Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung. Tariffähigkeit. CGZP
Leitsatz (amtlich)
Aussetzung des Rechtsstreits nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG wegen Feststellung der Tariffähigkeit der CGZP (im Anschluss an LAG Baden-Württemberg v. 21.06.2011 – 11 Ta 10/11).
Normenkette
ArbGG § 97 Abs. 5 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Aachen (Beschluss vom 31.05.2011; Aktenzeichen 7 Ca 1579/11) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 31.05.2011 und 04.08.2011 – 7 Ca 1579/11 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Beschwerdewert: 21.522,60 EUR.
Tatbestand
I. Die Parteien streiten zunächst darüber, ob ihr Rechtsstreit – eine sogenannte Equal-Pay-Klage – nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG wirksam ausgesetzt wurde.
Der Aussetzungsentscheidung des Arbeitsgerichts liegt folgender Rechtsstreit zugrunde: Der Kläger war ab 21.01.2008 bis Ende Februar 2010 bei der Beklagten, die ein Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung betreibt als CAD-Konstrukteur beschäftigt. Der Arbeitsvertrag vom 18.01.2008 enthält unter § 1 Ziffer 3 eine Bezugnahme auf die jeweils gültigen tarifvertraglichen Regelungen zwischen der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) und des Arbeitgeberverbandes Mittelständiger Personaldienstleister e.V. (AMP). Der Kläger wurde während des gesamten vorgenannten Zeitraums an die Firma A AG in H überlassen. Von diesem Unternehmen wurde er im Anschluss daran, also ab 01.03.2010, übernommen und auf dem gleichen Arbeitsplatz und mit den gleichen Aufgaben weiterbeschäftigt. Die Bruttovergütung während des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten betrug zunächst 2.100,00 EUR und sodann, infolge einer Gehaltserhöhung, ab 01.08.2008 2.300,00 EUR brutto. Seit Übernahme durch die Firma A zum 01.03.2010 erhält der Kläger eine Bruttovergütung in Höhe von 3.100,00 EUR monatlich. Mit der Klage macht er im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 – ABR 19/10 – Differenzlohn für den Zeitraum 21.01.2008 bis 28.02.2010 unter dem Gesichtspunkt des Equal-Pay geltend in Höhe des Arbeitsentgelts, das er bei der Firma A nach Übernahme ab dem 01.03.2010 auf dem gleichen Arbeitsplatz und mit den gleichen Aufgaben in Höhe von brutto 3.100,00 EUR erhalten hat (21.01. bis 31.01.2008 322,60 EUR, 01.02.2008 bis 31.7.2008 monatlich 1.000,00 EUR, und 01.08.2008 bis 28.02.2010 monatlich 800,00 EUR, insgesamt 21.522,60 EUR brutto).
Das Arbeitsgericht Aachen hat mit Beschlüssen vom 31.05.2011 und 04.08.2011 den Rechtsstreit gemäß § 97 Abs. 5 ArbGG bis zur Erledigung eines Beschlussverfahrens nach § 2 a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG betreffend die Frage der Tariffähigkeit der „Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA” ausgesetzt. Wegen der Begründung wird auf den Beschluss vom 04.08.2011 (Bl. 122 d. A.) verwiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers, der der Auffassung ist, das Bundesarbeitsgericht habe in seinem Beschluss vom 14.12.2010 die fehlende Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft CGZP nicht nur gegenwartsbezogen, sondern auch für die Vergangenheit festgestellt.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit zu Recht ausgesetzt.
1. Nach § 97 Abs. 5 Satz 1 Alternative 1 ArbGG hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des in § 2 a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG vorgesehen Beschlussverfahren auszusetzen, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits davon abhängt, ob eine Vereinigung tariffähig ist. Die nicht ins Ermessen des Gerichts gestellte Aussetzung ist dem Umstand geschuldet, dass über die Frage der Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit einer Vereinigung ausschließlich im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach § 2 a Abs. 1 Nr. 4 mit dem sich aus § 97 Abs. 1 bis 4 ArbGG ergebenden Besonderheiten mit bindender Wirkung entschieden werden kann, denn der Beschluss über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung erwächst informelle und auch immaterielle Rechtskraft, die sich in subjektiver Hinsicht nicht auf die Verfahrensbeteiligten, sondern auf jedermann erstrecken (BAG, 28.03.2006 – 1 ABR 58/04; LAG Baden-Württemberg, 21.06.2011 – 11 Ta 10/11).
2. Die Voraussetzungen der Aussetzungspflicht, dass es im auszusetzenden Verfahren als Vorfrage um die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung geht und diese Frage vorgreiflich ist, sind vorliegend erfüllt. Der Kläger begründet seine Klageforderung mit dem Equal-Pay-Anspruch. Dieser entsteht ihm nur zu, wenn die in seinem Arbeitsvertrag vom 18.01.2008 in Bezuggenommenen Tarifverträge zwischen der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) und des Arbeitgeberverbandes Mittelständischer Personaldienstleister e. V. (AMP) eine Rechtswirkung entfalten können, weil sie mangels Tariffähigkeit der CGZP unwirksam...