Entscheidungsstichwort (Thema)
Software für die Betriebsratsarbeit
Leitsatz (amtlich)
Zur Erforderlichkeit einer besonderen Software für den Betriebsrat, die ein höheres Sicherheitsniveau bietet als die im Unternehmen allgemein verwendete Software.
Normenkette
BetrVG § 40 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Köln (Beschluss vom 07.12.2009; Aktenzeichen 15 BV 179/09) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 07.12.2009 – 15 BV 179/09 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob dem Antragsteller ein bestimmtes Computerprogramm, das Programm „endorse 2.7” als Sachmittel im Sinne des § 40 Abs. 2 BetrVG zur Verfügung gestellt werden muss.
Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird entsprechend § 69 Abs. 2 ArbGG auf den erstinstanzlichen Beschluss unter „I.” Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen.
Gegen diesen ihm am 20.03.2010 zugestellte Beschluss hat der Antragsteller am 01.04.2010 Beschwerde eingelegt und diese am 30.04.2010 begründet.
Der Antragsteller bemängelt zunächst, dass das Arbeitsgericht nicht seinen Vortrag berücksichtigt habe, dass seitens der auf Antragsgegnerseite mit der Prüfung der Anschaffung betrauten Personen zuvor die Erforderlichkeit der streitgegenständlichen Software bejaht worden sei. Die Anschaffungskosten seien auch bereits budgetiert worden.
Auch habe das Arbeitsgericht zu Unrecht die Kosten einer darüber hinausgehenden Verbreitung des Programms in den 25 weiteren Betriebsräten berücksichtigt. Diese nicht gesicherte Befürchtung der Antragsgegnerin könne nicht Gegenstand des Verfahrens sein. Es dürfe nur für den einzelnen Betriebsrat, nämlich für den Antragsteller beurteilt werden, ob die Sachmittel erforderlich seien.
Darüber hinaus kritisiert der Antragsteller die Begründung des Arbeitsgerichts, das auch die für spätere Updates erforderlichen Kosten berücksichtigt hat. Notwendig seien Updates für die Funktionen von „endorse” nicht.
Wenn das Arbeitsgericht der Auffassung sei, dass die sich aus der Software ergebenden Verschlüsse verkenne es auch, dass die Dateien des Antragstellers im derzeitigen Zustand und ohne Verschlüsselung durch „endorse” zumindest für die im Unternehmen tätigen Administratoren einsehbar seien.
Darüber hinaus könnten mit „Microsoft Office” Tiff- und Pdf-Dateien nicht verschlüsselt werden, wohl aber mit „endorse”. Gerade Pdf-Dateien stellten jedoch für die Tätigkeit des Antragstellers in besonderem Maße schutzbedürftige Dateien dar, da per E-Mail an den Antragsteller übersandte Nachrichten häufig als Träger für angehängte Dateien dienten, die als Pdf-Dateien eingescannt und mit der E-Mail versendet würden.
Schließlich hätten auch die berechtigten Betriebsratsmitglieder Zugangsmöglichkeit zu der Datei aufgrund der Kenntnis und Verwendung des Passwortes. Diese Kenntnis bleibe auch nach Ende der Eigenschaft als Mandatsträger erhalten, so dass ein weiterer Zugriff eines dann Nichtberechtigten erfolgen könnte. Zur Vermeidung müssten daher bei Ausscheiden auch nur eines Mitglieds aus dem Gremium des Antragstellers sämtliche Passwörter geändert werden, was tatsächlich nicht praktikabel sei in Anbetracht der Datenmenge.
Anders sei es bei Verwendung von „endorse”. Hier bilde die Software ohne weiteres Zutun des Benutzers ein internes individuelles Kennwort. Die Datei werde unter diesem Kennwort quasi in dem Ordner „endorse” abgelegt. Einer Kenntnis des internen individuellen Kennwortes seitens des Benutzers bedürfe es nicht. Zugang auf die abgelegte Datei erlange nur derjenige, dem eine persönliche Zugriffsberechtigung für „endorse” eingeräumt sei, also nicht der Administrator. Im Falle eines Ausscheidens eines Mitgliedes aus dem Gremium werde die persönliche Zugriffberechtigung für „endorse” des Ausgeschiedenen entfernt, sodass ein weiterer Zugriff auf den Ordner „endorse” nicht mehr möglich sei.
Der Antragsteller beantragt,
Der Beschluss des Arbeitsgericht Köln – 15 BV 179/09 – vom 07.12.2009 wird abgeändert:
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, dem Antragsteller die Sitzungs-, Dokumenten- und Vorgangsmanagementsoftware „endorse 2.7” nebst Lizenzen für 5 – 7 Nutzer zur Verfügung zu stellen, konfigurieren und anzupassen sowie den Antragsteller über die Anwendung der Software „endorse 2.7” zu schulen.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss.
Sie bestreitet die Behauptung des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe außergerichtlich zunächst die Erforderlichkeit der streitgegenständlichen Software bejaht und hierfür sogar ein Budget bereitgestellt. Richtig sei lediglich, dass ein Mitarbeiter der IT-Abteilung den Einsatz der Software „endorse” als „sinnvoll” bezeichnet habe.
Auch sei von Bedeutung, ob weitere Betriebsräte „nachziehen” würden. Der Gesamtbetriebsrat habe bereits ausdrückl...