Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert. Vergleich. Freistellung. Vergleichsmehrwert
Leitsatz (amtlich)
Stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer anlässlich des Ausspruchs einer ordentlichen Kündigung für die Dauer der Kündigungsfrist von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei und entspricht diese Freistellung auch dem Interesse und Wunsch des Arbeitnehmers, so kommt einer diese Freistellung bestätigenden Regelung in einem das Kündigungsschutzverfahren beendenden Vergleich schon deshalb kein Mehrwert zu, weil über die Frage der Freistellung niemals Streit bestand.
Normenkette
RVG § 23; GKG § 63
Verfahrensgang
ArbG Köln (Beschluss vom 24.03.2011; Aktenzeichen 13 Ca 759/11) |
Tenor
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 24.03.2011 in der Fassung des Nicht-Abhilfe-Beschlusses vom 20.04.2011 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 24.03.2011 in der Fassung des Nicht-Abhilfe-Beschlusses vom 20.04.2011 ist unbegründet.
Die Freistellungsregelung in Ziffer 6 des Vergleichs vom 02.03.2011 begründet keinen zusätzlichen Vergleichsmehrwert. Die Ausführungen des Arbeitsgerichts in seinem Nicht-Abhilfe-Beschluss vom 20.04.2011 sind in jeder Hinsicht zutreffend. Ihnen ist grundsätzlich nichts hinzuzufügen.
Hervorzuheben bleibt nur noch einmal, dass schon die Umstände des vorliegenden Einzelfalles gerade dagegen sprechen, der in Ziffer 6 des Vergleichs vom 02.03.2011 enthaltenen Freistellungsregelung einen zusätzlichen Vergleichsmehrwert zuzuordnen: Der Beschwerdeführer hebt in seiner Beschwerdebegründung vor, dass es dem Interesse und Wunsch des Klägers entsprach, während der Dauer der Kündigungsfrist von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt zu sein. Die Beklagte ihrerseits hatte den Kläger aber bereits mit Ausspruch der Kündigung vom 24.01.2011 mit sofortiger Wirkung von der Arbeit freigestellt. Die Freistellung des Klägers entsprach somit von vorneherein dem offenkundigen beiderseitigen Interesse der Parteien, und stellte somit keinen „Streit'-Gegenstand da, so dass es einer Regelung, wie in Ziffer 6 des Vergleichs enthalten, an sich gar nicht bedurft hätte.
Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zugelassen.
Unterschriften
Dr. Czinczoll
Fundstellen