Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert einer Kündigungsschutzklage

 

Leitsatz (redaktionell)

Für die streitwertmäßige Erfassung von Folgekündigungen ist unabhängig vom streitigen Kündigungssachverhalt auf die Zeitdifferenz zwischen den Zeitpunkten des Wirksamwerdens der einzelnen Kündigungen abzustellen. Ist diese größer als drei Monate, so kommt die Kappungsgrenze des § 42 Abs. 2 S. 1 GKG zum Tragen. Ist die Zeitdifferenz geringer, so ist jeweils der auf diesen Zeitraum entfallende Entgeltbetrag maßgeblich, wobei in der Regel mindestens ein Bruttomonatsverdienst je Kündigung anzusetzen ist (LAG Köln - 11 Ta 246/13 - 08.10.2013).

 

Normenkette

GKG § 68; ZPO § 3; GKG § 42 Abs. 2 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 17.12.2014; Aktenzeichen 9 Ca 947/14)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 17.12.2014 - 9 Ca 947/14 - abgeändert und der Streitwert für das Verfahren auf 24.436,36 € und für den Vergleich vom 17.12.2014 auf 32.586,92 € festgesetzt.

 

Gründe

Die nach § 68 Abs. 1 GKG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist begründet.

Dem Arbeitsgericht kann nicht gefolgt werden, soweit es neben der fristlosen Kündigung vom 04.02.2014 der ordentlichen, fristgerechten Kündigung vom 07.02.2014 zum 30.09.2014 keinen eigenen Wert beigemessen hat. Zu Recht begehrt der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit der Beschwerde den Ansatz weiterer drei Monatsgehälter für die Folgekündigung. Für die streitwertmäßige Erfassung von Folgekündigungen ist unabhängig vom streitigen Kündigungssachverhalt auf die Zeitdifferenz zwischen den Zeitpunkten des Wirksamwerdens der einzelnen Kündigungen abzustellen. Ist diese größer als drei Monate, kommt die Kappungsgrenze des § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG zum Tragen; ist die Zeitdifferenz geringer, so ist jeweils der auf diesen Zeitraum entfallende Entgeltbetrag maßgeblich, wobei in der Regel mindestens ein Bruttomonatsverdienst je Kündigung anzusetzen ist (LAG Köln, Beschluss vom 08.10.2013 - 11 Ta 246/13 - m.w.N.). Der vorgesehene Beendigungstermin der Kündigungen liegt nahezu acht Monate auseinander, so dass unter Berücksichtigung der Kappungsgrenze des § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG die Folgekündigung ebenfalls mit einem Quartalsverdienst anzusetzen ist.

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI8726788

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