Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsweg. Arbeitsgerichtsbarkeit. GmbH-Geschäftsführer. sic-non-Fall. Zusammenhangsstreitigkeit
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Rechtsstreit, bei dem der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten aufgrund einer sog. sic-non-Konstellation eröffnet ist, kommt als „Hauptsache” für eine Zusammenhangsklage i. S. v. § 2 Abs. 3 ArbGG nicht in Betracht (Anschluss an BAG NZA 2003, 1163 ff.).
2. Scheidet eine Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte nach § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 ArbGG wegen § 5 Abs 1 S. 3 ArbGG aus, kann sie auch nicht durch § 2 Abs. 3 ArbGG begründet werden.
3. Unabhängig davon spricht viel dafür, § 2 Abs. 3 ArbGG einschränkend dahingehend auszulegen, dass die Streitgegenstände der arbeitsgerichtlichen Hauptklage den Schwerpunkt – und nicht lediglich einen Nebenpunkt – der in rechtlichem oder unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Gesamtstreitkonstellation bilden müssen.
Normenkette
ArbGG § 1 Abs. 1, 3, § 5 Abs. 1 S. 3; GVG § 17a
Verfahrensgang
ArbG Köln (Beschluss vom 31.05.2007; Aktenzeichen 17 Ca 2055/07) |
Tenor
Der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 31.05.2007 über die Rechtswegzuständigkeit wird abgeändert:
Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist für den vorliegenden Rechtsstreit nicht eröffnet.
Der Rechtsstreit wird an das sachlich und örtlich zuständige Landgericht Düsseldorf – Kammer für Handelssachenverwiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I. Die Parteien streiten um die fristlose Kündigung eines Geschäftsführerdienstvertrages.
Der Kläger schloss zum 01.04.2006 einen Geschäftsführerdienstvertrag mit der in Ratingen ansässigen beklagten GmbH ab. Daraus erzielte er ein monatliches Gehalt in Höhe von 9.600,00 EUR. Außerdem stand ihm ein Dienstwagen Mercedes E-Klasse 500 auch zur Privatnutzung zur Verfügung. Ferner war ein Anspruch auf eine Jahrestantieme in Höhe von 120.000,00 EUR bei 100 %-iger Zielerreichung vereinbart. Der Kläger wurde als Geschäftsführer der beklagten GmbH ins Handelsregister eingetragen.
Zeitgleich schloss der Kläger einen sogenannten Anstellungsvertrag mit der in Köln ansässigen Muttergesellschaft der Beklagten, der T AG. Dieser Anstellungsvertrag nennt eine „regelmäßige Arbeitszeit” von 40 Stunden bei 5 Arbeitstagen wöchentlich, deren Einteilung sich „nach den Erfordernissen des Betriebes” richtet, „sofern Herr K nicht für die T GmbH tätig ist”. Aus dem „Anstellungsvertrag” mit der T AG stand dem Kläger ein weiteres Gehalt in Höhe von 7.000,00 EUR brutto monatlich zu.
In der Folgezeit erhielt der Kläger von der hier beklagten GmbH eine einheitliche Bezügeabrechnung, in der auch das aus dem Anstellungsvertrag mit der T AG zu beanspruchende Gehalt berücksichtigt ist und als „Gehalt 2” bezeichnet wird.
Ob der Kläger neben seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Beklagten in der Praxis jemals auch für die AG tätig geworden ist, ist zwischen den Parteien streitig.
Unter dem 16.02.2007 kündigte die beklagte GmbH das Geschäftsführerdienstverhältnis mit dem Kläger fristlos und berief den Kläger als Geschäftsführer ab. Wiederum zeitgleich wurde auch das „Anstellungsverhältnis” des Klägers mit der T AG von dieser außerordentlich gekündigt. Zur Begründung für beide Kündigungen wurde angeführt, dass der Kläger bestimmte Pflichten aus seinem Geschäftsführerdienstvertrag mit der Beklagten verletzt habe.
Der Kläger erhob am 09.03.2007 beim Arbeitsgericht Köln Kündigungsschutzklage wegen der außerordentlichen Kündigung seitens der T AG (17 Ca 2054/07). Am selben Tag reichte der Kläger beim Arbeitsgericht Köln auch die vorliegende Klage gegen die T GmbH ein, mit der er sich gegen die fristlose Kündigung seines Geschäftsführerdienstvertrages wendet.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Rechtswegzuständigkeit des Arbeitsgerichts für die vorliegende Rechtsstreitigkeit um die wirksame Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrages ergebe sich unter dem Gesichtspunkt der Zusammenhangsklage mit dem Verfahren Arbeitsgericht Köln 17 Ca 2054/07 aus § 2 Abs. 3 ArbGG.
Die Beklagte hingegen hat im vorliegenden Verfahren die Rechtswegszuständigkeit des Arbeitsgerichts gerügt und eine Verweisung des Rechtsstreits an das örtlich zuständige Landgericht, Kammer für Handelssachen, beantragt.
Mit Beschluss vom 31.05.2007 hat die 17. Kammer des Arbeitsgerichts Köln für den vorliegenden Rechtsstreit den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig erklärt. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen. Gegen den ihr am 22.06.2007 zugestellten Zuständigkeitsbeschluss wendet sich die Beklagte mit der vorliegenden, am 06.07.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde.
Entscheidungsgründe
II. Die zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Zuständigkeitsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 31.05.2007 ist begründet. Für den vorliegenden Rechtsstreit ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht eröffnet. Der gegenteiligen Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts kann nicht beigetreten werden.
1. Die ...