Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsweg. Geschäftsführer. Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten. Bestellung zum Organvertreter
Leitsatz (amtlich)
1. Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte kann auch dann gegeben sein, wenn die Klägerseite Ansprüche auf einem auch während der Zeit als Geschäftsführer nicht aufgehobenen Arbeitsverhältnis nach Abberufung als Organmitglied geltend macht.
2. Hierunter fällt auch der Fall, dass die Bestellung zum Organvertreter auf einem Arbeitsvertrag beruht.
Normenkette
ArbGG § 5
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 04.08.2011; Aktenzeichen 6 Ca 3021/11) |
Nachgehend
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 04.08.2011 - 6 Ca 3021/11 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Streitwert: 30.000,00 €.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von beklagtenseitigen ordentlichen Kündigungen des Anstellungsverhältnisses des Klägers.
Der Kläger war zunächst als Abteilungsdirektor seit dem 01.08.2001 im Bereich Private Banking, steuerindizierte Produkte, alternative Investments bei S O tätig.
Währenddessen wurde der Kläger zum Geschäftsführer bei der Beklagten, die am 01.07.2008 gegründet wurde, bestellt. Die Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer wurde am 25.09.2008 in das Handelsregister eingetragen.
Das mit S O bestehende Arbeitsverhältnis des Klägers wurde durch die Aufhebungsvereinbarung vom 17.02.2009 zum 31.03.2009 einvernehmlich beendet. Die Parteien schlossen unter dem 17. bzw. 27.02.2009 eine als Arbeitsvertrag überschriebene Vereinbarung, in der in § 1 Ziffer 1 der Beginn des Anstellungsverhältnisses mit dem 01.04.2009 geregelt ist.
§ 2 des Arbeitsvertrages vom 17. bzw. 27.02.2009 enthält folgende Regelungen zum Bereich Tätigkeit und Arbeitsort:
1.
Die Gesellschaft engagiert Herrn B als Geschäftsführer und Partner im Bereich Services/Business-Services.
2.
Dienstort ist K .
3.
Herr B erklärt sich unter Berücksichtigung seiner Ausbildung und seiner Fähigkeiten sowie sonstiger Wahrung seiner Interessen bereit, unter Fortzahlung der bisherigen Vergütung auch ein anderes Arbeitsgebiet zu übernehmen.
4.
Die Übernahme einer entgeltlichen oder unentgeltlichen Nebentätigkeit, von Ehrenämtern sowie von Aufsichts-, Beirats- oder ähnlichen Mandaten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gesellschafter.
Der Kläger legte mit Schreiben vom 29.06.2010 sein Amt als Geschäftsführer bei der Beklagten nieder. Die Beendigung des Geschäftsführeramtes wurde am 14.07.2010 in das Handelsregister eingetragen.
Der Kläger blieb bis 30.09.2010 für die Beklagte tätig.
Die Beklagte kündigte das Anstellungsverhältnis des Klägers mit Schreiben vom 21. bzw. 23. bzw. 28.03.2011 zum 30.09.2011 und vorsorglich mit Schreiben vom 27.06.2011 noch einmal fristgerecht, ordentlich zum nächstzulässigen Termin.
Mit seiner am 18.04.2011 beim Arbeitsgericht in Köln eingegangenen Klage und der Klageerweiterung vom 11.07.2011 macht der Kläger die Unwirksamkeit der beklagtenseitigen Kündigungen geltend.
Er hat die Auffassung vertreten, der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei eröffnet, da Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG vorlägen.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, die Eröffnung des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten scheitere an § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG, der auch nach Beendigung der Organstellung des Klägers eingreife. Anderes sei auch nicht aus der Weiterbeschäftigung des Klägers nach Ausspruch der beklagtenseitigen Kündigung zum 30.09.2011 zu folgern, da der Kläger in diesem Zeitraum ausschließlich mit der Abwicklung und Überleitung seiner Geschäftsführeraufgaben beschäftigt gewesen sei.
Das Arbeitsgericht Köln hat durch Beschluss vom 04.08.2011 den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig erklärt.
Gegen den ihr am 06.10.2011 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts Köln hat sich die Beklagte mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 10.10.2011, welche am selben Tag beim Landesarbeitsgericht in Köln eingegangen ist, gewandt.
II.
1.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist in der erforderlichen Form und Frist beim Landesarbeitsgericht eingereicht worden (§ 17 a Abs. 4 S. 3 GVG, § 78 ArbGG, § 569 ZPO).
Die Entscheidung erfolgt durch den Vorsitzenden ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter nach § 78 Abs. 3 ArbGG.
2.
Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet, da das Arbeitsgericht Köln zu Recht den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für eröffnet erklärt hat.
Die Gerichte für Arbeitssachen sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG vorliegend zuständig.
Die Einwendungen der Beklagten aus dem Beschwerdeverfahren vermögen eine Abänderung des arbeitsgerichtlichen Beschlusses vom 04.08.2011 nicht zu rechtfertigen.
a)
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a, b ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für "bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern" aus de...