Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenfestsetzungsbeschluss. Kostengrundentscheidung. Urteilsberichtigung. Arbeitsrecht

 

Leitsatz (amtlich)

1. Formell rechtskräftige Urteilsberichtigungsbeschlüsse können nicht im Kostenfestsetzungsverfahren darauf überprüft werden, ob die Grenzen des § 319 ZPO eingehalten worden sind.

2. Ein Urteilstenor kann um den versehentlich unterbliebenen Kostenausspruch nach § 319 ZPO ergänzt werden, wenn die Kostenentscheidung in den Entscheidungsgründen behandelt worden ist. Es bedarf keiner Ergänzung nach § 321 ZPO.

3. Eine Anhörung der Parteien vor Erlass eines Urteilsberichtigungsbeschlusses ist nur dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn reine Formalien wie etwa ein Schreib- oder Rechenfehler berichtigt werden, ohne dass ein Eingriff in die Rechtsstellung einer Partei oder gar eine Schlechterstellung erfolgt.

4. Berichtigungsbeschlüsse werden bereits dann existent, wenn sie der Partei formlos, z. B. durch telefonischen Anruf der Geschäftsstellenverwalterin, mitgeteilt worden sind.

 

Normenkette

ZPO § 319

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Beschluss vom 29.08.2007; Aktenzeichen 15 Ca 1193/06)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 29. August 2007 – 15 Ca 1193/06 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Beschwerdewert: EUR 549,20.

 

Tatbestand

I. Durch Urteil der Kammer vom 12. Oktober 2006 ist im vorliegenden Rechtsstreit auf die Berufung der Beklagten das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen worden. Der verkündete Tenor enthält keine Kostenentscheidung. In den von dem Kammervorsitzenden und den ehrenamtlichen Richtern unterschriebenen Entscheidungsgründen heißt es, die Kostenentscheidung ergebe sich aus § 91 ZPO. Das Urteil ist beiden Parteien am 20. Dezember 2006 zugestellt worden.

Nachdem die Beklagte Kostenfestsetzung gegen den Kläger beantragt hatte und das Fehlen der Kostenentscheidung im Tenor festgestellt worden war, hat der Kammervorsitzende am 6. Februar 2007 einen Beschluss gefasst, wonach gemäß § 319 ZPO der Tenor dahin ergänzt wird, dass der Kläger die Kosten des Rechtsstreits trägt. Zur Begründung heißt es, ausweislich der Entscheidungsgründe im Urteil vom 12. Oktober 2006 sei eine Kostenentscheidung ergangen, die versehentlich nicht in den Tenor übernommen worden sei. Danach hat die Geschäftsstelle telefonisch beide Parteivertreter gebeten, die zugestellten Urteilsausfertigungen zum Zwecke der Berichtigung zurückzureichen.

Der Kläger vertritt den Rechtsstandpunkt, eine Ergänzung habe nicht erfolgen dürfen. In den Entscheidungsgründen sei keine Kostenentscheidung begründet, sondern nur eine gesetzliche Bestimmung genannt worden.

Durch Beschluss vom 29. August 2007 hat die Rechtspflegerin beim Arbeitsgericht Köln die Kosten, die der Kläger der Beklagten zu erstatten hat, auf EUR 549,20 nebst Zinsen festgesetzt. Gegen den am 4. September 2007 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 7. September 2007 sofortige Beschwerde eingelegt mit der Begründung, da das Urteil vom 12. Oktober 2006 keine Kostengrundentscheidung enthalte, seien die Kosten offensichtlich rechtswidrig festgesetzt worden.

Durch Beschluss vom 31. Oktober 2007 hat es die Rechtspflegerin beim Arbeitsgericht Köln abgelehnt, der sofortigen Beschwerde abzuhelfen.

Der Kläger ist weiter der Ansicht, es fehle an einer Kostengrundentscheidung. Der Berichtigungsbeschluss vom 6. Februar 2007 sei rechtswidrig ergangen. Ihm sei nicht zuvor rechtliches Gehör gewährt worden. Zudem sei der Tenor des Urteils abgeändert worden. Damit sei das Gericht unzulässigerweise von seiner ursprünglichen Entscheidung abgewichen. Der Berichtigungsbeschluss sei ihm nicht zugestellt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig.

Sie ist nach § 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 2 ZPO statthaft und wurde innerhalb der Frist des § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO eingelegt und begründet.

2. Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

Zu Recht hat die Rechtspflegerin beim Arbeitsgericht Köln die vom Kläger dem Beklagten zu erstattenden Prozesskosten festgesetzt.

Nach § 103 Abs. 1 ZPO kann der Anspruch auf Erstattung nur aufgrund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels erfolgen, der eine Kostengrundentscheidung enthält. Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist nichtig, wenn es an einem Titel fehlt, der eine solche Entscheidung beinhaltet (vgl. BAG, Urteil vom 12. Oktober 1962 – 5 AZR 268/50 –; Thomas/Putzo-Hüßtege, ZPO, 26. Aufl., § 103 Rdn. 7).

Das Urteil der Kammer vom 12. Oktober 2006 enthält nach der Ergänzung durch den Beschluss vom 6. Februar 2007 eine Kostengrundentscheidung, wonach der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.

a. Soweit der Kläger rügt, dieser Beschluss nach § 319 ZPO sei fehlerhaft zustande gekommen, gilt für das Kostenfestsetzungsverfahren Folgendes:

aa. Auch Berichtigungsbeschlüsse nach § 319 ZPO äußern die ihnen prozessual zugeordneten Wirkungen in aller Regel s...

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