Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert für inhaltlich nicht streitiges Zeugnis
Leitsatz (amtlich)
Ist der Inhalt des Zeugnisses nicht streitig, sondern nur Formalia (Rechtschreibfehler etc.), entspricht es dem auszuübenden Streitwertermessen, den Streitwert auf eine halbe Monatsvergütung festzusetzen.
Normenkette
RVG § 33
Verfahrensgang
ArbG Aachen (Beschluss vom 06.07.2006; Aktenzeichen 4 Ca 2550/06) |
Tenor
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 06.07.2006 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers wendet sich mit der vorliegenden sofortigen Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 06.07.2006.
Mit der am 13.06.2006 bei Gericht eingegangenen Klage begehrte der Kläger Änderungen hinsichtlich des erteilten Zeugnisses. Diese bezogen sich nicht mehr auf den Inhalt, sondern lediglich auf grammatikalische Fehler und Formfehler sowie auf die Unterschriften. Vor Durchführung des anberaumten Gütetermins erfüllte die Beklagtenseite die Forderungen des Klägers, weshalb der Kläger die Klage am 16.06.2006 zurücknahm
Das Arbeitsgericht hat den Streitwert durch Beschluss vom 06.07.2006 auf eine halbe Monatsvergütung festgesetzt, da das Zeugnis inhaltlich nicht streitig gewesen sei, und hat an dieser Auffassung auch angesichts der Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers, der eine Festsetzung auf ein Monatseinkommen begehrt, im Nichtabhilfebeschluss vom 09.08.2006 festgehalten.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Die Beschwerde ist zulässig nach § 33 Abs. 3 RVG. Sie ist insbesondere fristgerecht eingelegt, da der Streitwertbeschluss der Klägerseite am 10.07.2006 zugestellt wurde und diese durch am 13.07.2006 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt hat.
In der Sache ist die Beschwerde jedoch nicht begründet.
Zwar ist der Ausgangspunkt der Beschwerde richtig, dass der Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses in der Mehrzahl der Fälle mit einem Monatsgehalt zu bewerten ist (siehe Schwab/Weth ArbGG, § 12, Rnd. 281).
Eine geringere Bewertung kann aber gerechtfertigt sein, wenn nicht über den gesamten Zeugnisinhalt, sondern nur über vereinzelte Formulierungen gestritten wird. Eine geringere Bewertung ist auch dann angemessen, wenn die an und für sich unstreitige Zeugnisverpflichtung allein aus Titulierungsgründen eingeklagt wird.
In solchen – einfachen – Fällen geht die Rechtsprechung von einem Gegenstandswert von bis zu einem halben Monatsentgelt aus (siehe LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 06.03.1997 – 4 Ta 110/96 –, MDR 1999, Seite 814; LAG Hessen, Beschluss vom 23.04.1999 – 15/6 Ta 426/98 –; MZA-RR 1999, Seite 382 f.).
Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Inhalt des Zeugnisses zwischen den Parteien nicht streitig war. Es ging allein um die Korrektur von formalen Fehlern und die Frage der Unterschriftspersonen. Da ein inhaltlicher Streit nicht bestand, entsprach es dem auszuübenden Streitwertermessen, die Vergütung auf ein halbes Bruttomonatsgehalt festzusetzen.
Die Beschwerde hatte daher keinen Erfolg.
Unterschriften
Dr. Griese
Fundstellen
Haufe-Index 2738992 |
AE 2007, 103 |