auch für die Einstellung externer Schwerbehinderter einzusetzen. Die Informationspflicht gegenüber der Bundesagentur für Arbeit bestehe nicht nur dann, wenn es sich um die Besetzung einer Stelle mit einem externen Mitarbeiter handele. Denn § 81 Abs. 1 S. 1 SGB IX sehe vor, dass bei jeder Einstellung der Arbeitgeber gru...