Verfahrensgang
ArbG Köln (Beschluss vom 13.01.1998; Aktenzeichen 1 Ca 9483/97) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers vom 23.01.1998 gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Köln vom 13.01.1998, mit dem dem Kläger Prozeßkostenhilfe verweigert wurde, wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I. Der Kläger hat unter dem 23.10.1997 Kündigungsschutzklage erhoben und zugleich Prozeßkostenhilfe beantragt. Eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat er zunächst nicht abgegeben, aber deren Nachreichung zugesagt mit der Begründung: Sie könne erst nach dem Vorliegen eines Bescheides über die Gewährung von Arbeitslosengeld vorgelegt werden. Im Termin vom 18.11.1997 ist der Rechtsstreit durch Vergleich beendet worden; das Sitzungsprotokoll vermerkt die Erklärung des Klägervertreters, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers umgehend nachzureichen. Diese Erklärung ging am 13.01.1998 bei Gericht ein mit Bewilligungsbescheid des Arbeitsamtes vom 15.12.1997. Mit Rücksicht auf den verspäteten Eingang teilte das Arbeitsgerichts unter dem 13.01.1998 mit, dem PKH-Antrag könne nicht stattgegeben werden. Hiergegen hat der Kläger Beschwerde eingelegt, die am 30.01.1998 bei Gericht eingegangen ist. Das Arbeitsgerichts hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgerichts zur Entscheidung vorgelegt. Der Kläger meint, Prozeßkostenhilfe habe ausnahmsweise trotz Beendigung der Instanz bewilligt werden müssen, weil ihm mit Rücksicht auf die erst am 15.12.1997 erfolgte Bewilligung des Arbeitslosengeldes (Eingang bei ihm am 05.01.1998) eine frühere Abgabe der PKH-Erklärung nicht möglich gewesen sei, wobei er auf das zunächst bestehende Hindernis schon bei Antragstellung hingewiesen habe.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde ist unbegründet. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe war zurückzuweisen:
Prozeßkostenhilfe kann nicht mehr bewilligt werden, wenn das Verfahren abgeschlossen ist: Prozeßkostenhilfe kann grundsätzlich nicht rückwirkend bewilligt werden (vgl. § 114 ZPO: „die beabsichtigte Rechtsverfolgung”; Zöller/Schneider, ZPO, 17. Aufl., § 119 Rn. 17) und ist daher nach Abschluß der Instanz grundsätzlich ausgeschlossen.
Zwar ist in Ausnahme von diesem Grundsatz eine Rückwirkung der PKH-Bewilligung auf den Zeitpunkt des Antragseingangs auch noch nach vergleichsweisem Abschluß der Instanz zuzulassen (Zöller/Schneider zu § 119 a.a.O.); das setzt aber in jedem Fall voraus, daß über den Antrag vor Beendigung der Instanz positiv hätte entschieden werden können, also die sog. Bewilligungsreife vorlag (Zöller/Schneider a.a.O. § 119 Rn. 19 m.w.H. auf die Rechtsprechung). An dieser Voraussetzung fehlt es hier, weil entgegen § 117 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 ZPO bis zum Abschluß des Verfahrens keine Erklärung des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorlag. Mit Rücksicht darauf hätte der Antrag des Klägers als unbegründet zurückgewiesen werden müssen (Zöller/Schneider a.a.O. § 117 Rn. 19). Erklärungen nach Beendigung der Instanz kommen zu spät (Zöller/Schneider a.a.O. § 117 Rn. 19).
Zu Unrecht beruft sich der Kläger auf die Ansicht, die unter Umständen eine nachträgliche Vorlage von Belegen zuläßt: Beim Kläger wurden keine Belege vermißt, die in der Tat nur der Beweisführung dienen, sondern die „Erklärung” selbst; zwischen beiden ist deutlich zu unterscheiden (vgl. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO: „eine Erklärung der Partei … sowie entsprechende Belege”). Warum diese Erklärung nicht auch ohne Bewilligungsbescheid des Arbeitsamtes vorgelegt werden konnte, ist nicht ersichtlich: Sie enthält zahlreiche Auskünfte, die völlig unabhängig von dem erwarteten Arbeitslosengeld sind (Buchst. A bis D und G bis K). Es bestand keinerlei Grund, dem Gericht diese Auskünfte vorzuenthalten. Wären sie erteilt worden, hätte das Gericht die Entscheidung des Arbeitsamtes abwarten oder seinerseits „Erhebungen” nach § 118 Abs. 2 Satz 2 ZPO anstellen, insbesondere Auskünfte beim Arbeitsamt einholen können (LAG Köln, Beschluß vom 21.05.1982 – 7 ≪22≫ Ta 135/81 in AP Nr. 2 zu § 127 ZPO unter I 2). Daß kein Anlaß zur verzögerten Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gegeben war, folgt auch aus der Tatsache, daß die rechtzeitige Abgabe der Erklärung mit der Angabe, Arbeitslosengeld beantragt zu haben, die Höhe aber noch nicht zu kennen, der forensischen Praxis entspricht (LAG Köln a.a.O.).
Ob der Kläger etwas zu seinen Gunsten daraus herleiten könnte, wenn man auch im Falle fehlender Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eine Pflicht des Gerichts zur Fristsetzung vor Zurückweisung annimmt, kann dahinstehen; eine solche Frist wäre jedenfalls im Termin vom 18.11.1997 gesetzt worden – und zwar durch Aufnahme der Erklärung des Klägervertreters, die PKH-Erklärung „umgehend” nachzureichen. Das gilt dann erst recht, wenn man die Behauptung des Klägers zugrunde legt, sein Vertreter habe diese Erklärung ni...