Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert. Zwischenzeugnis

 

Leitsatz (amtlich)

Der Streitwert für ein Zwischenzeugnis beträgt regelmäßig ein halbes Bruttomonatsgehalt.

 

Normenkette

ZPO § 3

 

Verfahrensgang

ArbG Aachen (Beschluss vom 14.07.2006; Aktenzeichen 9 Ca 1801/06)

 

Tenor

Die Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 14.07.2006 – 9 Ca 1801/06 – wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Das Arbeitsgericht hat den Streitwert zu Recht nicht höher als auf ein halbes Bruttomonatsgehalt festgesetzt. Die Kammer nimmt dazu auf die ausführliche Begründung des Arbeitsgerichts im Schreiben vom 05.10.2006 Bezug.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nach herrschender Rechtsprechung (einzelne Nachweise bei GK/ArbGG/Wenzel, § 12, Rndn. 353, u. a. LAG Köln, 21.12.2000 – 12 Ta 315/00 – und 12.07.1996 – 11 Ta 97/96 –) der Streitwert für ein Zwischenzeugnis grundsätzlich nur auf ein halbes Monatsgehalt festzusetzen ist. Denn das Zwischenzeugnis ist für den Arbeitnehmer nur von vorübergehender Bedeutung. Deshalb kommt ihm ein geringerer wirtschaftlicher Wert zu als dem Schlusszeugnis.

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

 

Unterschriften

Dr. Backhaus

 

Fundstellen

Haufe-Index 1704906

www.judicialis.de 2006

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