Verfahrensgang
ArbG Köln (Beschluss vom 12.12.1995; Aktenzeichen 12 Ca 1132/95) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Rechtswegbeschluß des Arbeitsgerichts Köln vom 12. Dezember 1995 aufgehoben. Es wird festgestellt, daß der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben ist.
2. Die sofortige weitere Beschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I. Der Kläger erhebt gegen die Beklagte Kündigungsschutzklage u.a. mit dem Antrag
festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 18.01.1995 beendet worden ist, sondern darüber hinaus unverändert fortbesteht.
Zugrunde liegt eine Vereinbarung der Parteien, wonach der Kläger für die beklagte GmbH im Bereich Werbung, Marketing, Grafik und Grafik-Design tätig war; im schriftlichen Vertrag wird der Kläger als „freier Mitarbeiter” bezeichnet.
Der Kläger hält das dadurch zustande gekommene Vertragsverhältnis für ein Arbeitsverhältnis und mithin den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für gegeben. Zur Begründung weist er darauf hin, er habe ein festes mtl. Gehalt bezogen. Von ihm sei eine Anwesenheit in der täglichen Bürozeit von 09.00 bis 17.00 Uhr erwartet worden. Urlaub habe er nur jeweils in Abstimmung mit der Geschäftsleitung nehmen können.
Die Beklagte hält den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht für gegeben, weil der Kläger nicht Arbeitnehmer gewesen sei, sondern freier Mitarbeiter. Er habe seine Zeit jederzeit frei einteilen können und bei ihr eine eigene Werksfirma geführt, unter der er auch korrespondiert und Geschäfte durchgeführt habe.
Das Arbeitsgericht Köln hat den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen verneint und den Rechtsstreit an das Landgericht Köln verwiesen. Der Beschluß wurde dem Kläger am 14.03.1996 zugestellt. Gegen ihn richtet er die vorliegende sofortige Beschwerde, die am 28.03. 1996 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Beide Parteien verfolgen ihre erstinstanzlichen Rechtsstandpunkte weiter.
Entscheidungsgründe
II. Über die sofortige Beschwerde war vom Landesarbeitsgericht gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter zu entscheiden (BAG, Beschluß vom 10.12.1992 – 8 AZB 6/92).
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG an sich statthaft und zulässig. Sie ist fristgerecht (§ 577 Abs. 2 ZPO) eingelegt worden.
Sie hatte auch in der Sache Erfolg. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist zulässig, ohne daß es auf die Frage ankommt, ob der Kläger mit seiner Rechtsbehauptung, Arbeitnehmer zu sein, Recht hat. Der Kläger erhebt nämlich ausdrücklich und erklärtermaßen eine Feststellungsklage, mit der die Fortdauer eines „Arbeitsverhältnisses” festgestellt werden soll. Hierzu sind allein die Arbeitsgerichte berufen. Ein ordentliches Gericht kann nicht die Fortdauer eines „Arbeitsverhältnisses” feststellen. Rechtlich folgt dies aus § 4 S. 1 KSchG: Danach ist nämlich eine Kündigungsschutzklage „beim Arbeitsgericht” zu erheben. Dem Kläger, der ausdrücklich und nur eine arbeitsrechtliche Kündigungsschutzklage erheben will, würde der Rechtsschutz verweigert, wenn sich gerade das Gericht, das ihm das Gesetz benennt, für nicht zuständig erklären würde. Demgemäß kann auch nicht das Landgericht das zuständige Gericht sein, weil es nicht über Bestehen oder Nicht-Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zu befinden hat und damit auch nicht über dessen Fortdauer.
In diesem Licht muß zwangsläufig § 2 Abs. 1 Nr. 3 b ArbGG ausgelegt werden:
Es liegt eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit „über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses” vor. Aber auch die in Nr. 3 a.a.O. vorangeschickte Voraussetzung – daß es sich nämlich um eine Rechtsstreitigkeit „zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern” handeln muß, ist als erfüllt zu unterstellen. Dies ist nämlich im Falle einer echten, auf das KSchG gestützten Kündigungsschutzklage mit dem Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG auch dann anzunehmen, wenn sich der Streit der Parteien auch um den Status des Klägers dreht. In solchem Fall muß für die Frage des Rechtsweges die bloße, im Falle des Bestreitens zu substantiierende Rechtsbehauptung des Klägers genügen. Zumindest bei ausdrücklichen Kündigungsschutzstreiten ist deshalb bei Prüfung der Eingangsvoraussetzung „zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern”) nicht an die objektiven Verhältnisse anzuknüpfen; vielmehr muß die Vorschrift in diesen Fällen „Arbeitgeber” und „Arbeitnehmer” des jeweils für sich reklamierten bzw. zurückgewiesenen Arbeitsverhältnisses meinen.
Das ergibt sich auch aus folgendem: Entscheidet das Arbeitsgericht über das Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses, was es nach dem Gesetzeswortlaut tun soll, so steht damit zugleich fest, daß es sich objektiv gar nicht um den Streit eines Arbeitnehmers mit seinem Arbeitgeber gehandelt haben kann.
Für andere prozessuale Konstellationen wird dies im übrigen von Rechtsprechung und Literatur – wohl einhellig – eb...