Entscheidungsstichwort (Thema)
Beachtlichkeit von Einwendungen im Verfahren der Festsetzung der Vergütung eines Rechtsanwalts
Leitsatz (redaktionell)
Über die Begründetheit des Einwandes der Erfüllung der anwaltlichen Honorarforderung ist im vereinfachten Vergütungsfestsetzungsverfahren gemäß § 11 RVG grundsätzlich nicht zu entscheiden. Der Einwand ist jedoch grundsätzlich unbeachtlich, wenn er erkennbar nicht zutrifft.
Normenkette
RVG § 11 Abs. 5
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 12.09.2017; Aktenzeichen 1 Ca 1416/14) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 12.09.2017 - 1 Ca 1416/14 - wird zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 2.731,05 €.
Gründe
Die gemäß den §§ 11 Abs. 2 RVG, 104 Abs. 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
1. Nach § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG ist die Kostenfestsetzung abzulehnen, soweit die Antragsgegnerin Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Der von der Antragsgegnerin erhobene Einwand der Erfüllung ist materiell-rechtlicher Natur und ist damit grundsätzlich gemäß § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG zu beachten. Etwas anderes gilt, wenn der Einwand erkennbar nicht zutrifft (OLG Köln, Beschl. v. 14.12.2009- 4 WF 169/09 -). Zwar kann eine nähere Substantiierung der Einwände oder sogar deren Schlüssigkeit im Allgemeinen nicht verlangt werden, da über die Begründetheit einer solchen Einwendung nicht im vereinfachten Vergütungsfestsetzungsverfahren des § 11 RVG entschieden werden kann. Jedoch sind trotz der geringen Substantiierungspflicht und der zu unterbleibenden Schlüssigkeitsprüfung regelmäßig Einwendungen nicht zu beachten, die schon bei oberflächlicher Betrachtung offensichtlich unbegründet, halt- oder substanzlos sind (LAG Köln, Beschl. v. 02.12.2015 - 11 Ta 357/15 -; LAG Köln, Beschl. v. 24.11.2014 - 5 Ta 372/14 - m.w.N.).
2. Mit in jeder Hinsicht überzeugenden Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 17.11.2017 nicht abgeholfen. Die Antragsgegnerin hat nicht ansatzweise die Erfüllung der Honorarforderung konkret dargelegt und glaubhaft gemacht. Nach Vorlage der sofortigen Beschwerde an das Landesarbeitsgericht wurde der Antragsgegnerin erneut die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Sie hat die Frist ohne Reaktion verstreichen lassen. Der Erfüllungseinwand ist daher als halt- und substanzlos zurückzuweisen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin nach § 97 ZPO zu tragen.
4. Gegen diesen Beschluss ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig.
Fundstellen
Haufe-Index 11742383 |
AGS 2018, 343 |
NJW-Spezial 2018, 412 |
RVGreport 2018, 210 |