Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsrat; Mitglied; Zutrittsrecht; Altersgrenze; einstweilige Verfügung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG endet die Mitgliedschaft im Betriebsrat durch Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Damit setzt das geltend gemachte Zutrittsrecht eines Mitgliedes des Betriebsrats grundsätzlich den Bestand des Arbeitsverhältnisses voraus. Daran fehlt es regelmäßig, wenn kollektivrechtlich für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Altersgrenze der Vollendung des 65. Lebensjahres gilt; die Unwirksamkeitsfolge des des § 41 Abs. 4 S. 3 SGB VI RRG 1992 für kollektive wie für einzelvertragliche Vereinbarungen ist nämlich gem. § 41 Abs. 1 SGB IV in der zum 01.01.2000 geltenden Fassung für diejenigen Fälle beseitigt, in denen der Arbeitnehmer nach Inkrafttreten der Neuregelung das 65. Lebensjahres vollendet hat. (vgl. BAG, Urteil vom 11.06.1997 - 7 AZR 186/96- EzA BGB § 620, Altersgrenze Nr. 6).

2. Während eines Rechtsstreits über den Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses ist grundsätzlich wegen der damit verbundenen Ungewissheit über das Erlöschen des Betriebsratsamts eine im Wege der einstweiligen Verfügung zuzuerkennende Fortführung des Amtes durch Einräumung des Zutrittsrechts beim Unternehmen nicht zulässig (GK-Betriebsverfassungsgesetz, 6. Auflage, § 25 RdNr. 29; Fitting/Kaiser/Heiter/Engels, § 24 Anm. 16 m. w. A.).

3. Im Wege einer einstweiligen Verfügung kann das Zugangsrecht nur dann zuerkannt werden, wenn entweder durch eine -ggf. auch noch nicht rechtskräftige- gerichtliche Entscheidung den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bzw. ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung zuerkannt ist oder tatsächliche Umstände glaubhaft gemacht sind, die den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses aufdrängen oder schließlich sich die vom Arbeitgeber in Anspruch genommene Beendigung des Arbeitsverhältnisses als offenkundig rechtsfehlerhaft erweist.

 

Normenkette

BetrVG § 24 Abs. 1 Nr. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Beschluss vom 23.08.2001; Aktenzeichen 13 BVGa 21/01)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 3) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 23.08.2001 wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Gründe:

I. Der Beteiligte zu 1) ist am 02.07.1936 geboren, wobei das genaue Eintrittsdatum 1956 oder 1959 zwischen den Parteien umstritten ist. Seit dem 01.07.1999 ist der Beteiligte zu 1) in der Lagerverwaltung im Umfang von 28 Wochenstunden beschäftigt.

Der Beteiligte zu 3) ist der für die Niederlassung Köln der Beteiligten zu 2) gewählte Betriebsrat, deren Betriebsratsvorsitzender seit 28 Jahren der Beteiligte zu 1) ist. Der Beteiligte zu 1) ist gleichzeitig Vorsitzender des Gesamtbetriebsrats und Mitglied/Sprecher im Wirtschaftsausschuss.

Eine zwischen Gesamtsbetriebsrat und Beteiligter zu 2) unter dem 28.12.1970 vereinbarte Arbeitsordnung regelt u. a.:

„17.1

Das Arbeitsverhältnis endet:

d) auch ohne Kündigung mit Ablauf des Monats, indem das 65. Lebensjahr vollendet wurde. Ein Arbeitsverhältnis, das über das 65. Lebensjahr hinaus fortgesetzt werden soll, bedarf eines neuen Vertragsabschlusses.”

Die Beteiligte zu 2) teilte dem Beteiligten zu 1) mit Schreiben vom 12.06.2001 mit, dass aufgrund Erreichens der Altersgrenze das Arbeitsverhältnis zum Beteiligten zu 1) mit Ablauf des 31.07.2001 ende.

Der Beteiligte zu 1) macht im Klageverfahren vor dem Arbeitsgericht Köln – 16 Ca 6010/01 – den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses zur Beteiligten zu 2) über den 31.07.2001 hinaus geltend.

Im vorliegenden Verfahren begehrt der Beteiligte zu 1) zur Wahrung der Wahrnehmung seiner Aufgaben aus betriebsverfassungrechtlichen Mandaten im Wege der einstweiligen Verfügung Zutrittsrechte zum Betriebsgelände der Niederlassungen und der Hauptverwaltung der Beteiligten zu 2).

Der Beteiligte zu 1) macht geltend, dass sein Arbeitsverhältnis zur Beteiligten zu 2) auch nach Vollendung seines 65. Lebensjahres fortbestehe, da sich die Arbeitsordnung vom 28.12.1970 mit ihren Altergrenzenregelungen zu den Festlegungen in Ziffer 17.1 d) als rechtsunwirksam erweise; zudem sei davon auszugehen, dass die Arbeitsordnung durch den Gesamtbetriebsrat aufgekündigt worden sei.

Das Arbeitsgericht hat die geltend gemachten Zutrittsrechte dem Beteiligten zu 1) nicht zuerkannt und seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Ein Betriebsratsamt ende gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Davon sei nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Beteiligten zu 1) und der Beteiligten zu 2) aufgrund des Erreichens des Altersgrenze von 65 Jahren durch den Beteiligten zu 1) auszugehen.

Nur wenn offensichtliche Unwirksamkeitsgründe für den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses sprächen, könne dem Antragsbegehren des Beteiligten zu 1) entsprochen werden.

Tatsächliche Umstände dieser Art, die offenkundig den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses erkennen ließen, seien vom Beteiligten zu 1) nicht dargetan. Die Regelungen der Arbeitsordnung zur Altersgrenzen seien nach wie vor in Kraft und i...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge