Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert einer Vollstreckungsgegenklage und des verbundenen Antrags auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung
Leitsatz (amtlich)
1) Der Wert einer Vollstreckungsgegenklage bemisst sich nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung (wie LAG Köln 30.12.2015 - 12 Ta 347/15).
2) Der Wert eines mit der Vollstreckungsgegenklage verbundenen Antrages, die vollstreckbare Ausfertigung des Titels heraus zu geben, bemisst sich nach dem Interesse, Missbrauch zu verhindern. Das kann unter Umständen zusätzlich zum Wert der Vollstreckungsgegenklage wertmäßig nicht ins Gewicht fallen (wie BGH 09.06.2014 - VIII ZB 124/03).
3) Anträge nach § 769 und/oder § 770 ZPO können insgesamt mit einem Fünftel des Hauptsachewertes der Vollstreckungsgegenklage bewertet werden.
Normenkette
ZPO § 767 Abs. 1, § 3
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 06.07.2016) |
ArbG Köln (Entscheidung vom 27.06.2016; Aktenzeichen 5 Ca 932/16) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigen der Klägerin wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 27.06.2016 - 5 Ca 932/16 - unter Einbeziehung des Abhilfebeschlusses des Arbeitsgerichts Köln vom 06.07.2016 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 118.800,00 € festgesetzt.
Gründe
I. Das Arbeitsgericht hat bereits mit Beschluss vom 06.07.2016 der Beschwerde insoweit abgeholfen, als es den Streitwert auf 99.000,00 € festgesetzt hat. Ausweislich seiner Begründung gilt dieser Wert für die Vollstreckungsgegenklage als solche. Alle übrigen Anträge hat das Arbeitsgericht als wirtschaftlich identisch angesehen.
Die Festsetzung des Wertes für die Vollstreckungsgegenklage als solche auf 99.000,00 € ist zutreffend und entspricht ständiger Rechtsprechung sowohl des BGH (09.02.2006 - IX ZB 310/04) als auch des Landesarbeitsgerichts Köln (30.12.2015 - 12 Ta 347/15).
II. Der Wert des mit der Klage des weiteren angekündigten Antrages, den Beklagten zu verurteilen, die ihm erteilte vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs an die Klägerin herauszugeben, ist entsprechend der Rechtsprechung des BGH gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu bestimmen. Dabei ist das Interesse des Klägers an dem einen Besitz des Titels zu bewerten, das bei Vorliegen eines die Zwangsvollstreckung aus dem Titel gemäß § 767 ZPO für unzulässig erklärenden Urteils darauf gerichtet ist, einen Missbrauch des Titels durch den Gläubiger zu verhindern. Dieses kann unter Umständen auch nicht zusätzlich wertmäßig ins Gewicht fallen (BGH, 09.06.2004- VIII ZB 124/03). In dem vom BGH entschiedenen Fall hat dieser die Festsetzung des Wertes des Herausgabeanspruches durch die Vorinstanz auf unter 600,00 € nicht als ermessensfehlerhaft beanstandet.
Im vorliegenden Fall ist nach dem Akteninhalt kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Beklagte bei einem stattgebenden Urteil über die Vollstreckungsgegenklage, also bei Urteil, dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt, irgendeinen Missbrauch mit dem Titel hätte betreiben können. Als Klägerinteresse könnte allenfalls die Unbequemlichkeit bewertet werden, ein entsprechendes Urteil aufzubewahren (vgl. BGH a.a.O. Rn. 8). Das erscheint jedoch für ein Großunternehmen wie die Klägerin ohnehin selbstverständlich.
Daher ist es nicht zu beanstanden, dass das Arbeitsgericht im vorliegenden Fall dem Antrag zu 2.) aus der Klageschrift keinen eigenen Wert beigemessen hat.
III. Die Anträge zu 3.) und 4.) aus der Klageschrift (einstweilige Anordnung der Einstellung der Zwangsvollstreckung) waren indes zusätzlich zu bewerten. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Antrag nach § 769 ZPO mit dem Antrag nach § 770 ZPO wirtschaftlich identisch ist. Die Bewertung eines Antrages auf einstweilige Anordnung der Einstellung der Zwangsvollstreckung mit 1/5 des Hauptsachewerts entspricht regelmäßig dem bei der Streitwertfestsetzung auszuübenden Ermessen (vgl. LAG Köln 30.12.2015 - 12 Ta 347/15 - [...], m. w. N.). Dementsprechend waren für die Anträge zu 3.) und 4.) 19800,00 € anzusetzen.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Fundstellen