Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitnehmereigenschaft des Geschäftsführers einer GmbH

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Geschäftsführer einer GmbH ist regelmäßig aufgrund eines auf Geschäftsbesorgung durch Ausübung des Geschäftsführeramtes gerichteten freien Dienstvertrages tätig. Das gilt auch nach Niederlegung des Geschäftsführeramts gegenüber dem Handelsregister.

 

Normenkette

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 13.09.2018; Aktenzeichen 14 Ca 3987/18)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 13.09.2018 - 14 Ca 3987/18 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten.

Die Beklagte betreibt Medizinische Versorgungszentren, in denen angestellte Zahnärzte und Fachzahnärzte für Kieferorthopädie tätig sind. Der Kläger, einer der Gründungsgesellschafter der Beklagten und ausweislich des Handelsregisters (AG K HRB ) ist seit dem 08.01.2014 auch deren Geschäftsführer. Nach Verkauf seiner Gesellschaftsanteile an die St. F Krankenhaus GmbH, E , deren Geschäftsführer Herr Dr. H war, schloss der Kläger unter dem 26.10.2016 mit der Beklagten einen "Geschäftsführerdienstvertrag" sowie am 10.01.2017 einen Nachtragsvertrag. Seine monatliche Vergütung betrug zuletzt 18.101,67 EUR brutto.

Mit Schreiben vom 04.05.2018, adressiert an Herrn Dr. H / /St. F Krankenhaus GmbH, legte der Kläger sein Geschäftsführeramt bei der Beklagten mit Wirkung zum Zeitpunkt der Löschung seiner Geschäftsführerposition im Handelsregister nieder. Zudem kündigte er sein Vertragsverhältnis zum 31.12.2018. Am 22.05.2018 erfolgte die Löschung im Handelsregister.

Mit seiner am 12.06.2018 bei dem Arbeitsgericht Köln eingegangenen und später erweiterten Klage begehrt Kläger die Zahlung von Differenzvergütungen für die Monate Mai 2018 bis Dezember 2018.

Das Arbeitsgericht hat den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen durch Beschluss vom 13.09.2018 für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Köln verwiesen. Zur Begründung hat es angeführt, dass der Kläger nicht Arbeitnehmer i. S. d. §§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 5 Abs. 1 S. 1 ArbGG sei. Es liege kein sog. sic-non-Fall vor, bei dem für die Rechtswegeröffnung die Rechtsbehauptung, Arbeitnehmer der beklagten Partei (gewesen) zu sein, genüge. Der Kläger habe nicht schlüssig, widerspruchsfrei und substantiiert dargelegt, dass er Arbeitnehmer sei.

Der Beschluss ist dem Kläger am 24.09.2018 zugestellt worden. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 06.10.2018, eingegangen beim dem Arbeitsgericht Köln am 08.10.2018, gegen den Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.

Die sofortige Beschwerde begründet er mit der Ansicht, das ursprüngliche Dienstverhältnis habe sich nach seiner Amtsniederlegung dadurch in ein Arbeitsverhältnis umgewandelt, dass er nicht nur der Gesellschaftsversammlung, sondern auch dem neuen Geschäftsführer der Beklagten, Herrn Dr. H , gegenüber weisungsgebunden gewesen sei. Diese Weisungsgebundenheit komme in dem Schreiben der Beklagten vom 24.05.2018 zum Ausdruck, mit dem ihm das St. F Krankenhaus in E als Arbeitsort zugewiesen worden sei. Auch die Vorgabe, dass Herr Dr. H künftig sein ausschließlicher Ansprechpartner in allen Angelegenheiten sein solle, spreche für seine Weisungsgebundenheit. Schließlich habe er für alle Zahnarztpraxen der Beklagten Hausverbot erhalten und keine Weisungsbefugnis gegenüber Mitarbeitern (mehr) besessen. Jedenfalls stelle das Schreiben der Beklagten vom 24.05.2018 ein schriftliches Vertragsangebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages dar, das er, der Kläger, stillschweigend angenommen habe. Im Krankenhaus in E habe er, so seine Behauptung, am 28.05.2018, 30.05.2018 sowie am 31.05.2018 seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit untätig absitzen müssen. Für seine Arbeitnehmereigenschaft spreche zudem, dass die Beklagte mit ihm geworben und ihn auf ihrer Homepage als angestellten Zahnarzt geführt habe. Schließlich sei der unionsrechtliche Arbeitnehmerbegriff zu Grunde zu legen, wonach ein Geschäftsführer einer GmbH durchaus Arbeitnehmer sein kann.

II.

Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das zuständige Landgericht Köln verwiesen. Denn der Kläger ist kein Arbeitnehmer iSd. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG. Nach dieser Vorschrift sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis, über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses, aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen, aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen sowie über Arbeitspapiere. Nach § 13 GVG gehören hingegen vor die ordentlichen Gerichte alle bü...

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