Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergleichsgebühr. Prozeßkostenhilfe. außergerichtlicher Vergleich
Leitsatz (amtlich)
Der im Rahmen der Prozeßkostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt kann die Zahlung einer Vergleichsgebühr aus der Staatskasse jedenfalls dann beanspruchen, wenn der Gegenstand des außergerichtlichen Vergleichs sich mit dem Gegenstand des Prozesses deckt und der anhängige Rechtsstreit durch den außergerichtlichen – mitgeteilten – Vergleich vollständig beendet wird (im Anschluß an LAG Köln v. 24.11.1997 –
Normenkette
BRAGO §§ 23, 121, 123
Verfahrensgang
ArbG Aachen (Beschluss vom 07.07.1997; Aktenzeichen 8 Ca 978/96) |
Tenor
Auf die als Beschwerde anzusehende Erinnerung des Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 22.08.1997 wird der Kostenfestsetzungsbeschluß des Arbeitsgerichts Aachen vom 07.07.1997 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die dem Rechtsanwalt Dr. B aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden auf 1.582,40 DM festgesetzt.
Tatbestand
I. Die Parteien führten einen Kündigungsschutzprozeß vor dem Arbeitsgericht Aachen. Zur Prozeßbeendigung schlossen die Parteien, vertreten durch ihre Prozeßbevollmächtigten, am 20.12.1996/10.01.1997 eine „Aufhebungsvereinbarung”, die dem Gericht am 20.01.1997 angezeigt wurde. Gleichzeitig wurde die Klage zurückgenommen.
Dem Kläger war unter dem 05.12.1996 Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. B bewilligt worden. Bei der Kostenfestsetzung wurde die Vergleichsgebühr in Höhe von 445,– DM abgesetzt.
Dagegen hat der Klägervertreter am 25.08.1997 Erinnerung eingelegt, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde des Klägervertreters gegen die Kostenfestsetzung des Arbeitsgerichts ist nach § 128 Abs. 4 BRAGO zulässig, weil der Beschwerdegegenstand einhundert Deutsche Mark übersteigt. Die Erinnerung, der nicht abgeholfen worden ist, kann auch als Beschwerde angesehen werden, auch wenn das Arbeitsgericht nicht durch begründeten Beschluß (§ 128 Abs. 3 BRAGO) entschieden hat. Dies entspricht dem Gebot der Verfahrensökonomie.
Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Dem Klägervertreter steht gemäß den §§ 23, 121, 123 BRAGO auch die geltend gemachte Vergleichsgebühr für den außergerichtlichen Vergleich zu, mit dem der Rechtsstreit erledigt wurde.
Die Absetzung der Vergleichsgebühr beruht auf der Rechtsprechung mehrerer Kammern des Landesarbeitsgerichts Köln, wonach der beigeordnete Anwalt im Prozeßkostenhilfeverfahren für die Erledigung eines Rechtsstreits durch außergerichtlichen Vergleich eine Vergleichsgebühr aus der Staatskasse nicht beanspruchen kann (vgl. LAG Köln, Beschluß vom 02.06.1987 – 8 Ta 67/87 – = LAGE § 121 BRAGO Nr. 1; LAG Köln, Beschluß vom 12.10.1993 – 9 Ta 210/92 – = JurBüro 1994 Seite 481; LAG Köln, Beschluß vom 20.02.1997 – 4 Ta 40/97 –).
Dieser Rechtsprechung folgt die Kammer jedenfalls nicht für den hier vorliegenden Fall, daß der Gegenstand des außergerichtlichen Vergleichs sich mit dem Gegenstand des Prozesses deckt und der Rechtsstreit durch den außergerichtlichen Vergleich vollständig beendet wird (vgl. ebenso: LAG Düsseldorf Beschluß vom 18.04.1991, 7 Ta 59/91 – = Rechtspfleger 1991 Seite 391). In Rechtsprechung und Lehre ist außerordentlich umstritten, ob der im Rahmen der Prozeßkostenhilfe beigeordnete Anwalt aus der Landeskasse eine Vergleichsgebühr für die Mitwirkung an einem außergerichtlichen Vergleich verlangen kann. Im Schrifttum wird die Frage fast einhellig bejaht (Riedel/Sußbauer, BRAGO, 5. Aufl., § 122 Rn. 21 ff.; Gerold/Schmidt, BRAGO, 13. Aufl., § 122 Rn. 81; vgl. ferner die Angaben im Beschluß des LAG Köln im Beschluß vom 20.02.1997). In der ordentlichen Gerichtsbarkeit geht trotz des ebenfalls bejahenden Beschlusses des BGH (NJW 1988, Seite 494) der Streit über die Zuerkennung einer außergerichtlichen Vergleichsgebühr für einen PKH-Anwalt mit „unverminderter Heftigkeit” weiter, wie das Thüringer Landesarbeitsgericht im Beschluß vom 30.04.1997 – 8 Ta 17/97 – (LAGE § 121 BRAGO Nr. 5; vgl. die dortigen Nachweise) feststellt. Dagegen habe sich in der Arbeitsgerichtsbarkeit allmählich eine einhellige Meinung dahingehend gebildet, daß dem im Rahmen der Prozeßkostenhilfe beigeordneten Anwalt eine solche Vergleichsgebühr in aller Regel zusteht (vgl. die Nachweise in der Entscheidung des LAG Thüringen, a.a.O.).
Die erkennende Kammer folgt ebenso wie die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln (Beschl. v. 24.11.1997 – 5 Ta 335/97) der letzteren Auffassung, weil für sie die besseren Gründe sprechen. Gemäß § 121 BRAGO erhält der beigeordnete Rechtsanwalt, „soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten des Bundes aus der Bundeskasse, in Verfahren vor Gerichten eines Landes aus der Landeskasse”. Damit ist zweierlei geregelt: Zum einen soll der Anwalt die Gebühren und die Auslagen erhalten, die auch der Wahlanwalt erhält, sofern gesetzlich im 13. Abschnitt der BRAGO nichts anderes geregelt ist. Zum anderen w...