Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsweg. Zusammenhangszuständigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Eine einmal begründete arbeitsgerichtliche zuständigkeit für eine Zusammenhangsklage i.S.v. § 2 Abs. 3 ArbGG bleibt nach § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO auch dann erhalten, wenn die Anhängigkeit der Hauptklage endet – wobei dies auch auf einer Erledigung in der Hauptsache beruhen mag. Steht demgemäß die Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte für die Hauptklage durch gerichtliche Entscheidung rechtskräftig fest, ist die Zuständigkeit auch für eine weitere Klage aus demselben Rechtsverhältnis (Arbeitsverhältnis) gegeben –, sofern beide Klagen nur einmal gleichzeitig anhängig waren.

 

Normenkette

GVG § 17a; ArbGG §§ 48, 2 Abs. 3; ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Beschluss vom 13.09.1995; Aktenzeichen 3/6 Ca 678/95)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Rechtswegbeschluß des Arbeitsgerichts Köln vom 13. September 1995 – 3/6 ca 678/95 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I. Die Klägerin war bei der beklagten Rechtsanwältin als Assessorin beschäftigt. Das Vertragsverhältnis ist beendet. Im Gegensatz zur Beklagten sieht sich die Klägerin als deren Arbeitnehmerin. Mit vorliegender Klage fordert sie Zahlung sowie Auskunft. Die Beklagte rügt die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts.

Mit einer 10 Tage zuvor eingegangenen Klage hat die Klägerin von der Beklagten die Herausgabe von Gegenständen verlangt. Auch dort hatte die Beklagte die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts gerügt. Nachdem die Parteien den dortigen Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und Kostenantrag gestellt haben, hat das Arbeitsgericht mit Beschluß vom 13.09.1995 den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig erklärt. Die hiergegen von der Beklagten eingelegte sofortige Beschwerde hat die 9. Kammer des LAG Köln mit Beschluß vom 21.03.1996 mit der Begründung zurückgewiesen, die Klägerin sei als Arbeitnehmerin anzusehen (9 Ta 4/96).

Auch im vorliegenden Rechtsstreit hat das Arbeitsgericht mit Beschluß vom 13.09.1995 den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig erklärt. Der Beschluß wurde der Beklagten am 16.02.1996 zugestellt. Auch gegen ihn hat die Beklagte sofortige Beschwerde eingelegt, die am 01.03.1996 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Die Parteien verfolgen ihre erstinstanzlichen Rechtsstandpunkte weiter und stützen sich dabei auf ihr Vorbringen im Verfahren 9 Ta 4/96.

 

Entscheidungsgründe

II. Über die sofortige Beschwerde war vom Landesarbeitsgericht gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter zu entscheiden (BAG, Beschluß vom 10.12.1992 – 8 AZB 6/92).

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG an sich statthaft und zulässig. Sie ist fristgerecht (§ 577 Abs. 2 ZPO) eingelegt worden.

Sie hatte in der Sache keinen Erfolg. Auch im vorliegenden Verfahren ist davon auszugehen, daß es sich bei der Klägerin um eine Arbeitnehmerin gehandelt hat, ohne daß es einer erneuten Statusüberprüfung bedürfte. Dies folgt nämlich bereits aus der präjudiziellen Wirkung des Beschlusses vom 21.03.1996 im Verfahren 9 Ta 4/96. Dasselbe Rechtsverhältnis kann nicht einmal ein Arbeitsverhältnis sein und einmal nicht.

Die Zulässigkeit des Rechtsweges ergibt sich vorliegend aber jedenfalls auch aus § 2 Abs. 3 ArbGG. Denn die vorliegende Rechtsstreitigkeit steht mit der Rechtsstreitigkeit 3 Ca 388/95 in unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang. Für die dortige Rechtsstreitigkeit steht die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten rechtskräftig fest. Im vorliegenden Rechtsstreit werden Ansprüche aus demselben Rechtsverhältnis geltend gemacht. Unerheblich ist, daß im Verfahren 3 Ca 388/95 eine übereinstimmende Erledigungserklärung der Parteien vorliegt: Eine einmal begründete Zuständigkeit für die Zusammenhangsklage bleibt nach § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO erhalten, auch wenn die Anhängigkeit der Hauptklage endet – wobei dies auch auf einer Erledigung in der Hauptsache beruhen mag (Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 2. Aufl., § 2 Rdn. 125). Es mag daher auf sich beruhen, ob durch Erledigung der Hauptsache eine Anhängigkeit schon dann endet, wenn – wie hier – der beantragte Kostenbeschluß noch aussteht.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Der Vorsitzende der 11. Kammer Schunck Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1053338

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