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LAG Köln Beschluss vom 08.07.2009 - 9 TaBV 15/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtung einer Betriebsratswahl. Anforderungen an das Öffentlichkeitsgebot

Leitsatz (amtlich)

Zur Anfechtung einer Betriebsratswahl wegen Verfahrensverstößen bei der Öffnung der Freiumschläge und der Wahlumschläge von Briefwahlen.

Leitsatz (redaktionell)

2. Das Gebot der Öffentlichkeit, womit die Betriebsöffentlichkeit gemeint ist, erfordert nicht nur, dass ungehinderter Zugang zu dem Ort besteht, wo die Freiumschläge geöffnet werden und in der aufgezeigten Weise verfahren wird; es erfordert vielmehr, dass Ort und Zeit vorher öffentlich bekanntgemacht werden.

Normenkette

BetrVG § 19 Abs. 1; BetrVG § 19 Abs. 2

Verfahrensgang

ArbG Aachen (Entscheidung vom 05.08.2008; Aktenzeichen 3 BV 5/08)

Tenor

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 3) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 05.08.2008 - 3 BV 5/08 h - wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Wahl des Betriebsrats (Antragsgegner und Beteiligter zu 3) am 12. Februar 2008 im Betrieb der antragstellenden Arbeitgeberin (Beteiligte zu 1).

Die Arbeitgeberin betreibt in Wegberg ein Krankenhaus mit angeschlossenem Alten- und Pflegeheim, in dem zum Zeitpunkt der Wahl etwa 180 Arbeitnehmer tätig waren.

Nachdem eine Neuwahl des erstmals im August 2006 gewählten Betriebsrats wegen Absinkens der Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach § 13 Abs. 1 Ziff. 2 BetrVG erforderlich geworden war, fand am 12. Februar 2008 die Wahl von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr in der Cafeteria der Betriebsstätte statt. Im Wahlausschreiben vom 29. Dezember 2007 hatte der Wahlvorstand mitgeteilt, nach erfolgter Stimmabgabe werde die öffentliche Stimmauszählung am 12. Februar 2008 ab 18.00 Uhr in der Cafeteria stattfi...

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