Verfahrensgang
ArbG Köln (Beschluss vom 21.05.1995; Aktenzeichen 15 Ca 2135/95) |
Tenor
Der Prozeßkostenhilfebeschluß des Arbeitsgerichts Köln vom 21.05.95 – 15 Ca 2135/95 – wird auf die Beschwerde der Landeskasse dahin ergänzt, daß der Kläger aus seinem Vermögen einen Betrag von DM 1.200,– zu den Prozeßkosten beizutragen hat.
Gründe
Die Beschwerde, gem. § 127 Abs. 3 ZPO an sich statthaft und auch fristgerecht eingelegt, hat insofern Erfolg, als die dem Kläger gemäß Prozeßvergleich vom 02.05.1995 tatsächlich zugeflossene Abfindungssumme im Rahmen der Zumutbarkeit, nämlich mit insgesamt 10 %, als Vermögensbestandteil für die Prozeßkosten einzusetzen ist (§ 115 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 88 BSHG).
Die im Rechtsstreit bzw. durch Prozeßvergleich durchgesetzte Kündigungsabfindung ist nicht grundsätzlich von der Heranzie-Prozeßkosten auszuschließen; allerdings liegt die Grenze der Zumutbarkeit im Regelfall bei 10 % einer „echten” Abfindung, die nicht als verdeckte Vergütung erkennbar ist (Beschluß der Kammer vom 07.06.88 – 10 Ta 75/88 = LAGE § 115 ZPO Nr. 30). Besondere Gesichtspunkte, die eine Heranziehung in der genannten Höhe oder insgesamt unzumutbar erscheinen ließen, sind nicht festzustellen. Das gem. § 88 BSHG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 b der dazu ergangenen VO zu berücksichtigende Schonvermögen liegt hier bei DM 6.500,– und bleibt dem Kläger mithin erhalten. Dafür, daß die Heranziehung als eine Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG anzusehen wäre, fehlt es an einem hinreichend substantiierten Tatsachenvortrag für den konkreten Einzelfall des Klägers dahingehend, daß beispielsweise die angemessene Lebensführung durch die Aufbringung von 1.200,– DM wesentlich erschwert würde. Dem Umstand, daß die Heranziehung einer Kündigungsabfindung den Zweck dieser Leistung und die generell mit dem Verlust des Arbeitsplatzes entstehende Notlage des Arbeitnehmers berücksichtigen muß, ist mit der Begrenzung auf 13 % Rechnung getragen (LAG Köln a.a.O.).
Soweit das Arbeitsgericht in der Nichtabhilfe-Entscheidung darauf verweist, daß die Abfindung im Zeitpunkt des Bewilligungsbeschlusses nicht gezahlt gewesen sei, ist dies ohne Bedeutung, weil die Zahlung inzwischen am 20.06.95 tatsächlich erfolgt ist und schon im Zeitpunkt des Vergleiches praktisch feststand, daß der Titel alsbald erfüllt wäre (LAG Köln a.a.O.). Die Frage, ob generell bereits der Abfindungstitel als einzusetzendes Vermögen nach § 115 Abs. 2 ZPO zu betrachten ist, bedarf somit an dieser Stelle keiner Entscheidung.
Dieser Beschluß ist nicht anfechtbar.
Unterschriften
Dr. Esser Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht
Fundstellen