Entscheidungsstichwort (Thema)

Versetzung. Lehrer. Direktionsrecht. einstweilige Verfügung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Wiederherstellung des Betriebsfriedens an einer Schule kann die Versetzung einer Lehrkraft rechtfertigen.

 

Normenkette

GewO § 106

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Beschluss vom 14.07.2009; Aktenzeichen 2 Ga 101/09)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 14. Juli 2009 – 2 Ga 101/09 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Streitwert: EUR 4.000,00.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin, geboren am 26. März 1953, ist seit 1993 bei dem beklagten Land als Grundschullehrerin beschäftigt und seit längerem an der Gemeinschaftsgrundschule A. in K. als Klassenlehrerin mit den Fächern Mathematik und Sport tätig.

Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft einzelvertraglicher Bezugnahme der BAT und der diesen ersetzende TV-L Anwendung. Die Parteien haben am 28. Dezember 2006 Altersteilzeit im Blockmodell für die Zeit ab dem 1. August 2008 bis zum 31. Juli 2015 vereinbart, wobei die Arbeitsphase vom 1. August 2008 bis zum 31. Januar 2012 dauern soll.

Durch Bescheid vom 2. Juli 2009 teilte das beklagte Land der Klägerin mit, sie werde im Einvernehmen mit dem Personalrat mit Wirkung vom 1. August 2009 an die Gemeinschaftsgrundschule K. in K.-M. versetzt. Als Grund gibt das beklagte Land im vorliegenden Verfahren an, das Lehrerkollegium an der Gemeinschaftsgrundschule A. sei zerstritten. Auf diesen Hintergrund seien zahlreiche Versetzungsanträge von Lehrkräften gestellt worden. Es sei nach verschiedenen Kriterien, vor allem aber auch der Teamfähigkeit, entschieden worden, mehrere Lehrkräfte, darunter die Klägerin, an eine andere Schule zu versetzen, um eine sachgerechte Unterrichtserteilung an der Gemeinschaftsgrundschule A. zu sichern.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit dem vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, der am 14. Juli 2009 beim Arbeitsgericht Köln eingegangen ist. Sie begehrt, das beklagte Land anzuhalten, sie über den 1. August 2009 hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss der Hauptsache zu unveränderten Arbeitsbedingungen an der Gemeinschaftsgrundschule A. zu beschäftigen.

Die Klägerin macht geltend, die Versetzung sei nicht aus dienstlichen Gründen gerechtfertigt. Es sei weder notwendig noch ratsam, sie als Klassenlehrerin der dritten Klasse in der Gemeinschaftsgrundschule A. abzulösen und durch eine neue Lehrkraft zu ersetzen. Es komme den Schülern zugute, wenn sie von ihr bis zum Ende ihrer Grundschulzeit unterrichtet würden. Dies entspreche auch dem Wunsch der Eltern dieser Kinder. Für sie bringe die Versetzung eine erhebliche Mehrbelastung mit sich, da sie sich auf einen neuen Einsatz, eine neue Schule und neue Schüler einstellen müsse. Sie bestreitet, dass das Lehrerkollegium an der Gemeinschaftsgrundschule A. zerstritten ist und ihr die Teamfähigkeit fehlt. In einem Brief an die Klassenpflegschaftsvorsitzende habe das beklagte Land selbst erklärt, dass die Versetzungen nicht als Schuldzuweisung an die betroffenen Lehrkräfte zu verstehen seien.

Das Arbeitsgericht Köln hat durch Beschluss vom 14. Juli 2009 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit der Begründung zurückgewiesen, es fehle der erforderliche Verfügungsgrund. Die Versetzung bringe für die Klägerin keine persönlichen Nachteile mit sich, zumal sich der Anfahrtsweg zur Arbeit noch verkürze.

Der Beschluss ist der Klägerin am 17. Juli 2009 zugestellt worden. Sie hat hiergegen am 28. Juli 2009 Beschwerde einlegen und diese zugleich auch begründen lassen.

Die Klägerin vertritt weiterhin die Ansicht, die Versetzung sei offensichtlich unwirksam, weil es an einem berechtigten Grund fehle. Es sei ihr nicht zuzumuten, in der bis zum Beginn der Freistellungsphase verbleibenden Zeit an einer neuen Schule ihre Arbeit zu verrichten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

A. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig.

Sie ist statthaft und form- und fristgerecht eingelegt worden.

B. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist aber nicht begründet.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung wegen des fehlenden Verfügungsgrundes abgelehnt.

Nach § 940 ZPO erfordert der Erlass einer Regelungsverfügung, dass sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich ist. Dabei hat die antragstellende Partei den Verfügungsgrund darzulegen und ggf. glaubhaft zu machen.

1. Wesentliche Nachteile sind bei der summarischen Überprüfung der Weisungen des Arbeitgebers nur in Ausnahmefällen anzunehmen. Allein der Umstand, dass eine möglicherweise vertragswidrige Beschäftigung des Arbeitnehmers nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, reicht hierfür nicht aus (vgl. LAG Köln, Urteil vom 26. August 1992 – 2 Sa 624/92 – und Beschluss vom 14. Mai 2008 – 3 SaGa 3/08 –). Vielmehr erfordert die Bejahung eines Verfügungsgrundes für eine einstweilige Verfügung gegen Weisungen des Arbeitgebers zu Inhal...

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