Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsweg. Organvertreter. Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH. KG
Leitsatz (amtlich)
Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer KG ist kein Organvertreter der KG i.S.v. § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG. Entgegen einer Mindermeinung ist diese Vorschrift auch nicht extensiv oder anlog auf das Verhältnis zwischen Geschäftsführer und KG anzuwenden.
Normenkette
GVG § 17a; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3
Verfahrensgang
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 04.07.2002 wird der Rechtswegbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 07.03.2002 – 3 Ca 4827/01 – aufgehoben.
Beschwerdewert: 17.357,34 EUR.
Tatbestand
I. Die Beklagte hat die Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Der Kläger ist Geschäftsführer der Komplementär-GmbH und hat einen Anstellungsvertrag mit der Beklagten. Auf der Grundlage dieses Vertrages fordert er von der Beklagten mit vorliegender Klage die Entrichtung von Vergütungsansprüchen. Das Arbeitsgericht hat sich unter Berufung auf § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG mit Beschluß vom 07.03.2002 für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Aachen verwiesen. Gegen diesen ihm am 21.06.2002 zugestellten Beschluß richtet der Kläger die vorliegende am 04.07.2002 eingegangene sofortige Beschwerde.
Entscheidungsgründe
II. Über die Beschwerde war vom Landesarbeitsgericht gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter zu entscheiden (BAG, Beschluß vom 10.12.1992 – 8 AZB 6/92 in AP Nr. 4 zu § 17 a GVG). Sie führte zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses:
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG (§ 48 Abs. 1 ArbGG) an sich statthaft und zulässig. Sie ist fristgerecht (§ 569 ZPO) eingelegt worden. Sie ist auch begründet:
Gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG sind die Arbeitsgerichte zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten „zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern” aus dem Arbeitsverhältnis. Ob das vorliegende Verfahren hierunter zu subsumieren ist, kann das Beschwerdegericht nicht abschließend entscheiden, weil das Arbeitsgericht hierüber keine Feststellungen getroffen hat: Es hat offengelassen, ob das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien als Arbeitsverhältnis und der Kläger als Arbeitnehmer der Beklagten zu qualifizieren ist. Es glaubte sich dieser Prüfung enthoben, weil jedenfalls § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG eingreife und der Kläger deshalb nicht als Arbeitnehmer der Beklagten „gelte”, selbst wenn er nach allgemeinen Regeln als solcher zu qualifizieren sei. Dieser Ansicht ist jedoch nicht zu folgen:
§5 Abs. 1 S. 3 ArbGG greift nicht ein, weil der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer KG kein Organvertreter der KG im Sinne dieser Vorschrift ist.
Der vereinzelt auftretenden Mindermeinung, nach der § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG im Wege extensiver Auslegung oder per Analogie auf den Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH im Verhältnis zur KG anzuwenden sein soll, ist nicht zu folgen. Der Auslegungsversuch mit Hilfe der These, der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH sei „mittelbarer” Vertreter der KG und das Gesetz unterscheide nicht zwischen mittelbarer und unmittelbarer Vertretung, überzeugt nicht: Das Gesetz wählt nicht den Begriff der unmittelbaren Vertretung, weil dieser eine Tautologie wäre; denn dem Gesetz ist die Vertretung immer eine unmittelbare, nirgendwo ist nur von Vertretung die Rede, wenn die rechtsuntechnische Figur einer „mittelbaren” Vertretung gemeint ist. Deshalb ist der Wille zur Erfassung auch mittelbarer Vertretung erwähnungsbedürftig und nicht deren Ausschluß. Eine Analogie verbietet sich, weil Verfahrens Vorschriften schon aus Gründen der Rechtssicherheit einer Analogie grundsätzlich nicht zugänglich sind.
Letztlich ist die Frage aber inzwischen vom Gesetzgeber selbst beantwortet: In Artikel 30 des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27.07.2001 wurden zahlreiche Änderungen des ArbGG vorgenommen, nicht aber des § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG. Die Novelle hätte der Gesetzgeber aber zum Anlaß für eine entsprechende Änderung genommen, wenn er sie gewollt hätte, weil die einschlägige Rechtsprechung des BAG schon seit 1980 bekannt und bis in jüngere Zeit hinein stets bekräftigt worden ist (BAG vom 13.07.1995 – 5 AZB 37/94 in NZA 1995, 1070). Vor diesem Hintergrund die ausgebliebene Änderung durch „Auslegung” oder Analogie dennoch herbeizuführen, hieße, dem Gesetzgeber offen den Gehorsam aufzukündigen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen
Haufe-Index 1003430 |
NZA 2003, 1110 |
ZIP 2003, 1101 |
NZA-RR 2003, 492 |
GmbHR 2003, 902 |
www.judicialis.de 2002 |