Verfahrensgang

ArbG Köln (Beschluss vom 10.04.1996; Aktenzeichen 6 Ca 6706/95)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägervertreters wird der Streitwertbeschluß des Arbeitsgerichts Köln vom 10.04.1996 – 8/6 Ca 6706/95 – teilweise abgeändert: Der Streitwert für den Klageantrag zu 2) wird auf 1.750,00 DM festgesetzt – somit bis zur Teilrücknahme der Klage auf 12.250,00 DM. alsdann auf 1.750,00 DM.

 

Gründe

Für den Antrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses ist ein Wert in Höhe eines halben Monatseinkommens angemessen: Einerseits kommt dem Zwischenzeugnis ein geringerer Wert zu als dem Schlußzeugnis, da es im Gegensatz zu diesem für den Arbeitnehmer nur von vorübergehender Bedeutung ist; andererseits ist der Wert höher als 500,– DM anzusetzen, da diese von der h.M. bereits für das bloße Titulierungsinteresse zugrunde gelegt werden, wenn ein Zeugnisanspruch gar nicht rechtshängig ist und in einen Vergleich lediglich mit aufgenommen wird. Der Wert eines halben Monatseinkommens hält von beiden Grenzen den angemessenen Abstand für die Fälle, in denen Rechtshängigkeit des Anspruchs zwar gegeben ist, der Zeugnisinhalt jedoch nicht im Streit ist (wie hier: Wenzel in GK-ArbGG, § 12 Rdn. 190; LAG Hamm in DB 89, 1344).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 78 Abs. 2 ArbGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI913705

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