Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Verbindung von Zustimmungsersetzung gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG und Feststellungsantrag 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG ist es bei normaler Schwierigkeit und Bedeutung angemessen, für den ersten 4.000,00 EUR und für den weiteren 2.000,00 EUR als Streitwert festzusetzen.

 

Normenkette

BetrVG §§ 99-100

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Beschluss vom 25.11.2004; Aktenzeichen 22 BV 164/04)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 25.11.2004 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die Streitwertfestsetzung hält sich im Rahmen des dem erstinstanzlichen Gericht zustehenden Ermessens. Der Fall hält sich nach Schwierigkeit und Bedeutung im normalen Rahmen. Es war aber zu berücksichtigen, dass er zwei Streitgegenstände hatte, nämlich zum einen die Zustimmungsersetzung, zum anderen die Feststellung, dass die vorläufige Einstellung aus sachlichen Gründen dringend geboten war. Diese Streitgegenstände stehen etwa im Verhältnis eines Hauptverfahrens zu einem einstweiligen Verfügungsverfahren. Es ist daher angemessen, für den ersten Antrag einen Wert von 4.000,00 EUR und für den Antrag nach § 100 BetrVG einen solchen von 2.000,00 EUR anzusetzen (ebenso LAG Köln – 4 Ta 145/02 – vom 24.05.2002).

 

Unterschriften

Dr. Backhaus

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1335992

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